Gebührenverzeichnis zur Bauaufsichtsgebührensatzung
des Landkreises Marburg-Biedenkopf vom 20.12.2024
Nr. |
Gegenstand |
Bemessungsgrundlage |
Gebühr EUR |
6 |
Bauen und Wohnen |
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61 |
Baugenehmigung |
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611 |
nach § 65 HBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) für Vorhaben, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 64 HBO genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO |
je 1 000 EUR Rohbausumme |
10 |
6111 |
im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 65 Abs. 2 Satz 1 HBO |
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100 |
6112 |
Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO auf Antrag der Bauherrschaft |
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150 |
612 |
Nach § 66 HBO aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO |
je 1 000 EUR Rohbausumme |
15 |
613 |
nach § 66 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen |
je 1 000 EUR Rohbausumme |
20 |
614 |
für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon |
je m³ umbauten Raum |
0,5 |
6141 |
mit mehr als 300 m3 und bis 1 000 m3 umbauten Raums |
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220 |
6142 |
mit mehr als 1 000 m3 und bis 10 000 m3 umbauten Raums |
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380 |
6143 |
mit mehr als 10 000 m3 umbauten Raums |
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820 |
6144 |
in besonders schwierigen Fällen (z. B. Sonderbauten, bei schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken nach den eingeführten Technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und zur Ausführung Grundbau) |
je m³ umbauten Raum |
1
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6145 |
Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m³ umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m³) in Nr. 6141 bis 6144 auf die Fläche (m²) abzustellen. |
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615 |
a) für Aufschüttungen, Abgrabungen |
je m³ |
0,25 |
b) für die Einrichtung von Lager-, Abstell- oder Ausstellungsplätzen |
je m² |
1 |
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616 |
Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben für |
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6161 |
die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei Bauvorhaben mit einem umbauten Raum |
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61611 |
bis 1 000 m³ |
10 % von Nr. 611 bis 615 |
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61612 |
von mehr als 1 000 m³ bis 10 000 m³ |
7% von Nr. 611 bis 615
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mindestens Höchstbetrag von 61611 |
61613 |
von mehr als 10 000 m³ |
4% von Nr. 611 bis 615 |
mindestens Höchstbetrag von 61612 |
61614 |
Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m³ umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z. B. Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), ist anstelle des umbauten Raums (m³) in Nr. 61611 bis 61613 auf die Fläche (m²) abzustellen. |
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6162 |
die denkmalschutzrechtliche Genehmigung |
5 % von Nr. 611 bis 615 Bei Maßnahmen an Kulturdenkmälern, die der Erhaltung der Denkmalsubstanz dienen, kann die Gebühr bis zu 100 % erlassen werden. |
höchstens 300 |
6163 |
die wasserrechtliche Genehmigung |
10 % von Nr. 611 bis 615 |
höchstens 700 |
6164 |
die immissionsschutzrechtliche Genehmigung |
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50 bis 1.000 |
6165 |
Genehmigungen nach anderen Rechtsbereichen |
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höchstens 700 |
617 |
Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft |
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6171 |
Zustimmung nach § 79 HBO |
50% von Nr. 611 bis 615, 631, 632 |
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6172 |
Zurückweisung eines Zustimmungsantrags wegen Unvollständigkeit (§ 79 Abs. 3 i. V. m. § 70 Abs. 2 HBO) |
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100 |
618 |
Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit (§ 70 Abs. 2 HBO) |
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100 |
62 |
Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung |
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621 |
Bauzustandsbesichtigung (§ 84 HBO) |
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6211 |
Besichtigung des Rohbaus |
nach Zeitaufwand |
mindestens 50 |
6212 |
Besichtigung nach Fertigstellung |
nach Zeitaufwand |
mindestens 50 |
6213 |
Untersagung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung des Gebäudes (§ 84 Abs. 7 Satz 3 HBO) |
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100 |
6214 |
Nachbesichtigung |
nach Zeitaufwand |
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622 |
Bauüberwachung nach § 83 HBO |
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6221 |
Termin an der Baustelle |
nach Zeitaufwand |
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6222 |
Bauüberwachung (§ 83 Abs. 3 Satz 2 HBO) |
nach Zeitaufwand |
höchstens 500 |
6223 |
Die Gebührensätze nach Nr. 621 bis 6222 gelten auch für die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften genehmigte Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 64 HBO nicht erforderlich ist. |
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623 |
Ist der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfberechtigten geprüft, so sind die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfberechtigten festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. |
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624 |
Werden außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens Sachverständige zu der Vorbereitung und dem Erlass bauaufsichtlicher Anordnungen hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. |
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625 |
Werden im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens mit Einverständnis der Bauherrschaft Sachverständige zur Prüfung von Nachweisen, die mit Methoden des Brandschutzingenieurwesens aufgestellt wurden, hinzugezogen, so sind die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen Kosten als Auslagen zu erheben. |
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63 |
Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung
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631 |
