Beschreibung
Beschreibung
Ausfuhrkennzeichen:
Wenn Sie ein bisher nicht zugelassenes oder ein bisher in der Bundesrepublik zugelassenes, eventuell außer Betrieb gesetztes Fahrzeug mit eigener Kraft ins Ausland ausführen möchten, benötigen Sie dazu ein Ausfuhrkennzeichen.
Die benötigten Kennzeichenschilder können Sie nach der Zuteilung des Kennzeichens durch die Zulassungsbehörde bei einem privaten Anbieter, die häufig in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind, erwerben.
Kurzzeitkennzeichen:
Wenn Sie eine Probe-oder eine Überführungsfahrt mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug durchführen wollen, benötigen Sie dazu ein Kurzzeitkennzeichen zur einmaligen Verwendung.
Kurzzeitkennzeichen werden zugeteilt, wenn
- eine gültige Hauptuntersuchung (HU) / Sicherheitsprüfung (SP) nachgewiesen wird und
- das Fahrzeug im Fahrzeugschein konkret bezeichnet wird.
Fahrten ohne Hauptuntersuchung sind in folgenden Fällen möglich:
- bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat; ebenso Rückfahrten.
- zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat oder in einem angrenzenden Bezirk und zurück. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden.
Das Kurzzeitkennzeichen wird für höchstens 5 Tage zugeteilt. Der Ablaufzeitpunkt ist auf dem Kennzeichen in einem gelben Feld am rechten Rand vermerkt. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden.
Möchten Sie die Kurzzeitkennzeichen für Fahrten in ein anderes Land nutzen, , klären Sie bitte unmittelbar mit der zuständigen Auslandsvertretung, ob in Ihrem Zielland das deutsche Kurzzeitkennzeichen akzeptiert wird.
Der Antrag auf ein Kurzzeitkennzeichen ist bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes oder bei der für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde zu stellen.
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Download-Formular oder ein Online-Dienst über das Internet zur Verfügung.
Sie erhalten von der Zulassungsbehörde einen besonderen Fahrzeugschein.
Die Kennzeichenschilder können Sie während der Antragsbearbeitung herstellen lassen. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichenschilder werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt.
Details
Dokumente
Für Ausfuhrkennzeichen:
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- bei Firmen zusätzlich Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug
- Personalausweis oder
Reisepass mit Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
oder (bei ausländischen Mitbürgern) ausländischer Ausweis und Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes - Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer oder entsprechender Nachweis über die Entrichtung der Steuer nach Absprache mit der Zulassungsbehörde
- Prüfbericht über die letzte (noch gültige) Hauptuntersuchung (HU)
- Empfangsbevollmächtigter
bei zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich
- Kfz-Kennzeichenschilder
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) über die Kfz-Haftpflichtversicherung
- ZB I im Original oder beidseitige Kopie in Verbindung mit dem Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung
- Das Datum der nächsten Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, sofern das Fahrzeug dieser unterliegt, ist nachzuweisen.
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
- Wenn Sie einen Dritten beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen. Außerdem muss er Ihr Ausweisdokument bei der Zulassungsbehörde vorlegen. Er selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
- Kaufvertrag, wenn Person nicht im LK Marburg-Biedenkopf wohnhaft ist bzw. Bestätigung des Händlers
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Gebühren
- Für die Entscheidung über die Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens: 30,70 Euro zuzüglich 2,60 Euro KBA-Gebühr
- Wenn der Abruf der Fahrzeugdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und sie im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind: zusätzlich 15,30 Euro
- Wenn Klebesiegel verwendet werden: zusätzlich 0,30 Euro pro Stück
Kurzzeitkennzeichen:
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Sie beträgt derzeit 12,80 Euro.
Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an.
Rechtsgrundlage
- § 19 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Öffnet in einem neuen Tab) – Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland
- § 16a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Gebühren-Nrn. 124 und 221.4 der Anlage (zu § 1) der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) (Öffnet in einem neuen Tab)
Fristen
Kennzeichen und der Fahrzeugschein müssen der Zulassungsbehörde nach Ablauf des Zeitraums nicht mehr zurückgegeben werden. Sie verlieren nach Ablauf der Frist ihre Gültigkeit.