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Medizinische Fußpflegerin (Podologin) / medizinischer Fußpfleger (Podologe) darf sich gemäß Podologengesetz (2002) nur nennen, wer eine staatlich anerkannte Ausbildung nachweisen kann. Als nicht-ärztlicher Heilberuf führen Podologen selbstständig (auch blutige) fußpflegerische Behandlungsmaßnahmen durch und sind in der Lage, krankhafte Veränderungen zu erkennen und spezielle Problemstellungen (z. B. diabetischer Fuß) fachgerecht zu behandeln.
Achtung!
Im Gegensatz zu der Berufsbezeichnung „Medizinische Fußpflegerin/medizinischer Fußpfleger (Podologin/Podologe)“ sind der Begriff „Medizinische Fußpflege“ und ähnliche Bezeichnungen gesetzlich nicht geschützt. Bitte beachten Sie dies bei der Auswahl des Angebotes und überzeugen Sie sich, dass der Anbieter über eine geeignete Qualifikation zur Behandlung Ihres individuellen Fuß-Problems verfügt.