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SATZUNG über die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege im Landkreis Marburg-Biedenkopf

Aufgrund des § 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), des § 31 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2020 (GVBl. S. 436) und der §§ 22-24, 43 und 90 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2021), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 05. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), hat der Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf in seiner Sitzung am 01.07.2022 die folgende Satzung beschlossen: 

Präambel

Mit dieser Satzung wird die Erhebung von Kostenbeiträgen für Eltern im Rahmen der Förderung in Kindertagespflege sowie die Gewährung der laufenden Geldleistungen an qualifizierte Kindertagespflegepersonen im Landkreis Marburg-Biedenkopf geregelt.

§ 1
Fördervoraussetzungen und Rechtsanspruch

(1)  Der Förderungsauftrag der Kindertagespflege umfasst gem. § 22 Abs. 3 SGB VIII Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche sowie geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen. 

(2)  Die Förderung in Kindertagespflege umfasst gem. § 23 Abs. 1 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von den Personensorgeberechtigten nachgewiesen wird, die fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung der Kindertagespflegeperson sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson. 

(3)  Der Landkreis Marburg-Biedenkopf gewährt die Leistung gem. §§ 23 und 24 SGB VIII unter folgenden Voraussetzungen:

  1. für Kinder unter einem Jahr, wenn die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 1 SGB VIII erfüllt sind;
  2. für Kinder ab Vollendung des 1. Lebensjahres bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres, wenn die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 2 SGB VIII erfüllt sind. 

(4)  Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres sind vorrangig in Kindertageseinrichtungen und Kinder ab Schuleintritt vorrangig durch schulische Betreuungsangebote zu betreuen. Kindertagespflege wird grundsätzlich nur in den Fällen gewährt, in denen nachweislich kein bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung steht. Geht der Bedarf an Betreuung über diese institutionellen Angebote hinaus, so kann Kindertagespflege zusätzlich gewährt werden. 

(5)  Der Rechtsanspruch auf Kindertagespflege für Kinder mit Vollendung des 1. Lebensjahres bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres nach § 24 Abs. 2 SGB VIII unterscheidet einen bedarfsunabhängigen Grundanspruch sowie einen darüber hinaus gehenden Anspruch, der sich nach dem individuellen Bedarf richtet. Der Grundanspruch gilt als erfüllt bei einer täglichen Förderung von 6 Stunden (30 Wochenstunden). 

(6)  Kindertagespflege wird erst ab einer wöchentlichen Betreuungszeit von mindestens 15 Stunden gefördert und wenn die voraussichtliche Betreuungsdauer mindestens 3 Monate beträgt. Eine Ausnahme bildet hier die ergänzende Kindertagespflege zu einem anderen Betreuungsangebot. Diese kann auch in einem geringeren Stundenumfang gefördert werden. 

(7)  Bei Kindern unter einem Jahr wird von einer vierwöchigen Eingewöhnungszeit ausgegangen. In allen anderen Fällen wird die Eingewöhnung zwei Wochen lang gefördert. 

(8)  Bei Personensorgeberechtigten im Schichtdienst (Nachtdienste) wird die Notwendigkeit von Kindertagespflege auch für Ruhezeiten der Eltern als erfüllt angesehen.  

(9)  Der Landkreis Marburg-Biedenkopf fördert keine Kindertagespflegepersonen, die einen einschlägigen Eintrag gem. § 72a SGB VIII im erweiterten polizeilichen Führungszeugnis haben. Die Prüfung erfolgt im Rahmen der Erteilung und Weiterbewilligung der Erlaubnis zur Kindertagespflege. 

§ 2
Antrag auf Förderung in Kindertagespflege

(1)  Laufende Leistungen nach § 23 SGB VIII werden grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag erbracht. Geht der Antrag im laufenden Monat ein, erfolgt die Bewilligung frühestens ab dem 01. dieses Monats. Frühester Bewilligungszeitpunkt ist das Datum, an dem die Voraussetzungen für die Gewährung der Kindertagespflege vorliegen bzw. die Notwendigkeit von Kindertagespflege besteht. 

(2)  Von den Personensorgeberechtigten ist ein entsprechender Antrag auf Förderung in Kindertagespflege beim Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf zu stellen. 

(3)  Die Personensorgeberechtigten und die Kindertagespflegeperson als Vertragspartner*innen regeln im Vorfeld die näheren Einzelheiten zur Kindertagespflege mittels einer schriftlichen, unterschriebenen Betreuungsvereinbarung. 

