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Gebührenverzeichnis zur Bauaufsichtsgebührensatzung

20.12.2024

Gebührenverzeichnis zur Bauaufsichtsgebührensatzung des Landkreises Marburg-Biedenkopf vom 20.12.2024

Gebührenverzeichnis zur Bauaufsichtsgebührensatzung

des Landkreises Marburg-Biedenkopf vom 20.12.2024

Nr.

Gegenstand

Bemessungsgrundlage

Gebühr EUR

6

Bauen und Wohnen 

 

 

61

Baugenehmigung 

 

 

611

nach § 65 HBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) für Vorhaben, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 64 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO 

je 1 000 EUR Rohbausumme

10
mindestens 100

6111

im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 HBO 

 

100

6112

Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft

 

150
höchstens die Gebühr nach 611

612

Nach § 66 HBO aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO

je 1 000 EUR Rohbausumme

15
mindestens 100

613

nach § 66 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen 

je 1 000 EUR Rohbausumme

20
mindestens 200

614

für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon 

je m³ umbauten Raum

0,5
höchstens 10.000

6141

mit mehr als 300 m3 und bis 1 000 m3 umbauten Raums

 

220

6142

mit mehr als 1 000 m3 und bis 10 000 m3 umbauten Raums

 

380

6143

mit mehr als 10 000 m3 umbauten Raums

 

820

6144

in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau)

je m³ umbauten Raum

1
höchstens 14.000

 

6145

Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m³ umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m³) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m²) abzustellen. 

 

 

615

a)     für Aufschüttungen, Abgrabungen

je m³

0,25
mindestens 100
höchstens 3.500

b)     für die Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen

je m²

1
mindestens 100
höchstens 3.500

616

Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für 

 

 

6161

die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum 

 

 

61611

bis 1 000 m³

10 % von Nr. 611 bis 615

 

61612

von mehr als 1 000 m³ bis 10 000 m³

7% von Nr. 611 bis 615

 

mindestens Höchstbetrag von 61611

61613

von mehr als 10 000 m³

4% von Nr. 611 bis 615 

mindestens Höchstbetrag von 61612

61614

Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m³ umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m³) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m²) abzustellen.

 

 

6162

die denkmalschutzrechtliche Genehmigung

5 % von Nr. 611 bis 615

Bei Maßnahmen an Kulturdenkmälern, die der Erhaltung der Denkmalsubstanz dienen, kann die Gebühr bis zu 100 % erlassen werden.

höchstens 300

6163

die wasserrechtliche Genehmigung

10 % von Nr. 611 bis 615

höchstens 700

6164

die immissionsschutzrechtliche Genehmigung

 

50 bis 1.000

6165 

Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen

 

höchstens 700

617

Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft 

 

 

6171

Zustimmung nach § 79 HBO 

50% von Nr. 611 bis 615, 631, 632

 

6172

Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 79 Abs. 3 i. V. m. § 70 Abs. 2 HBO) 

 

100

618

Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 70 Abs. 2 HBO) 

 

100

62

Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 

 

 

621

Bauzustandsbesichtigung (§ 84 HBO) 

 

 

6211

Besichtigung des Rohbaus 

nach Zeitaufwand

mindestens 50

6212

Besichtigung nach Fertigstellung 

nach Zeitaufwand

mindestens 50

6213

Untersagung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes (§ 84 Abs. 7 Satz 3 HBO) 

 

100

6214

Nachbesichtigung 

nach Zeitaufwand

 

622

Bauüberwachung nach § 83 HBO 

 

 

6221

Termin an der Baustelle 

nach Zeitaufwand

 

6222

Bauüberwachung (§ 83 Abs. 3 Satz 2 HBO) 

nach Zeitaufwand

höchstens 500

6223

Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigte Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 64 HBO nicht erforderlich ist. 

 

 

623

Ist der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfberechtigten geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfberechtigten festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. 

 

 

624

Werden außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens Sachverständige zu der Vorbereitung und dem Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 

 

 

625

Werden im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens mit Einverständnis der Bauherrschaft Sachverständige zur Prüfung von Nachweisen, die mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens aufgestellt wurden, hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. 

