Verdienstausfallentschädigung nach §§ 56 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Entschädigung erhalten Personen, die einen Verdienstausfall infolge einer Absonderung (Isolation oder Quarantäne) oder eines Tätigkeitsverbots erlitten haben. Die Absonderung oder das Tätigkeitsverbot müssen von einer zuständigen Stelle angeordnet worden oder aufgrund einer Rechtsnorm verpflichtend gewesen sein. Die Verdienstausfallentschädigung ist gegenüber anderen Ansprüchen grundsätzlich nachrangig. Ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz lässt den Verdienstausfall nach § 56 IfSG daher entfallen.
Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber die Verdienstausfallentschädigung für längstens sechs Wochen für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag vom zuständigen Gesundheitsamt erstattet. Selbstständige stellen den Antrag auf Entschädigung selbst.
Die Antragstellung beim zuständigen Gesundheitsamt ist online möglich unter:
Dort finden Sie auch weitere Hinweise zur Antragstellung und den rechtlichen Voraussetzungen.
Für Aufwendungserstattungen der Beiträge zur sozialen Absicherung nach § 58 IfSG (Entschädigungsberechtigte, die nicht der Pflichtversicherung unterliegen) finden Sie ein Antragsformular unter Downloads am Ende dieser Seite.
Für einen Antrag nach § 56 Abs. 4 IfSG (Mehraufwendungen während des Verdienstausfallzeitraums bei Existenzgefährdung) genügt eine formlose E-Mail an: