Welchen Antrag muss ich stellen?
Auf Antrag wird
- für Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis auf der Grundlage eines Gutachtens gem. § 21 StVZO (oder § 19 Abs. 2 StVZO),
- für Neufahrzeuge eine Einzelgenehmigung auf der Grundlage eines Gutachtens gem. § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) erteilt.
Ein Antrag nach § 13 EG-FGV ist zu stellen, wenn es sich um die erstmalige Zulassung eines Neufahrzeuges der Klassen M (u. a. PKW, Wohnmobile), N (u. a. LKW, Sattelzugmaschinen) und O (Anhänger) handelt.
In allen anderen Fällen ist ein Antrag nach § 21 StVZO zu stellen.
Eine vollständige Übersicht über die EG-Fahrzeugklassen finden Sie im Abschnitt Links & Downloads.
Bei Fragen erreichen Sie unsere Servicestelle montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr unter:
06421 405-1721 – Frau Körner
06421 405-1722 – Frau Kömpf
06421 405-1661 – Frau Born
Sofern Sie telefonisch den Stand der Bearbeitung Ihres Antrages erfahren möchten, halten Sie bitte die letzten 4 Ziffern der Fahrgestellnummer des betreffenden Fahrzeugs bereit.
Antrag per E-Mail / Zahlung PayPal
Öffnen Sie das angehängte Antragsformular und füllen Sie alle Felder aus. Klicken Sie dann im Dokument auf Formular drucken, unterzeichnen Sie den Antrag und senden Sie ihn inklusive des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen/Technischen Dienstes für den Kraftfahrzeugverkehr sowie aller dazugehörigen Anlagen und eventuell bereits vorhandener Fahrzeugdokumente (auch ausländische!) per Post oder E-Mail an:
Landkreis Marburg-Biedenkopf
Fachbereich Ordnung und Verkehr
Fachteam Einzelgenehmigungen/Betriebserlaubnisse
Im Lichtenholz 60
35043 Marburg
Zahlung
Per Überweisung:
Überweisen Sie den entsprechenden Betrag an folgendes Konto:
Kontoinhaber: Kreiskasse Marburg-Biedenkopf
Bank: Sparkasse Marburg-Biedenkopf
IBAN: DE08 5335 0000 0000 0000 19
BIC: HELADEF1MAR
Verwendungszweck: EG (für Einzelgenehmigung) bzw. BE (für Betriebserlaubnis) + Name, Vorname und Fahrgestellnummer.
Per PayPal:
Loggen Sie sich in Ihr PayPal-Konto ein und wählen Sie die Option "Geld senden"
Verwendungszweck: EG (für Einzelgenehmigung) bzw. BE (für Betriebserlaubnis) + Name, Vorname und Fahrgestellnummer.
WICHTIG: Geben Sie für das Empfängerkonto immer die E-Mail-Adresse paypal-zahlungmarburg-biedenkopfde an!
Hinweis: Für eine Zahlung mit Kreditkarte, Giropay oder Paydirekt nutzen Sie bitte bis auf Weiteres unseren Online-Assistenten.
Antrag per Online-Assistent
Antrag erstellen und online bezahlen
Hinweis für gewerbliche Kunden: Derzeit gibt es noch keine Möglichkeit, mehrere Einzelgenehmigungen bzw. Betriebserlaubnisse gleichzeitig online zu bezahlen. Bitte wenden Sie sich hierfür bis auf weiteres an den unten angegebenen Kontakt.
Klicken Sie auf den Link Privatperson oder Firmenkunde. Es öffnet sich ein Assistent, der Ihnen bei der Erstellung des Antrags behilflich ist.
Nach Abschluss des Bezahlvorgangs wird Ihr Antrag (PDF) generiert und automatisch übermittelt. Sie können das Dokument für Ihre Unterlagen ausdrucken.
Zahlung
Sie können bei Verwendung des Formularassistenten mit Kreditkarte, PayPal oder giropay direkt im Anschluss an die Antragserstellung zahlen.
Bei Bezahlung mit Kreditkarte akzeptieren wir Zahlungen mit Visa und Mastercard inkl. 3D-Sicherheitsverfahren.
Nach Eingabe aller notwendigen Daten können Sie Ihre bevorzugte Bezahlart wählen und werden zu Ihrem Dienstleister weitergeleitet.
Ausnahmegenehmigungen
Formularassistent
Sofern Sie zusätzlich eine oder mehrere Ausnahmegenehmigung(en) benötigen, bekommen Sie dies nach Antragstellung mitgeteilt.
Eine Ausnahmegenehmigung kostet 76,00€, jede weitere kostet 26€.
Möchten Sie per Überweisung zahlen, überweisen Sie bitte den entsprechenden Betrag an folgendes Konto:
Kontoinhaber: Kreiskasse Marburg-Biedenkopf
Bank: Sparkasse Marburg-Biedenkopf
IBAN: DE08 5335 0000 0000 0000 19
BIC: HELADEF1MAR
Verwendungszweck: AU + Name, Vorname
Wenn Sie online bezahlen möchten, nutzen Sie den Link Ausnahmegenehmigung(en) bezahlen und folgen Sie den Anweisungen des Assistenten.
Zweitschrift bei Verlust
Formularassistent
Falls Sie z.B. bei Verlust der Originalunterlagen eine Zweitschrift brauchen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Eine Zweitschrift kostet 15€.
Möchten Sie per Überweisung zahlen, überweisen Sie den Betrag bitte auf das folgende Konto:
Kontoinhaber: Kreiskasse Marburg-Biedenkopf
Bank: Sparkasse Marburg-Biedenkopf
IBAN: DE08 5335 0000 0000 0000 19
BIC: HELADEF1MAR
Verwendungszweck: ZWS + Name, Vorname
Möchten Sie online bezahlen, nutzen Sie bitte den Assistenten über die Schaltfläche Zweitschrift bezahlen.
Beizufügende Unterlagen
Dem Antrag sind folgende Unterlagen (Originale werden nicht benötigt) beizufügen:
(Zur Eintragung einer Gasanlage bitte den entsprechenden Abschnitt in den FAQ beachten!)
- Sämtliche vom Sachverständigen/technischen Dienst erstellten Gutachten ggf. mit Anlagen
- Evtl. bereits vorhandene Zulassungsbescheinigungen/Fahrzeugscheine (auch ausländische)
Bitte achten Sie bei der Übermittlung per E-Mail darauf, dass die Größe der E-Mail 5 MB nicht übersteigt. Es ist nicht notwendig die betreffenden Dokumente farbig einzuscannen.
Bei der Übersendung von Original-Dokumenten beachten Sie bitte, dass die Rücksendung der Unterlagen aus Kostengründen lediglich per Standardbrief und nicht per Einschreiben erfolgt.
Weitere Informationen/FAQ
Ist der Landkreis Marburg-Biedenkopf für mich zuständig?
Nach § 14 Abs. 2 sowie § 30 Nr. 1a der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten ist der Landkreis Marburg-Biedenkopf zuständige Genehmigungsbehörde für Antragsteller/-innen, die ihren Wohn- oder Betriebssitz in folgenden Städten/Landkreisen haben:
- Stadt Darmstadt
- Stadt Offenbach
- Stadt Wiesbaden
- Landkreis Gießen
- Odenwaldkreis
- Landkreis Bergstraße
- Landkreis Groß-Gerau
- Main-Taunus-Kreis
- Rheingau-Taunus-Kreis
- Landkreis Offenbach
- Landkreis Darmstadt-Dieburg
- Landkreis Limburg-Weilburg
- Landkreis Marburg-Biedenkopf
Wann ist ein Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO und wann ein Antrag auf Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV zu stellen?
Ein Antrag nach § 13 EG-FGV ist zu stellen, wenn es sich um die erstmalige Zulassung eines Neufahrzeuges der Klassen M (u. a. PKW, Wohnmobile), N (u. a. LKW, Sattelzugmaschinen) und O (Anhänger) handelt.
In allen anderen Fällen ist ein Antrag nach § 21 StVZO zu stellen (siehe Flyer).
Eine vollständige Übersicht über die EG-Fahrzeugklassen finden Sie im Abschnitt Downloads.
Mit welchen Gebühren ist zu rechnen?
Für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO als auch einer Genehmigung nach § 13 EG-FGV ist eine Gebühr in Höhe von 39,80 € zu entrichten. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungsgebühren ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Sofern eine Ausnahmegenehmigung (siehe Absatz "Wer ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen (§ 70 StVZO)?") erteilt werden muss, fallen zusätzliche Gebühren an. Über die genaue Höhe informieren wir Sie vorab. Bitte geben Sie daher unbedingt eine Telefonnummer an, unter der Sie erreichbar sind.
Die Gebühren für die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens (Zulassung des Fahrzeuges) werden bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde entrichtet.
Wie schnell wird mein Antrag bearbeitet?
Die Bearbeitungszeit Ihres Antrages hängt unter anderem von der Art der von Ihnen gewählten Bezahlung ab. Möchten Sie die Gebühren per Überweisung bezahlen, ist zu beachten, dass hierbei eine eventuell entstehende zeitliche Verzögerung des Genehmigungsverfahrens entstehen kann, da eine abschließende Bearbeitung des Antrages bzw. Zusendung der Genehmigung erst nach Zahlungseingang erfolgt. Dies wird in der Praxis durch Bankwege etc. sicherlich einige Tage in Anspruch nehmen, bis die Mitteilung über den Geldeingang vorliegt.
Je nach Art und Umfang des Gutachtens (insbesondere bei Importfahrzeugen!) kann sich die Bearbeitungszeit verlängern.
Eine persönliche Vorsprache trägt nicht zur Beschleunigung des Verfahrens bei.
Ist das Fahrzeug bei der Genehmigungsbehörde vorzuführen?
Eine Vorführung des betreffenden Fahrzeuges ist für das Genehmigungsverfahren nicht erforderlich.
Soweit eine Identifizierung durch Vorführung ausnahmsweise doch erforderlich ist, wird diese zweckmäßigerweise durch die für die Zulassung zuständige Stelle im Wege der Amtshilfe vorgenommen.
Ob eine Vorführung des Fahrzeuges zur Zulassung notwendig ist, erfahren Sie bei der örtlichen Zulassungsbehörde.
Was ist eine Bündelungsbehörde?
Einzelgenehmigungen/Betriebserlaubnisse werden im Bundesland Hessen von Bündelungsbehörden erteilt.
Bündelungsbehörden nehmen unter einheitlicher Leitung einen vielfältigen, in gegenseitigen Verflechtungsbeziehungen stehenden Bestand an Aufgaben wahr. Bündelung in diesem Sinne ist die Zusammenfassung von Aufgaben.
Bündelungsbehörden sind insbesondere Kreisverwaltungen und Regierungspräsidien.
Was ist eine Einzelgenehmigung/Betriebserlaubnis?
Die Einzelgenehmigung wird in § 2 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) definiert. Hiernach ist sie die behördliche Bestätigung, dass das betreffende Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbständige technische Einheit den geltenden Bauvorschriften entspricht; sie ist eine Betriebserlaubnis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und eine Einzelbetriebserlaubnis im Sinne der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Die Zulassung wird gemäß § 3 Abs. 1 FZV auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist. Bei erstmaliger Zulassung ist der Nachweis, dass für das Fahrzeug eine Einzelgenehmigung vorliegt, nach § 6 Abs. 3 FZV durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung zu führen. Insofern ist das Vorliegen einer Einzelgenehmigung/Betriebserlaubnis grundsätzlich Voraussetzung für die Zulassung eines Fahrzeuges.
Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ, so hat gem. § 21 StVZO die oder der Verfügungsberechtigte die Betriebserlaubnis bei der Zulassungsbehörde zu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis ist der Zulassungsbehörde das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen. Das Gutachten muss die technische Beschreibung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II erforderlich ist. In dem Gutachten bescheinigt die oder der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr, dass sie oder er das Fahrzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass das Fahrzeug gem. § 19 Abs. 1 StVZO vorschriftsmäßig ist. Erst dann erfolgt die Erteilung der Betriebserlaubnis durch die Genehmigungsbehörde. Diese Bestimmungen gelten gem. § 19 Abs. 2 StVZO entsprechend bei technischen Veränderungen am Fahrzeug, die das Erlöschen der Betriebserlaubnis bedingen. Hier sind auch die Mitteilungspflichten bei Änderungen am Fahrzeug gem. § 13 FZV zu beachten.
Was prüft die Genehmigungsbehörde und welchen Zweck verfolgt diese Prüfung?
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nachvollziehbarkeit sowie die angewandten Rechtsgrundlagen der erstellten Gutachten. Der/die Sachverständige hat anzugeben, wie er/sie zu einzelnen Werten gekommen ist und welche Vorschriften der jeweiligen Begutachtung zu Grunde liegen. Die Genehmigungsbehörde kann jederzeit für die im Gutachten angegebenen Werte Prüfprotokolle anfordern.
Aufgrund der Rahmenrichtlinie 2007/46/EG wird nicht nur ein erweiterter und einheitlicher europäischer Rahmen für die Typgenehmigung von neuen Kraftfahrzeugen gesetzt, wie dieser bereits seit vielen Jahren schon existiert, sondern es werden erstmals auch Einzelgenehmigungsprüfungen durch die europäischen Vorgaben erfasst. Hierdurch wird ein stringentes und klar strukturiertes europaweit einheitliches Genehmigungsverfahren für Kraftfahrzeuge aufgesetzt, was insbesondere hinsichtlich der Einzelgenehmigungsprüfung für den Bürger sowie für kleine und mittelständische Unternehmen große Vorteile bringt. Ziel der EG-Richtlinie ist es, die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme so genehmigter Fahrzeuge in der Europäischen Gemeinschaft zu erleichtern. Die Rahmenrichtlinie soll dem Abbau von Handelshemmnissen und der Verwirklichung des Binnenmarktes der Gemeinschaft dienen. Mit Schaffung der EG-FGV ist diese EG-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt worden.
Wer ist zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen (§ 70 StVZO)?
Soweit die Erteilung einer Ausnahme von den Vorschriften der StVZO erforderlich wird, ist die Vorlage dieser Ausnahmegenehmigung Voraussetzung für die Erteilung der Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung. Für folgende Fahrzeugklassen werden die in § 16 der Verordnung zur Bestimmung verkehrsrechtlicher Zuständigkeiten genannten Ausnahmetatbestände von der zuständigen Genehmigungsbehörde erteilt:
M1 – Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (PKW usw.)
N1 – Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3 500 kg (LKW usw.)
O1 – Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 750 kg
O2 – Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 750 kg bis zu 3 500 kg
L1e – zweirädrige Kleinkrafträder
L2e – dreirädrige Kleinkrafträder
L3e – zweirädrige Krafträder ohne Beiwagen
L4e – zweirädrige Krafträder mit Beiwagen
L5e – dreirädrige Kraftfahrzeuge
L6e – vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer maximalen Nutzleistung bis zu 4 kW
L7e – vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer maximalen Nutzleistung bis zu 15 kW (Quads usw.)
T3 – Zugmaschinen bis 40 km/h und einem Leergewicht bis 600 kg
Für alle anderen Ausnahmegenehmigungen bleibt die Zuständigkeit bei den jeweiligen Regierungspräsidien. Für die Erteilung einer Ausnhamegenehmigung fallen zusätzliche Gebühren an, deren Höhe Sie bei den zuständigen Regierungspräsidien erfahren. Zur Verfahrensbeschleunigung leiten die Regierungspräsidien Kopien der entsprechenden Ausnahmegenehmigungen per Fax/E-Mail der jeweils zuständigen Genehmigungsbehörde zu.
Welche Dokumente werden zur Eintragung einer Flüssiggas- bzw. Erdgasanlage benötigt?
- Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis
- Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gem. § 19 Abs. 2 StVZO i.Verb.m. § 21 StVZO. Das gilt nur für Fahrzeuge die der Emissionsklasse Euro 2 entsprechen oder Fahrzeuge aus dem Ausland, die im Wege der Einzelgenehmigung in Verkehr gekommen sind.
- Einbaubescheinigung der Kfz-Werkstatt
- Gassystemeinbauprüfung(GSP)
- Einzelabgasgutachten (keine AU!)
- Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I
Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II
eventuell ausländische Fahrzeugpapiere
Was ist bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen zu beachten?
Links & Downloads
Adresse
Einzelgenehmigung / Betriebserlaubnis
Landkreis Marburg-Biedenkopf
Im Lichtenholz 60
35043 Marburg
- Barrierefreier Zugang
- WC
Buslinien:
Linie 2, 3 und 13 (H Schubertstraße)
Linie 6 und Bus MR-81 (H Kreishaus A1)
Linie 6 (H Kreishaus B2)
Linie MR-80 (H Kreishaus B4)
Kontakt
Zeiten
Öffnungszeiten der Hauptstelle Marburg:
Montag-Freitag 08:00–14:00 Uhr
Jeden ersten und dritten Samstag im Monat 08:00-12.00 Uhr
Dienst ausschließlich in Marburg
Samstags werden nicht alle Dienstleistungen angeboten.
Öffnungszeiten der Außenstelle Biedenkopf
Montag-Freitag 08:00–14:00 Uhr
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WICHTIGE HINWEISE:
- Kfz-Zulassungen und Fahrerlaubnisangelegenheiten werden ausschließlich nach vorhergehender Terminvereinbarung und nur für Bürgerinnen/Bürger des Landkreises Marburg-Biedenkopf erteilt.
- Bitte nutzen Sie für Ihre Terminanfrage unsere Online-Terminverwaltung: Mit der digitalen Terminvergabe für Leistungen der Kfz-Zulassungs- und Fahrerlaubnisbehörde können Sie hier Termine bis zu acht Wochen im Voraus vereinbaren. Es werden zudem täglich neue Termine freigeschaltet.
- Händler und Kfz-Zulassungsdienste können Ihre Anträge auf Zulassung von Fahrzeugen montags bis freitags in der Zeit von 08:00 bis 12:00 Uhr abgeben. Erfolgt die Abgabe nach 12:00 Uhr können die Zulassungsunterlagen erst am folgenden Werktag abgeholt werden.