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Satzung des Zweckverbandes der Sparkasse Marburg-Biedenkopf

20.12.2024

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes der Sparkasse Battenberg hat in ihrer Sitzung am 26.11.2024 die nachfolgende Änderungssatzung beschlossen.

Satzung des Zweckverbandes der Sparkasse Marburg-Biedenkopf

Gliederung

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1    Rechtsnatur, Name, Sitz

§ 2    Verbandsgebiet

§ 3    Trägerschaft und Haftung

§ 4    Mitgliedschaft

II. Verfassung und Verwaltung

§ 5    Organe

§ 6    Zusammensetzung der Verbandsversammlung

§ 7    Zuständigkeit der Verbandsversammlung

§ 8    Sitzungen der Verbandsversammlung

§ 9    Zusammensetzung des Verbandsvorstandes

§ 10  Zuständigkeit des Verbandsvorstandes

§ 11  Sitzungen des Verbandsvorstandes

§ 12  Verbandsvorsitzende/Verbandsvorsitzender

§ 13  Vertretung des Verbandes

§ 14  Verbandskosten

§ 15  Überschüsse

III. Schlussbestimmungen

§ 16  Satzungsänderungen

§ 17  Auflösung

§ 18  Staatsaufsicht

§ 19  Bekanntmachungen

§ 20  Haftung des Trägers ab dem 19. Juli 2005

§ 21  Inkrafttreten der Satzung

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Rechtsnatur, Name, Sitz

(1) Die nachgenannten Gebietskörperschaften:

  1. Gemeinde Allendorf (Eder)
  2. Gemeinde Battenberg (Eder)
  3. Gemeinde Hatzfeld (Eder)
  4. Universitätsstadt Marburg
  5. Landkreis Marburg-Biedenkopf
  6. Gemeinde Münchhausen

bilden einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 - GVBl. I S. 307 - in der jeweils geltenden Fassung.

Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er führt ein Siegel.

(2) Der Verband führt den Namen “Zweckverband der Sparkasse Marburg-Biedenkopf“. Er hat seinen Sitz in Marburg.

(3) Der Verband ist Mitglied des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen.

§ 2
Verbandsgebiet (Wirkungsbereich)

Zum Verbandsgebiet gehören die jeweiligen Gebiete der beteiligten Gebietskörperschaften.

§ 3
Trägerschaft und Haftung

(1) Der Verband ist der Träger der Sparkasse Marburg-Biedenkopf. Die Anstaltslast wird ersetzt durch die folgenden Bestimmungen. Der Träger unterstützt die Sparkasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Sparkasse gegen den Träger oder eine sonstige Verpflichtung des Trägers, der Sparkasse Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

(2) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger der Sparkasse haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Dem Verband können auf Antrag weitere kommunale Gebietskörperschaften beitreten. Der Beitritt wird mit dem Beginn des auf die Genehmigung der Satzungsänderung (§ 1 Abs. 1) folgenden Kalenderjahres wirksam.

(2) Ein Mitglied kann nach Anhörung des Verwaltungsrates der Sparkasse Marburg-Biedenkopf und des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen sein Ausscheiden aus dem Verband beantragen. Der Antrag muss spätestens drei Monate vor Beendigung des laufenden Kalenderjahres schriftlich unter Beifügung von Stellungnahmen des Vorstandes der Sparkasse und des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen gestellt werden.

Wird dem Antrag durch die Verbandsversammlung stattgegeben, so endet die Mitgliedschaft zum Schluss des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres.

(3) Ein Mitglied kann ungeachtet der Voraussetzungen nach Abs. 2 seine Mitgliedschaft aus wichtigem Grunde kündigen. Die Kündigung ist dem Verbandsvorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

(4) Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, hat es keinen Anspruch auf Ausschüttung von Vermögensanteilen des Zweckverbandes und der Sparkasse.

(5) Der Beitritt eines neuen Mitgliedes (Abs. 1), das Ausscheiden eines Mitgliedes (Abs. 2) und die Kündigung aus wichtigem Grunde (Abs. 3) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

II. Verfassung und Verwaltung

§ 5
Organe

Die Organe des Verbandes sind:

  1. die Verbandsversammlung,
  2. der Verbandsvorstand.