(4)  Für die Bearbeitung der Anträge auf Förderung in Kindertagespflege für Kinder unter einem Jahr oder bei einem Betreuungsumfang von über 30 Wochenstunden bei Kindern ab einem Jahr, ist ein Nachweis über die Erwerbs- bzw. Ausbildungstätigkeit der Personensorgeberechtigten notwendig. Der benötigte Umfang der Kindertagespflege ist hierbei durch geeignete Unterlagen und Angaben nachzuweisen. Der Umfang der öffentlichen Förderung umfasst den Zeitraum der Anspruchsvoraussetzungen zuzüglich der entsprechenden Wegezeiten (Fahrtwege von der Kindertagespflegestelle zum Arbeitsort und zurück). 

(5) Die öffentliche Förderung der Betreuung in Kindertagespflege kann ab Vollendung des 3. Lebensjahres nur noch ergänzend zu anderen Betreuungsformen erfolgen. 

(6)  Die Gewährung von Kindertagespflege ist grundsätzlich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres befristet. Steht in Einzelfällen zu diesem Zeitpunkt nachweislich kein Platz in einer wohnortnahen und bedarfsgerechten Kindertageseinrichtung zur Verfügung, so kann die Kindertagespflege auf Antrag der Personensorgeberechtigten bis zum Freiwerden eines entsprechenden Betreuungsplatzes in einer Kindertagesstätte verlängert werden. Das Nichtvorhandensein eines Betreuungsplatzes in einer Kindertagesstätte ist durch eine schriftliche Bestätigung des Trägers nachzuweisen. 

(7)  Bei ergänzender Kindertagespflege für Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres bedarf es eines Nachweises der Personensorgeberechtigten über die Inanspruchnahme oder das Nichtvorhandensein von anderen Betreuungsformen wie Kindertagesstätten, Grundschulbetreuung, Hort, etc. 

(8)  Hat ein Kind einen besonderen Förderbedarf, ist dieser von den Personensorgeberechtigten geltend zu machen. Zur Feststellung des besonderen Förderbedarfs ist zwingend eine sozialpädagogische oder eine ärztliche Stellungnahme vorzulegen. 

§ 3
Elternbeiträge/ Kostenbeitragspflicht

(1)  Für die Betreuung von Tageskindern nach §§ 23, 24 SGB VIII durch Kindertagespflegepersonen werden monatliche Kostenbeiträge durch den Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf auf der Grundlage des § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII erhoben. 

(2)  Die Personensorgeberechtigten werden zu einem pauschalierten Kostenbeitrag herangezogen. Dieser liegt bei 1,62 € pro Betreuungsstunde.  

(3)  Die Bearbeitung des Antrages auf Förderung in Kindertagespflege erfolgt zunächst unabhängig von den finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Personensorgeberechtigten.  

(4)  Es ist der durch die aktuelle Satzung festgelegte Kostenbeitrag je Betreuungsstunde zu entrichten (Kostenbeitragspflicht). Die Festsetzung des Kostenbeitrags der Personensorgeberechtigten erfolgt per Bescheid. 

(5)  Für Personensorgeberechtigte, die sich finanziell nicht in der Lage sehen, den so errechneten Kostenbeitrag zu entrichten, besteht die Möglichkeit, eine Minderung oder Befreiung vom Kostenbeitrag gem. § 90 Abs. 4 SGB VIII zu beantragen. Der notwendige Antrag hierzu kann separat angefordert werden. Über den Antrag wird allein auf Grund der nachzuweisenden wirtschaftlichen Verhältnisse entschieden.  

(6)  Die Kostenbeitragspflicht der Personensorgeberechtigten bleibt für folgende betreuungsfreie Zeiten pro Kalenderjahr bestehen:

  • 25 Urlaubstage der Kindertagespflegeperson im Jahr 
  • 15 Krankheitstage pro Kalenderjahr aufgrund von Erkrankungen der Kindertagespflegeperson
  • 15 Krankheitstage pro Kalenderjahr je Tageskind
  • 10 Tage pro Kalenderjahr bei Erkrankung der eigenen Kinder der Kindertagespflegeperson 

Das Vorgenannte gilt für Kindertagespflegepersonen, die eine 5-Tage-Woche anbieten. Bietet die Kindertagespflegeperson Betreuung an weniger Wochentagen an, verringert sich der Anspruch entsprechend.