von Grundstückseinrichtungen (z. B. Entwässerungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und Grundstückseinfriedungen |
je 1 000 EUR der Herstellungskosten |
25 |
632 |
von Anlagen der Außenwerbung |
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6321 |
an der Stätte der Leistung |
je 1 000 EUR der Herstellungskosten |
50 |
6322 |
Außerhalb der Stätte der Leistung |
je 1 000 EUR der Herstellungskosten |
100 |
633 |
Fliegende Bauten (§ 78 HBO) |
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6333 |
Gebrauchsabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen |
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a) Fahrgeschäft bis 25 Personen |
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75 |
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b) Fahrgeschäft über 25 Personen |
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100 |
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c) Zelt 75 m² bis 500 m² |
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75 |
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d) Zelt 500 m² bis 1000 m² |
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100 |
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e) Zelt über 1000 m² |
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200 |
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63331 |
Prüfung der Gebrauchsanzeige ohne örtliche Gebrauchsabnahme |
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50 |
63332 |
Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs |
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100 |
63333 |
Nachabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen |
nach Zeitaufwand |
höchstens 200 |
634 |
Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind |
je m² bis 800 m² |
1 |
635 |
Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für Prüfämter erhoben. |
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636 |
Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, Traggerüste |
je m² Gerüstfläche |
2 |
64 |
Sonstige Amtshandlungen |
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641 |
Besondere Genehmigungen, Abweichungen, Bauvoranfragen |
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6411 |
Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten Baugenehmigung ("Nachtragsbaugenehmigung") Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. |
je nach Umfang bis zur Höhe von Nr. 611 bis 615 und 6171 |
mindestens 100 |
6412 |
Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 6161 bis 6165 erhoben. |
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6413 |
Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 77 HBO) |
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250 |
6414 |
Verlängerung einer Baugenehmigung, |
20 % von Nr. 611 bis 632, 634 und 64161 |
mindestens 100 |
6415 |
Zulassen von Abweichungen nach § 73 HBO |
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a) Wand- oder Aufenthaltsraumhöhen |
je angef. 10 cm |
50 |
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b) Wandflächen |
je angef. m² |
15 |
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c) Grenz- und Gebäudeabstände, Schutzabstände |
je angef. m² |
20 mindestens je 100 |
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Ansonsten d) in isolierten Verfahren nach § 73 HBO |
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100 |
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e) in Verfahren nach § 65 HBO |
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200 |
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f) in Verfahren nach § 66 HBO |
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300 |
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g) Bei überdurchschnittlichem Prüfaufwand |
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bis zu 10.000 |
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6416 |
Bauvoranfragen (§ 76 HBO) |
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64161 |
Entscheidung über eine Bauvoranfrage |
40 % von Nr. 611 bis 6165, 632, 634 |
mindestens 100 |
64162 |
Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit (§ 76 Abs. 2 i.V.m. § 70 Abs. 2 HBO) |
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100 |
64163 |
Ablehnung einer Bauvoranfrage |
75 % von Nr. 64161 |
mindestens 75 |
642 |
Beteiligung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 72 HBO |
nach Zeitaufwand |
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643 |
Entgegennahme von Bauvorlagen, Beteiligung der Gemeinde, Prüfung und Mitteilung der Zulässigkeit des Baubeginns nach § 64 Abs. 3 HBO |
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100 |
644 |
Grundstücksteilung nach § 7 HBO |
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6441 |
Teilungsgenehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HBO |
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für Grundstücksgrenzen inklusive max. 5 Grenzpunkte. |
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200 |
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je weiterem Grenzpunkt |
zusätzlich |
20 |
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bei überdurchschnittlichem Prüfaufwand, z. B. aufgrund von Teilungen durch oder entlang von Bestandsgebäuden |
zusätzlich
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100
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6443 |
Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 7 HBO |
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100 |
645 |
Baulasten (§ 85 HBO) |
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6451 |
Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung) |
je einzelne Baulast |
200 |
6452 |
Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis |
je Flurstück |
35 |
6453 |
Löschung einer Baulast |
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75 |
6466 |
Amtshandlungen nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) |
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64661 |
Anordnungen nach § 95 Satz 1 GEG |
nach Zeitaufwand |
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64663 |
Bewertung von Nachweisen für Baustoffe, Bauteile und Anlagen nach § 7 Abs. 3 GEG |
nach Zeitaufwand |
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64664 |
Prüfung der Unterrichtung durch den Bezirksschornsteinfeger nach § 97 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 GEG |
nach Zeitaufwand |
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647 |