§ 6
Zusammensetzung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertreterinnen und Vertretern der Verbandsmitglieder.

(1a) Der Landkreis Marburg-Biedenkopf hat 15 Vertreterinnen bzw. Vertreter, die Universitätsstadt Marburg 5 Vertreterinnen/Vertreter.

(1b) Die weiteren Verbandsmitglieder haben je eine Vertreterin/einen Vertreter

(1c) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte eine/einen Vorsitzende/n und einen/eine Stellvertreter/in.

(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Verbandsmitglieder werden von ihren Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit aus dem Kreis der zu der Vertretungskörperschaft des Verbandsmitgliedes wählbaren Personen gewählt. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter wählt die Vertretungskörperschaft eine Stellvertretung; Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Aufsichtsrats-, Verwaltungsrats- oder Vorstandsmitglieder oder Bedienstete von Kreditinstituten oder anderen Unternehmungen, die im Wettbewerb mit der Sparkasse Einlagen annehmen oder gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben oder vermitteln, sind als Vertreterinnen und Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung nicht wählbar; Entsprechendes gilt für den Stellvertreter/die Stellvertreterin.

(4) Die Mitgliedschaft einer Vertreterin/eines Vertreters in der Verbandsversammlung erlischt, wenn deren/dessen Wählbarkeit wegfällt.

(5) Die Vertretungen üben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Amtsantritt der neugewählten Vertretungen weiter aus.

§ 7
Zuständigkeit der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. Insbesondere obliegen ihr folgende Angelegenheiten:

  1. Die Wahl der/des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und ihrer/seiner Stellvertretung,
  2. die Wahl des zweiten Stellvertreters/der zweiten Stellvertreterin des/der Verbandsvorsitzenden,
  3. (nicht belegt)
  4. die Abberufung der/des zweiten Stellvertreterin/Stellvertreters der/des Verbandsvorsitzenden,
  5. die Wahl der sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse nach § 5 b Abs. 1 Satz 1 HSpG und § 31 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung der Sparkasse nach Anhörung der zur Wahl stehenden Personen,
  6. der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
  7. die Festsetzung der den Vertreterinnen und Vertretern in der Verbandsversammlung und den Mitgliedern des Verbandsvorstandes zu zahlenden Sitzungsgelder,
  8. der Erlass und die Änderung der Satzung der Sparkasse (§ 10 HSpG),
  9. die Verteilung von Überschüssen der Sparkasse nach § 15 dieser Satzung,
  10. die Inanspruchnahme der Verbandsmitglieder nach § 20 Abs. 4 und 5,
  11. die Vereinigung oder Auflösung der Sparkasse,
  12. die Änderung der Verbandssatzung,
  13. die Auflösung des Zweckverbandes.

§ 8
Sitzungen der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung wird von ihrer/ihrem Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder oder der Verbandsvorstand es unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.

(2) Den Sitzungsort und den Zeitpunkt bestimmt die/der Vorsitzende der Verbandsversammlung. Der Verbandsvorstand soll vorher gehört werden. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und soll so rechtzeitig abgesandt werden, dass sie den Vertreterinnen und Vertretern der Verbandsversammlung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugeht.

(3) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen und mehr als die Hälfte der Zahl der Verbandsmitglieder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit der Verbandsversammlung kann binnen vier Wochen zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden.

In dieser Sitzung ist die Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Vertretenen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.

(4) Die einzelnen Verbandsmitglieder nach § 1 Abs. 1 Satz 1 haben in der Verbandsversammlung jeweils die folgende Stimmenzahl.

  1. Die Gemeinde Allendorf (Eder) hat 8 Stimmen.
  2. Die Gemeinde Battenberg (Eder) hat 6 Stimmen.
  3. Die Gemeinde Hatzfeld (Eder) hat 3 Stimmen.
  4. Die Universitätsstadt Marburg hat 76 Stimmen.
  5. Der Landkreis Marburg-Biedenkopf hat 228 Stimmen.
  6. Die Gemeinde Münchhausen hat 1 Stimme.

