Internationaler Artenschutz (Haltung, Zucht und Vermarktung von geschützten Arten)
Die internationalen Artenschutzbestimmungen regeln die Überwachung des Handels und die Besitzbestimmungen von gefährdeten und geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie der aus ihnen erzeugten Produkte (z.B. Elfenbein). Weiterhin wird im internationalen Artenschutz der grenzüberschreitende Verkehr sowie die Vermarktung für alle EU-Staaten geregelt.
Rechtsgrundlagen:
- das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) mit den dazu erlassenen EG-Verordnungen
- die EU-Artenschutzverordnung
- das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- die Bundesartenschutzverordnung
Zur Umsetzung wurden umfassende Kontrollmechanismen eingeführt, wie z.B. die Überprüfung der rechtmäßigen Herkunft der gehandelten oder gehaltenen Exemplare, die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen zur Vermarktung von legal gezüchteten Tieren, die Erfassung und Auswertung von Tierbestandsmeldungen oder die Einführung einer Kennzeichnungsregelung für geschützte Tiere.
Zuständigkeiten
Während das Bundesamt für Naturschutz (BfN) für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmigungen von geschützten Arten zuständig ist (EG-Bescheinigungen zur Vermarktung, zum Transport oder im Fall der Ausfuhr), überwacht das Artenschutzdezernat des Regierungspräsidiums Gießen (Öffnet in einem neuen Tab) alle weiteren artenschutzrechtlichen Belange des internationalen Artenschutzes im Landkreis Marburg-Biedenkopf. Sie kontrollieren, ob die artenschutzrechtlichen Kennzeichnungs-, Nachweis- und Dokumentationspflichten innerhalb des Landkreises eingehalten werden und erteilen die für die Vermarktung streng geschützter Arten erforderlichen EG-Bescheinigungen. Für die Genehmigung von Ein- und Ausfuhren ist das Bundesamt für Naturschutz zuständig (Bundesamt für Naturschutz, Konstantinstr. 110, 53179 Bonn, Telefon: 0228/8491-0, E-Mail: pbox-bfnbfnde).
Nationaler Artenschutz
Grundsätzlich besteht für alle freilebenden Tiere und Pflanzen ein gesetzlicher Schutz, der u.a. besagt, dass kein Tier in seinem Lebensraum ohne vernünftigen Grund mutwillig beeinträchtigt, bzw. seine Lebensstätte zerstört werden darf.
Neben diesem sog. Grundschutz existiert der besondere Schutz von Arten für Pflanzen (z.B. Orchideen, Küchenschellen, Türkenbundlilie, Sonnentau oder die Weiße Seerose) und Tiere (z.B. Hornissen, Wildbienen, zahlreiche Insekten wie Käfer, Schmetterlinge und Heuschrecken, Amphibien, Reptilien und Säugetiere). Diese Arten stehen unter besonderem oder gar strengen Schutz.
Aufgabe des Artenschutzes ist es, für alle Arten, besonders für die gefährdeten, Erhaltungs-, Rückzugs- und Ausbreitungsgebiete zu schaffen. Der Schutz der Lebensräume stellt den Schlüssel zum erfolgreichen Artenschutz dar.
Der nationale Artenschutz umfasst
den Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt sowie ihrer Lebensstätten vor Beeinträchtigungen durch den Menschen (Zugriffsverbote, Störungsverbote, Verfälschung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, etc.),
den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung ihrer Lebensstätten sowie die Sicherung ihrer sonstigen Lebensbedingungen (z.B. durch die Schaffung von Artenhilfsprogrammen) und
die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter, wild lebender Arten (z.B. Luchs) in geeigneten Lebensräumen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.
Die gesetzlichen Grundlagen für den Artenschutz finden sich auf europäischer Ebene in der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie, auf Bundes- und Länderebene derzeit im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV).
Durch die Gesetze und Verordnungen auf Länder- bzw. Bundesebene werden auch die Vorschriften der europäischen Vogelschutz- sowie der europäischen Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt.