Nachprüfung nach § 53 Abs. 2 Nr. 20 HBO, aufgrund einer nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HBO erlassenen Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 89 Abs. 12 HBO oder im Einzelfall (§ 61 Abs. 2 oder 7 HBO) oder Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung wegen festgestellter Mängel |
nach Zeitaufwand |
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648 |
Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz |
je Wohnungs- oder |
200 150 |
649 |
Verbote, Anordnungen, Beratung |
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6491 |
Bauaufsichtliche Anordnungen |
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64911 |
Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 80 HBO) |
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550 |
64912 |
Anordnung einer Baueinstellung (§ 81 HBO) |
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100 bis 3.500 |
64913 |
Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs. 1 HBO) |
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100 bis 3.500 |
64914 |
Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrages oder von Bauvorlagen (§ 82 Abs. 2 HBO)
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100 |
64915 |
Baustellenversiegelung |
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300 |
64916 |
Anordnung zur Gefahrenabwehr |
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100 bis 3.500 |
64917 |
Sonstige Bauordnungsverfügungen |
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100 bis 3.500 |
65 |
Berechnung der Gebühren |
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651 |
Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m3 umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhalts vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten abzustellen. Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 %, dies gilt nicht für Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt.
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652 |
Ermäßigungen |
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6521 |
Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren nach Nr. 611 bis 615, 631, 632, 6411 und 6414 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte. |
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6522 |
Für bauliche Anlagen, für die eine gültige Typengenehmigung nach § 77a Abs. 4 Satz 2 HBO berücksichtigt worden ist, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 612 oder 613 auf bis zur Hälfte. |
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6523 |
Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). |
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Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbesondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtungen sowie die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer Besichtigung des Rohbaus nach § 84 HBO fertig zu stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. |
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Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehört auch die Umsatzsteuer. |
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66 |
Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) |
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662 |
Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von Veränderungssperren (§ 14 Abs. 2 BauGB) |
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150 |
663 |
Genehmigung zur Begründung oder Teilung von Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion (§ 22 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) |
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200 |
664 |
Erteilung eines Zeugnisses (§ 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB) |
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100 |
665 |
Ausnahmen, Befreiungen, Zulassungen |
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6651 |
Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB |
je Ausnahme |
200 |
6652 |
Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes |
je angefangene Einheiten |
mindestens 100 |
a) Zulässige Zahl der Vollgeschosse |
je Vollgeschoss |
1.000 |
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b) Baulinien |
je m² der Abweichung |
20 |
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c) Baugrenzen |
je m² der Überschreitung |
15 |
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d) Bauweise |
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200 |
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e) Art der baulichen Nutzung |
je m² Geschossfläche |
15 |
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f) Maß der baulichen Nutzung |
je m² Grund- oder Geschossfläche |
18 |
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g) First-, Trauf-, Kniestock und Sockelhöhen |
je 10 cm Überschreitung |
20 |
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h) Dachform |
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200 |
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i) Dachneigung |
Grundbetrag |
100 |
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j) Gestaltung der Baukörper |
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100 |
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k) Grünordnerische Festsetzungen |
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200 |
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66521 |
Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1 000 m³ bei Sonderbauten (§ 2 Abs. 9 HBO) |
je Befreiung |
22.000 |
§ 1 Gebührenerhebung |
Der Landkreis Marburg-Biedenkopf erhebt für Amtshandlungen im Geschäftsbereich der unteren Bauaufsichtsbehörde (Fachdienst Bauen) Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 2 Anwendung landesrechtlicher Bestimmungen |
Soweit im Gebührenverzeichnis keine Gebühr festgelegt oder keine Regelung getroffen ist, gelten die Vorschriften des Hess. Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG), die Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (VwKostO-MWEVW) und die Allgemeine Verwaltungskostenordnung des Landes Hessen (AllgVwKostO) in der jeweils zum Zeitpunkt der Entscheidung gültigen Fassung.
§ 3 Inkrafttreten und Geltungsbereich |
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Bauaufsichtsgebührensatzung vom 06.02.2009 ihre Gültigkeit.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Marburg, den 20.12.2024
Der Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf
gez.
Jens Womelsdorf
Landrat