Unabhängig vom Umfang der angebotenen Betreuungstage pro Woche besteht zudem eine Kostenbeitragspflicht der Personensorgeberechtigten für 2 Fortbildungstage der Kindertagespflegeperson im Kalenderjahr. 

(7)  Nehmen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie Kindertagespflege in Anspruch, vermindert sich der zu leistende Kostenbeitrag für das zweite Kind auf 50 % des nach Abs. 2 fälligen Beitrages, für das dritte Kind auf 25 % dieses Beitrages. Für jedes weitere Kind in Kindertagespflege ist kein Kostenbeitrag zu entrichten. Die Reihenfolge der Kinder wird durch deren Alter bestimmt. 

(8)  Bei stark schwankenden Betreuungszeiten erfolgt die Festsetzung des Kostenbeitrags nach Vorlage eines Nachweises über die tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden. 

§ 4
Vergütung der Kindertagespflegepersonen

(1)  Voraussetzung für die Zahlung einer laufenden Geldleistung durch den Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf an die Kindertagespflegeperson ist der Antrag auf Förderung in der Kindertagespflege durch die Personensorgeberechtigten und die Vorlage einer gemeinsamen Betreuungsvereinbarung i. S. d. § 2 Abs. 3. 

Zwischen dem Landkreis Marburg-Biedenkopf und der Kindertagespflegeperson ist eine „Leistungs- und Entgeltvereinbarung über die Betreuung von Kindern im Rahmen der Kindertagespflege“ abzuschließen Die Vereinbarung wird schriftlich abgeschlossen entsprechend der Vorlage in Anlage 3

(2)  Die an die Kindertagespflegeperson zu gewährende Geldleistung umfasst:

  1. die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand
  2. einen angemessenen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung
  3. die Weiterleitung der Landesmittel zur Förderung der Kindertagespflege gemäß § 32 a Abs. 4 HKJGB.

Die Erstattung erfolgt in monatlichen Pauschalen. Die Beträge, aufgeschlüsselt nach Wochenstunden und Basisstufe bzw. Qualifikationsstufe (s. dazu Abs. 5) sind der Anlage 1 zu entnehmen. 

Weiterhin ist die enthaltene Landesförderung mit aufgeführt. 

(3)  Um einen Anspruch auf Auszahlung der Landesförderung zu erlangen, muss die Kindertagespflegeperson nach § 32 a Abs. 3 HKJGB folgende Voraussetzungen erfüllen: 

Sie muss

  1. im Besitz einer gültigen Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII sein oder, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der oder des Personensorgeberechtigten ausgeübt wird, die Eignungskriterien nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII erfüllen,
  2. eine Grundqualifizierung zur Kindertagespflege im Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden nach dem DJI Curriculum oder einem gleichwertigen Angebot sowie den erfolgreichen Abschluss eines Erste-Hilfe-Kurses für Kleinkinder oder Kinder nachweisen und
  3. eine Aufbauqualifizierung zur Kindertagespflege im Umfang von 20 Unterrichtsstunden im Jahr vor dem Zuwendungsjahr – dies entspricht dem Kalenderjahr - oder im Zuwendungsjahr bei der auf die erstmalige Zuwendung folgenden Zuwendung, in der Regel im Jahr vor dem jeweiligen Zuwendungsjahr bei jeder weiteren Zuwendung nachweisen.

(4)  Pauschalen der Landesförderung pro Kind: 

Für jedes Kind, das nach § 23 SGB VIII durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gefördert und von einer Kindertagespflegeperson betreut wird, welche die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt, wird eine Pauschale gewährt. 

Näheres regelt § 32a HKJGB. 

(5)  Bei Vorliegen folgender Voraussetzungen kann auf Antrag der Kindertagespflegeperson gem. § 23 Abs. 2a SGB VIII der Betrag für den Förderaufwand um 20 % erhöht (Qualifikationsstufe) werden:  

Erfüllen der Bedingungen der Basisstufe sowie

  1. pädagogische Ausbildung (Erzieher/in oder höherwertiger Berufsabschluss) 
    oder 
  2. bei Nichtvorliegen einer pädagogischen Ausbildung mindestens 8 Jahre durchgehende Tätigkeit als Kindertagespflegeperson.

