Zur Sommer- und Herbstzeit prägen land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge das Straßenbild im ländlichen Raum. Diese Fahrzeuge müssen beim Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr allen verkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere weil viele dieser Fahrzeuge Eigenschaften aufweisen, die schnell zu einer Gefahrenquelle für andere Verkehrsteilnehmer werden können. An dieser Stelle soll eine Hilfestellung gegeben werden, was Halter dieser Fahrzeuge zulassungsrechtlich zu beachten haben.
Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur dann in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Öffentliche Straßen sind nach dem Hessischen Straßengesetz diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Hierzu gehören neben dem Straßengrund auch Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Haltestellenbuchten für den Linienverkehr sowie Rad- und Gehwege.
Viele in der Landwirtschaft genutzte Fahrzeuge sind jedoch von den üblichen Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen. Das bedeutet zwar, dass sie kein eigenes Kennzeichen führen müssen und auch keine Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugbrief und -schein) besitzen, dennoch dürfen diese Fahrzeuge nur dann auf öffentlichen Straßen genutzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen (also eine Allgemeine Betriebserlaubnis besitzen) oder eine Einzelbetriebserlaubnis erteilt wurde. Diese wird nach Vorlage eines Gutachtens (Vollabnahme) einer Technischen Prüfstelle durch die zuständige Behörde erteilt. Es reicht also nicht aus, dass Gutachten eines Sachverständigen einfach mitzuführen. Vielmehr ist ein ‚Abstempeln’ des Gutachtens und die damit verbundene Erteilung der Betriebserlaubnis notwendig. Die Gebühr hierfür beträgt nach der Gebührenordnung 39,80 €. Ungleich teurer kann ein Schadenfall werden. Die Versicherung kann hier die Zahlung mit dem Hinweis verweigern, dass das Fahrzeug ohne gültige Betriebserlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr ohnehin nichts zu suchen hatte.
Vielfach benötigen Fahrzeuge auch mehrere Genehmigungen unterschiedlicher Behörden. Typische Beispiele hierfür sind Mähdrescher oder Feldhäcksler. Für eine eventuell erforderliche Ausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist das für den jeweiligen Wohnort des Halters zuständige Regierungspräsidium zuständig. Gegebenenfalls ist bei der Straßenverkehrsbehörde vor Ort auch eine sogenannte Dauererlaubnis nach § 29 der Straßenverkehrsordnung einzuholen. Beide Genehmigungen jedoch ohne gültige Betriebserlaubnis nichts. Im Gegenteil: Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzt, handelt ordnungswidrig im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Nach dem derzeit gültigen Bußgeldkatalog sind für diesen Fall 90 € fällig. Da reichen auch Ausnahmegenehmigung und Dauererlaubnis nicht aus. Im Übrigen ist eine erteilte Betriebserlaubnis auch zeitlich unbefristet gültig. Sie erlischt nur, wenn am Fahrzeug Änderungen vorgenommen werden, durch die die genehmigte Fahrzeugart geändert wird, eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 /h – zu denen neben vielen Mähdreschern und Feldhäckslern unter anderem auch Schaufel- und Radlader – dürfen im öffentlichen Verkehrsraum ohne Kennzeichen betrieben werden. Diese Fahrzeuge benötigen neben einer Betriebserlaubnis zudem eine Kennzeichnung mit Vornamen, Namen und Wohnort des Halters oder der Bezeichnung seiner Firma und deren Sitz. Diese Angaben sind dauerhaft und deutlich lesbar auf der linken Seite des Fahrzeugs anzubringen.
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte wie Kreiselschwader oder Strohpressen benötigen erst ab einer Gesamtmasse von mehr als 3t eine Betriebserlaubnis. Dies gilt jedoch nur für Geräte, die nach dem 1. April 1976 erstmals in Verkehr gekommen sind. Ältere Geräte sind von der Betriebserlaubnispflicht befreit.
Gleiches gilt für die hinter land- und forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren (unabhängig von der Erstinbetriebnahme).
Zusätzlich zur Betriebserlaubnispflicht tritt gerade bei Anhängern in der Land- und Forstwirtschaft die Kennzeichenpflicht. Werden die Anhänger mit einer maximalen Geschwindigkeit von 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt, müssen diese zwar kein eigens zugeteiltes Kennzeichen führen, die Anbringung eines Kennzeichens, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf, ist jedoch vorgeschrieben. Eine Abstempelung dieses sogenannten Wiederholungskennzeichens ist nicht erforderlich. Selbst gestaltete Kennzeichen allerdings sind nicht gültig. Auch das Wiederholungskennzeichen muss den Vorschriften hinsichtlich Schrift und Ausgestaltung entsprechen.
Die Inbetriebnahme ohne Kennzeichen stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld werden kann. Die Anhänger sind auch mit einem entsprechenden Geschwindigkeitsschild auszustatten. Die Betriebserlaubnis für den Anhänger ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Zweckbestimmung ist in jedem Fall zu beachten.
Die Anhänger sind ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke zu nutzen. Soll der Anhänger andere Zwecke genutzt werden, unterliegt er der Zulassungs- und Versicherungspflicht und muss ein eigenes Kennzeichen führen (auch wenn er nicht schneller als 25 km/h gezogen werden soll). Der Anhänger ist dann auch zur Hauptuntersuchung einer Überwachungsorganisation vorzuführen. Anhänger, die mit einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h gezogen werden sollen, benötigen ebenfalls ein eigenes Kennzeichen. Dieses wird durch die Zulassungsbehörde zugeteilt, wenn eine Betriebserlaubnis für den Anhänger vorliegt. Die Betriebserlaubnis ist also vor der Zulassung des Fahrzeugs einzuholen.
Ausnahmen: Für Anhänger, welche vor dem 01. Juli 1961 erstmals in Verkehr gekommen sind und die ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Betrieben entsprechend genutzt werden, ist beim Betrieb bis 25 km/h keine Betriebserlaubnis erforderlich. Der Nachweis über das Alter des Fahrzeugs kann über das Fabrikschild erbracht werden.
In Hessen erfolgt die Erteilung der notwendigen Betriebserlaubnis seit 2009 durch sogenannte Bündelungsbehörden.
Für Antragsteller aus den Städten Darmstadt, Offenbach, Wiesbaden sowie den Landkreisen Gießen, Bergstraße, Groß-Gerau, Limburg-Weilburg, Offenbach, Darmstadt-Dieburg, Marburg-Biedenkopf, Odenwaldkreis, Main-Taunus-Kreis, Rheingau-Taunus-Kreis ist die Genehmigungsbehörde des Landkreises Marburg-Biedenkopf zuständig. Die Stadt Frankfurt am Main sowie der Hochtaunuskreis und der Lahn-Dill-Kreis sind örtlich selbst zuständig. Für die Stadt Kassel und alle anderen hessischen Landkreise liegt die Zuständigkeit beim Landkreis Fulda. Sinn und Zweck der Bündelung dieser Aufgabe ist es, angesichts der zunehmenden Fülle an zu beachtenden Regelungen einen einheitlichen und kompetenten Ansprechpartner zu haben.