Beschreibung
Beschreibung
Wenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden möchten, müssen Sie eine Außerbetriebsetzung beantragen. Dies gilt auch für Anhänger.
Nachdem Sie das Fahrzeug abgemeldet haben, dürfen Sie es im Straßenverkehr nicht mehr bewegen und auch nicht auf öffentlichen Flächen abstellen.
Den Antrag können Sie persönlich oder Ihre Vertretung bei der zuständigen Zulassungsbehörde stellen.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht verschrotten lassen, können Sie das Kennzeichen des Fahrzeugs für eine spätere Wiederzulassung üblicherweise bis zu einem Jahr reservieren lassen.
Sie als Fahrzeughalter können Ihr Fahrzeug auch ohne persönliche Vorsprache bei der Kfz-Zulassungsbehörde online außer Betrieb setzen. Unter dem Abschnitt "Links und Downloads" gelangen Sie zur Online-Außerbetriebsetzung. Hier erhalten Sie auch weitere Informationen für die Voraussetzung der Online-Außerbetriebsetzung.
Details
Dokumente
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- wenn das Fahrzeug einer anerkannten Stelle zur Verwertung überlassen wurde, zusätzlich
- die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
und - den Verwertungsnachweis
- die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- bei zulassungsfreien Fahrzeugen wie Leichtkrafträder anstelle der Zulassungsbescheinigung die Betriebserlaubnis
- das bisherige / die bisherigen Kennzeichenschilder
Gebühren
- Verwaltungsgebühr: 15,90 EUR. (Öffnet in einem neuen Tab)für Abmeldung des Fahrzeugs vor Ort in zuständige Zulassungsbehörde
- Verwaltungsgebühr: 2,10 EUR. (Öffnet in einem neuen Tab)für Abmeldung des Fahrzeugs über ein i-KFZ-Portal
Rechtsgrundlage
- § 14 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) – Außerbetriebssetzung (Öffnet in einem neuen Tab)
- 15 FZV – Verwertungsnachweis (Öffnet in einem neuen Tab)
- Anlage 8 (zu § 15) FZV – Verwertungsnachweis (Öffnet in einem neuen Tab)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) (Öffnet in einem neuen Tab)
Bemerkung
Eine erneute Zulassung des außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs ist innerhalb eines Zeitraums von 7 Jahren unproblematisch möglich.
Wenn die Frist für die Hauptuntersuchung abgelaufen ist, ist vor der erneuten Zulassung die Durchführung einer neuen Hauptuntersuchung erforderlich. Diese umfasst seit dem 01.01.2010 auch die Untersuchung des Abgasverhaltens (Abgasuntersuchung - AU).
Fristen
Wenn Sie Ihr bisheriges Kennzeichen anschließend wieder für die Zulassung eines anderen Fahrzeugs oder die Wiederzulassung des gleichen Fahrzeugs verwenden möchten, ist unbedingt eine Reservierung des Kennzeichens erforderlich. Diese Reservierung kann nur bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde, nicht aber bei einer auswärtigen Zulassungsbehörde vorgenommen werden.
Sollte das Kennzeichen wieder für dasselbe Fahrzeug verwendet werden, so kann das Kennzeichen direkt bei der Abmeldung für 12 Monate reserviert werden. Die Gebühr dafür beträgt 2,60 €.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.