(4a) Soweit die Vertretungsbefugnis der Vertreterinnen und Vertreter der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden nicht bekannt ist, muss sie nachgewiesen werden.

(4b) Sofern ein Verbandsmitglied über mehrere Stimmen verfügt, können diese nur einheitlich abgegeben werden. Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt durch eine Stimmführerin/einen Stimmführer, der widerruflich für die jeweilige Wahlperiode bestimmt wird.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Beschlüsse über Abweichungen von der Sparkassenmustersatzung und Beschlüsse nach § 7 Ziff. 4, 6, 11, 12 und 13 bedürfen einer Mehrheit von vier Fünfteln der satzungsmäßigen Stimmen.

(6) Geheime Abstimmung ist unzulässig. Dies gilt nicht für Wahlen. Wahlen werden schriftlich durchgeführt; sie können durch Zurufe oder Handaufheben erfolgen, wenn keiner der anwesenden Vertreterinnen oder Vertreter widerspricht.

(7) Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Verbandsversammlung darf bei Vorliegen eines Interessenwiderstreites (Interessenkollision) weder beratend noch entscheidend mitwirken. § 25 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) gilt sinngemäß.

Ob ein Widerstreit der Interessen vorliegt, entscheidet notfalls die Verbandsversammlung.

(8) Der Verbandsvorstand und die Mitglieder der Organe der Sparkasse nehmen an den Sitzungen der Verbandsversammlung beratend teil. Sie müssen auf Verlangen jederzeit zu den Beratungsgegenständen gehört werden. Der Verbandsvorstand ist verpflichtet, der Verbandsversammlung auf Anfordern Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen und Rechenschaft zu legen.

(9) Über jede Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. § 61 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) gilt sinngemäß

§ 9
Zusammensetzung des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem/der Verbandsvorsitzenden sowie dessen/deren erstem/erster und zweitem/zweiter Stellvertreter/in. Sie versehen ihr Amt ehrenamtlich.

(2) Die Verbandsversammlung wählt auf die Dauer der Wahlzeit der Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder den zweiten Stellvertreter/die zweite Stellvertreterin der/des Verbandsvorsitzenden. Der zweite Stellvertreter oder die zweite Stellvertreterin des/der Verbandsvorsitzenden ist aus dem Kreis der Mitglieder der Verwaltungsorgane der Verbandsmitglieder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 6 zu wählen. Die Vorschriften des § 6 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.

(3) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes dürfen nicht gleichzeitig Vertreterinnen bzw. Vertreter in der Verbandsversammlung sein.

§ 10
Zuständigkeit des Verbandsvorstandes

Der Verbandsvorstand ist die Verwaltungsbehörde des Verbandes. Ihm obliegen

  1. die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung,
  2. die Vorschläge zur Bestellung der Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach § 8 Abs. 4 HSpG,
  3. die Vertretung des Verbandes und die Führung des Schriftwechsels.

§ 11
Sitzungen des Verbandsvorstandes

(1) Der/Die Verbandsvorsitzende beruft den Verbandsvorstand nach Bedarf sowie dann ein, wenn mindestens ein anderes Mitglied des Verbandsvorstandes die Beschlussfassung über einen bestimmten Verhandlungsgegenstand beantragt.

(2) Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten und soll so rechtzeitig abgesandt werden, dass sie den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugeht. Die Frist kann in dringenden Fällen bis auf einen Tag abgekürzt werden.

(3) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn der/die Verbandsvorsitzende oder eine/einer seiner/ihrer Stellvertreter oder Stellvertreterinnen und mindestens die Hälfte der Zahl der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann binnen einer Woche zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden. Bei dieser Sitzung ist der Verbandsvorstand ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.

(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Vorstandsmitglieder haben ihre Stimme in eigener Verantwortung abzugeben. In den Fällen des § 10 Ziff. 2 wird geheim abgestimmt, sofern ein Mitglied dies verlangt. Die Vorschriften des § 8 Abs. 7 gelten entsprechend.