Zuständigkeiten
Neben dem allgemeinen Schutz von Pflanzen, Tieren und Lebensräumen nach dem Hessischen Naturschutzgesetz fällt der nationale Artenschutz, d. h. der unmittelbare Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes in die Zuständigkeit der Unteren Naturschutzbehörden (UNB), die bei den Kommunen angesiedelt sind. Für den Landkreis Marburg-Biedenkopf liegt die Zuständigkeit demzufolge beim Fachdienst Wasser- und Naturschutz des Fachbereiches Bauen, Wasser- und Naturschutz. Dazu gehört insbesondere die Durchführung artenschutzrechtlicher Kontrollen, artenschutzrechtliche Anordnungen und artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen (z. B. zum Umsetzung von Hornissen-Nestern, Präparation von Totfunden oder auch die Entnahme besonders geschützter Tiere oder Pflanzen).
Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen
Bestimmte Tier- und Pflanzenarten sind nach der Bundesartenschutzverordnung besonders oder sogar streng geschützt. Beispielsweise ist das Fangen und Verletzen besonders geschützter Tierarten oder sogar das Stören bestimmter Arten während der Fortpflanzungszeit nicht zulässig. Unter bestimmten Voraussetzungen - etwa für wissenschaftliche Untersuchungen - können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
Rechtsgrundlage für eine Ausnahme ist § 45 BNatSchG. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden (Untere Naturschutzbehörde) kann nach § 45 (7) im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Verboten des § 44 zulassen, soweit dies
zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden (z.B. Maulwurfschäden an Dammbauwerken)
zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder
für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung erforderlich ist (z.B.: Präparationen, faunistische und floristische Untersuchungen im Rahmen der Wissenschaft und Lehre)
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme kann z.B. für die Entfernung von Hornissennestern an problematischen Standorten oder z.B. für die Zerstörung eines Lebensraumes der besonders geschützten Arten im Rahmen eines Bebauungsplanes erteilt werden.
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Artenschutzrechtliche Befreiung
Rechtsgrundlage für eine artenschutzrechtliche Befreiung ist § 67 BNatSchG. Hier kann die Untere Naturschutzbehörde von den Verboten des § 44 auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würden.
Artenschutzrechtliche Befreiungen werden jedoch nur selten und in ganz besonderen privaten Einzelfällen ausgestellt.
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Präparationsgenehmigung
Die Entnahme von tot aufgefundenen Tieren besonders geschützter Arten aus der Natur und ihre Präparation ist nach § 45 (7) Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes nur für Zwecke der Forschung und Lehre (z. B. Schule, Universität) zulässig. Das Bundesnaturschutzgesetz sieht keine Möglichkeit vor, eine Genehmigung für die Präparation zu privaten Zwecken zu erteilen.
In diesem Zusammenhang sind auch die Vorschriften des Bundesjagdgesetzes zu beachten. Tot aufgefundene Tiere die dem Jagdrecht unterliegen befinden sich im Eigentum der zur Jagd berechtigten Person, so dass eine Inbesitznahme strafrechtliche Folgen haben kann. Daher ist jeweils eine Einverständniserklärung über die Aneignung bei dem zuständigen Jagdausübungsberechtigten (Jagdpächter) einzuholen.
Adresse
Fachdienst Naturschutz
Landkreis Marburg-Biedenkopf
Im Lichtenholz 60
35043 Marburg
- Barrierefreier Zugang
- WC
Buslinien:
Linie 2, 3 und 13 (H Schubertstraße)
Linie 6 und Bus MR-81 (H Kreishaus A1)
Linie 6 (H Kreishaus B2)
Linie MR-80 (H Kreishaus B4)
Zeiten
Montag bis Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr und nach Vereinbarung.
Bitte beachten Sie etwaige Ausnahmen innerhalb einzelner Bereiche bzw. bei bestimmten Leistungen der Kreisverwaltung.
Für Leistungen der Kfz-Zulassungs- und der Fahrerlaubnisbehörde steht eine Online-Terminvereinbarung zur Verfügung.