 

 

63

Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung
einschließlich einmaliger Bauzustandsbesichtigung

 

 

 

631

von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen

je 1 000 EUR der Herstellungskosten

25
mindestens 100

632

von Anlagen der Außenwerbung 

 

 

6321

an der Stätte der Leistung

je 1 000 EUR der Herstellungskosten

50
mindestens 100

6322

Außerhalb der Stätte der Leistung

je 1 000 EUR der Herstellungskosten

100

633

Fliegende Bauten (§ 78 HBO) 

 

 

6333

Gebrauchsabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen

 

 

a)     Fahrgeschäft bis 25 Personen

 

75

b)     Fahrgeschäft über 25 Personen

 

100

c)     Zelt 75 m² bis 500 m²

 

75

d)     Zelt 500 m² bis 1000 m²

 

100

e)     Zelt über 1000 m²

 

200

63331

Prüfung der Gebrauchsanzeige ohne örtliche Gebrauchsabnahme 

 

50

63332

Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs 

 

100

63333

Nachabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen

nach Zeitaufwand

höchstens 200

634

Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind 

je m² bis 800 m²
je m² darüber hinaus

1
0,5
mindestens 100
höchstens 2.000

635

Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben. 

 

 

636

Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste

je m² Gerüstfläche

2
mindestens 130
höchstens 1.000

64

Sonstige Amtshandlungen

 

 

641

Besondere Genehmigungen, Abweichungen, Bauvoranfragen 

 

 

6411

Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung ("Nachtragsbaugenehmigung") Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. 

je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171

mindestens 100

6412

Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben. 

 

 

                         

6413

Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 77 HBO) 

 

250

6414

Verlängerung einer Baugenehmigung,
Teilbaugenehmigung, Zustimmung oder
eines Bauvorbescheids, auch im Falle des
vereinfachten Genehmigungsverfahrens
oder der fiktiven Genehmigung nach § 65
Abs. 2 Satz 3 HBO

20 % von Nr. 611 bis 632, 634 und 64161

mindestens 100

6415

Zulassen von Abweichungen nach § 73 HBO 

 

 

a)     Wand- oder Aufenthaltsraumhöhen

je angef. 10 cm

50

b)     Wandflächen

je angef. m²

15

c)     Grenz- und Gebäudeabstände, Schutzabstände

je angef. m²

20

mindestens je 100

Ansonsten

d)     in isolierten Verfahren nach § 73 HBO

 

 

100

e)     in Verfahren nach § 65 HBO

 

200

f)      in Verfahren nach § 66 HBO

 

300

g)     Bei überdurchschnittlichem Prüfaufwand

 

bis zu 10.000

6416

Bauvoranfragen (§ 76 HBO) 

 

 

64161

Entscheidung über eine Bauvoranfrage
Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem durch den Vorbescheid die Baugenehmigung vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren Bindungswirkung zukommt.

40 % von Nr. 611 bis 6165, 632, 634

mindestens 100

64162

Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 76 Abs. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO) 

 

100

64163

Ablehnung einer Bauvoranfrage

75 % von Nr. 64161

mindestens 75

642

Beteiligung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 72 HBO

nach Zeitaufwand

 

643

Entgegennahme von Bauvorlagen, Beteiligung der Gemeinde, Prüfung und Mitteilung der Zulässigkeit des Baubeginns nach § 64 Abs. 3 HBO

 

100

644

Grundstücksteilung nach § 7 HBO 

 

 

6441

Teilungsgenehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HBO 

 

 

für Grundstücksgrenzen inklusive max. 5 Grenzpunkte. 

 

200

je weiterem Grenzpunkt 

zusätzlich

20
höchstens 2.000

bei überdurchschnittlichem Prüfaufwand, z. B. aufgrund von Teilungen durch oder entlang von Bestandsgebäuden

zusätzlich

 

100

 

6443

Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 7 HBO 

 

100

645

Baulasten (§ 85 HBO) 

 

 

6451

Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung)

je einzelne Baulast
oder andere Verpflichtung

200

6452

Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis 

je Flurstück

35

6453

Löschung einer Baulast 

 

75

6466

Amtshandlungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) 

 

 

64661

Anordnungen nach § 95 Satz 1 GEG 

nach Zeitaufwand

 

64663

Bewertung von Nachweisen für Baustoffe, Bauteile und Anlagen nach § 7 Abs. 3 GEG 

nach Zeitaufwand

 