(5) Über die vom Verbandsvorstand gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Namen der Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, die Verhandlungsgegenstände und das Beratungsergebnis verzeichnet sind. Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden, einem weiteren Vorstandsmitglied, das an der Sitzung teilgenommen hat, und dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin zu unterschreiben. Danach ist die Niederschrift den Vorstandsmitgliedern bekannt zu machen.

(6) Der Verbandsvorstand kann die/den Vorsitzende/n des Vorstandes der Sparkasse zu den Sitzungen hinzuziehen.

§ 12
Verbandsvorsitzende/Verbandsvorsitzender

(1) Verbandsvorsitzende/r sind, beginnend am 1. Januar 2025 mit dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin der Universitätsstadt Marburg, im Wechsel von zwei Jahren der Landrat/die Landrätin des Landkreises Marburg-Biedenkopf und der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin der Universitätsstadt Marburg. Wer den Vorsitz nicht innehat, ist in dieser Zeit der erste Stellvertreter oder die erste Stellvertreterin des/der Verbandsvorsitzenden. 

(2) Der/Die Verbandsvorsitzende bereitet die Beschlüsse des Verbandsvorstandes vor und führt sie aus, soweit nicht andere Vorstandsmitglieder mit der Ausführung beauftragt sind.

§ 13
Vertretung des Verbandes

(1) Der Verband wird von dem Verbandsvorstand vertreten. Erklärungen des Zweckverbandes werden in seinem Namen durch den oder die Verbandsvorsitzende/n oder seine/ihre Stellvertreter/innen abgegeben.

(2) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von dem/von der Verbandsvorsitzenden oder einem/einer seiner/ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes handschriftlich unterzeichnet sind. Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für den Zweckverband von nicht erheblicher Bedeutung sind.

§ 14
Verbandskosten

Die Kosten des Verbandes trägt die Sparkasse Marburg-Biedenkopf. Demgemäß wird auf den Erlass einer Haushaltssatzung, die Aufstellung einer Ergebnis- und Finanzplanung sowie die Festlegung des zuständigen Rechnungsprüfungsamtes verzichtet.

§ 15
Überschüsse

(1) An der Verteilung von Überschüssen der Sparkasse, die diese an den Zweckverband abführt, nehmen diejenigen Verbandsmitglieder teil, die am Ende des Kalenderjahres, bei dessen Jahresabschluss der Überschuss festgestellt wird, Mitglied des Verbandes sind; § 20 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die Überschüsse sind von den Verbandsmitgliedern für öffentliche, dem gemeinen Nutzen dienende Zwecke zu verwenden.

III. Schlussbestimmungen

§ 16
Satzungsänderungen

Die Änderung der satzungsmäßigen Aufgaben bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sonstige Satzungsänderungen sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. § 4 Abs. 5 und § 17 dieser Satzung bleiben unberührt.

Änderungen treten, wenn kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tage in Kraft.

§ 17
Auflösung

Die Auflösung des Verbandes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Etwaiges Vermögen des Verbandes wird auf die Verbandsmitglieder verteilt; wobei die Bestimmungen des § 15 entsprechend gelten.

§ 18
Staatsaufsicht

Der Verband untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der §§ 35 bis 37 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit - KGG - vom 16.12.1969 (GVBl. 1969 I S. 307).

§ 19
Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen des Verbandes werden in der Oberhessischen Presse, dem Hinterländer Anzeiger und der Hessischen / Niedersächsischen Allgemeinen - Ausgabe Frankenberger Allgemeine - veröffentlicht.

§ 20
Haftung des Trägers ab dem 19. Juli 2005

(1) Der bzw. die Träger der Rechtsvorgänger-Sparkassen am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehender Verbindlichkeiten der Sparkasse nach Maßgabe des Absatzes 1a.

Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Der bzw. die Träger wird/werden seinen/ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald er/sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt hat/haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Sparkasse nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Sparkasse aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage oder einer durch die Mitgliedschaft im Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen als Gewährträger vermittelten Haftung sind vereinbart und fällig im Sinne von Satz 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.