Die Qualifikationsstufe wird frühestens ab dem 01. des Monats der Antragstellung und Erfüllung der o. g. Voraussetzungen gewährt. Der Antrag erfolgt schriftlich anhand des zur Verfügung gestellten Antragsvordruckes (Anlage 2). 

(6)  Ist ein besonderer Förderbedarf des Kindes i. S. d. § 2 Abs. 8 festgestellt, wird der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung um 50 % erhöht. Die Erhöhung gilt auch für die Randzeiten. 

(7)  Wird die Krankheitsvertretung durch eine andere anerkannte Kindertagespflegeperson sichergestellt, erfolgt hierfür eine Vergütung entsprechend der Stufe der vertretenden Kindertagespflegeperson zuzüglich einer Erhöhung von 20 % des Förderaufwands der jeweiligen Vergütungsstufe. 

(8)  Erfolgt eine Betreuung in der Zeit vor 07.00 Uhr und nach 18.00 Uhr, wird ein Randzeitenzuschlag in Höhe von 1,00 € je begonnener Betreuungsstunde gezahlt.  

(9)  Bei stark schwankenden Betreuungszeiten erfolgt die Festsetzung der Vergütung nach Vorlage eines Nachweises der tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden. 

(10) Erfolgt die Kindertagespflege über Nacht (20.00 Uhr bis 6.00 Uhr) wird dies mit einer Nachtpauschale in Höhe von 20,00 € abgegolten. Die Gewährung der Nachtpauschale schließt den Randzeitenzuschlag nach Abs. 8 in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr aus.

§ 5
Betreuungsfreie Zeiten der Kindertagespflegeperson­
und Weiterzahlung der laufenden Geldleistung

Die Zahlung der laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson durch den Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf bleibt für folgende betreuungsfreie Zeiten pro Kalenderjahr bestehen:

  • 25 Urlaubstage im Jahr 
  • 15 Krankheitstage pro Kalenderjahr aufgrund von Erkrankungen der Kindertagespflegeperson
  • 15 Krankheitstage pro Kalenderjahr je Tageskind
  • 10 Tage pro Kalenderjahr bei Erkrankung der eigenen Kinder der Kindertagespflegeperson

Das Vorgenannte gilt für Kindertagespflegepersonen, die eine 5-Tage-Woche anbieten. Bietet die Kindertagespflegeperson Betreuung an weniger Wochentagen an, verringert sich der Anspruch entsprechend.

Unabhängig vom Umfang der angebotenen Betreuungstage pro Woche besteht ebenfalls ein Anspruch auf die Weiterzahlung der laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson für 2 Fortbildungstage im Kalenderjahr. 

Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig durch den örtlichen Jugendhilfeträger eine andere Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen. 

§ 6
Erstattung von Beiträgen zur Unfallversicherung
und hälftige Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen

(1)  Die Erstattung angemessener Beiträge zur Unfallversicherung und die hälftige Erstattung von angemessenen Sozialversicherungsbeiträgen der Kindertagespflegeperson gem. § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII erfolgt ausschließlich auf Vorlage entsprechender vollständiger Zahlungsnachweise (Beitragsbescheide). Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass die Einnahmen des Versicherten ausschließlich aus der Kindertagespflege generiert wurden.  

(2)  Bei privaten Krankenversicherungen besteht ebenfalls ein Anspruch auf hälftige Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gem. § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Der Zuschuss ist begrenzt auf die Höhe des nach § 152 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes halbierten Beitrags für den Basistarif in der privaten Krankenversicherung, den die Beitragspflichtigen zu leisten haben. 

(3)  Der Zuschuss für Krankentagegeldversicherungen beträgt monatlich bis zu 20,00 €, darf jedoch die Hälfte der tatsächlichen Versicherungskosten nicht überschreiten.

(4)  Bei vorübergehender Nichtbelegung wegen mangelnder Nachfrage oder krankheitsbedingtem Ausfall einer Kindertagespflegeperson erfolgt die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge längstens für 6 Monate.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. August 2022 in Kraft und ersetzt mit Wirkung gleichen Datums die 

  • Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege vom 05.09.2008, zuletzt geändert am 17.02.2012 sowie die
  • Satzung zur laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII vom 17.07.2015.


Marburg, 25.07.2022 

Der Kreisausschuss des
Landkreises Marburg-Biedenkopf 

gez.: Jens Womelsdorf
Landrat

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