64664

Prüfung der Unterrichtung durch den Bezirksschornsteinfeger nach § 97 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 GEG

nach Zeitaufwand

 

647

Nachprüfung nach § 53 Abs. 2 Nr. 20 HBO, aufgrund einer nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 89 Abs. 12 HBO oder im Einzelfall (§ 61 Abs. 2 oder 7 HBO) oder Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung wegen festgestellter Mängel

nach Zeitaufwand

 

648

Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz 

je Wohnungs- oder
Teileigentum
ab der 7. Wohneinheit jeweils

 

200

150

649

Verbote, Anordnungen, Beratung 

 

 

6491

Bauaufsichtliche Anordnungen 

 

 

64911

Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 80 HBO) 

 

550

64912

Anordnung einer Baueinstellung (§ 81 HBO) 

 

 

100 bis 3.500

64913

Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 HBO) 

 

 

100 bis 3.500

64914

Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrages

oder von Bauvorlagen (§ 82 Abs. 2 HBO)

 

 

100

64915

Baustellenversiegelung 

 

300

64916

Anordnung zur Gefahrenabwehr 

 

100 bis 3.500

64917

Sonstige Bauordnungsverfügungen 

 

100 bis 3.500

65

Berechnung der Gebühren 

 

 

651

Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m3 umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. 

Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 %, dies gilt nicht für Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude. 

Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt.

 

 

 

652

Ermäßigungen 

 

 

6521

Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 6411 und 6414 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. 

 

 

6522

Für bauliche Anlagen, für die eine gültige Typengenehmigung nach § 77a Abs. 4 Satz 2 HBO berücksichtigt worden ist, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 612 oder 613 auf bis zur Hälfte.

 

 

6523

Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG).
Eine solche Billigkeitsentscheidung ist regelmäßig dann gerechtfertigt, wenn die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 % der Rohbaukosten nach Nr. 651 betragen.
Die tatsächlichen Rohbaukosten sind auf der Grundlage des § 84 Abs. 1 Satz 2 HBO zu ermitteln. Hiernach ist der Rohbau fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, die Schornsteine, die Brandwände und die Dachkonstruktion vollendet sind. 

 

 

 

Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaus nach § 84 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. 

 

 

 

Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer. 

 

 

66

Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 

 

 

662

Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren (§ 14 Abs. 2 BauGB) 

 

150

663

Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion (§ 22 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB)

 

200

664

Erteilung eines Zeugnisses (§ 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB) 

 

100

665

Ausnahmen, Befreiungen, Zulassungen

 

 

6651

Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB 

je Ausnahme
bei überdurchschnittlichem Prüfaufwand

200
400

6652

Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes

je angefangene Einheiten

mindestens 100

a)     Zulässige Zahl der Vollgeschosse

je Vollgeschoss

1.000

b)     Baulinien

je m² der Abweichung

20

c)     Baugrenzen

je m² der Überschreitung

15

d)     Bauweise

 

200

e)     Art der baulichen Nutzung

je m² Geschossfläche

15

f)      Maß der baulichen Nutzung

je m² Grund- oder Geschossfläche

18

g)     First-, Trauf-, Kniestock und Sockelhöhen

je 10 cm Überschreitung

20

h)     Dachform

 

200

i)      Dachneigung

Grundbetrag
+ je Grad der Abweichung

100
10

j)      Gestaltung der Baukörper

 

100

k)     Grünordnerische Festsetzungen

 

200

66521

Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1 000 m³ bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 9 HBO) 

je Befreiung

22.000

§ 1 Gebührenerhebung

Der Landkreis Marburg-Biedenkopf erhebt für Amtshandlungen im Geschäftsbereich der unteren Bauaufsichtsbehörde (Fachdienst Bauen) Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 2 Anwendung landesrechtlicher Bestimmungen

Soweit im Gebührenverzeichnis keine Gebühr festgelegt oder keine Regelung getroffen ist, gelten die Vorschriften des Hess. Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG), die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (VwKostO-MWEVW) und die Allgemeine Verwaltungskostenordnung des Landes Hessen (AllgVwKostO) in der jeweils zum Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Fassung.

§ 3
Inkrafttreten und Geltungsbereich

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Bauaufsichtsgebührensatzung vom 06.02.2009 ihre Gültigkeit.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Marburg, den 20.12.2024
Der Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf

gez.
Jens Womelsdorf
Landrat

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