(1a) Für Verbindlichkeiten, die von der früheren Sparkasse Marburg-Biedenkopf (vor ihrer Vereinigung mit der früheren Sparkasse Battenberg) herrühren, haften deren seinerzeitige Träger als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis haftet der Landkreis Marburg-Biedenkopf zu 75 vom Hundert und die Universitätsstadt Marburg zu 25 vom Hundert. Für Verbindlichkeiten, die von der früheren Sparkasse Battenberg herrühren, haftet der heutige Zweckverband der Sparkasse Marburg-Biedenkopf. Im Innenverhältnis haften der Landkreis Marburg-Biedenkopf und die Universitätsstadt Marburg insoweit nicht und die weiteren Mitglieder in dem Verhältnis, das sich aus der Satzung des Sparkassenzweckverbands bezogen auf den 18. Juli 2005 ergibt.

(2) Verbindlichkeiten der Sparkasse aus der Begebung von Genussrechtskapital sind von der Haftung des Trägers nach Abs. 1 ausgeschlossen.

(3) Für die Verbindlichkeiten des Verbandes im Übrigen, d. h. jenseits der insoweit speziellen und vorrangigen Regelung in den Absätzen, 1, 1a und 2, haften die Verbandsmitglieder untereinander wie folgt:

  1. Die Gemeinde Allendorf (Eder) haftet zu 2,59 v. H.
  2. Die Gemeinde Battenberg (Eder) haftet zu 1,89 v. H.
  3. Die Gemeinde Hatzfeld (Eder) haftet zu 1,02 v. H.
  4. Die Universitätsstadt Marburg haftet zu 23,6 v. H.
  5. Der Landkreis Marburg-Biedenkopf haftet zu 70,8 v. H.
  6. Die Gemeinde Münchhausen haftet zu 0,1 v. H.

(4) Ausgeschiedene Mitglieder können nach Abs. 3 insoweit mit herangezogen werden, als die Ursache für ihre Haftung in der Zeit vor ihrem Ausscheiden liegt. Inwieweit dies der Fall ist, wird auf Antrag eines Beteiligten durch ein Schiedsgericht entschieden. Für das Schiedsgericht stellt jede Partei einen Schiedsrichter oder eine Schiedsrichterin, während der bzw. die dritte Schiedsrichter/Schiedsrichterin, zugleich Vorsitzender/Vorsitzende, von der Aufsichtsbehörde bestimmt wird; im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO.

(5) Neu aufgenommene Mitglieder haften nach zweijähriger Mitgliedschaft nach Abs. 3 ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeiten.

§ 20a
Übergangsregelung für den Verbandsvorstand

(1) Die Wahlperiode des/der am 31. Dezember 2024 amtierenden Verbandsvorsitzenden, seines/ihres Stellvertreters, der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes sowie ihrer Vertreterinnen und Vertreter endet vorzeitig mit Ablauf des 31. Dezember 2024.

(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich 31. März 2026 gelten die allgemeinen Regelungen des § 9, des § 7 und des § 12 Abs. 1.

§ 21
Inkrafttreten der Satzung

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

(1a) § 20a Abs. 1 gilt ab dem Tag nach Bekanntmachung dieser Satzung.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung außer Kraft

 

 

 


Allendorf – Battenberg (Eder), 26. November 2024

Der Verbandsvorstand
d
es Zweckverbandes der Sparkasse Battenberg

gez.
Bürgermeister Christian Klein
(Verbandsvorsitzender) 

Genehmigung

Aufgrund des § 21 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBl. S. 307), zuletzt geändert durch Artikel 7 Gesetz zur Regelung der kommunalen Versorgungskassen in Hessen und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 16.02.2023 (GVBl. S. 83), werden die genehmigungspflichtigen Teile der am 26. November 2024 von der Verbandsversammlung beschlossene

Satzung des Sparkassenzweckverbandes 
„Zweckverband der Sparkasse Marburg-Biedenkopf“

aufsichtsbehördlich genehmigt.

RPKS-Z5-38 f 01/13-2017/2      

 

Kassel, 17.12.2024

Regierungspräsidium Kassel      

Im Auftrag gez. Tampe

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