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Satzung des Landkreises Marburg-Biedenkopf über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach dem Landesaufnahmegesetz (LAG)

Aufgrund der §§ 5, 16, 30 Nr. 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), des § 5a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2020 (GVBl. S. 767), und der §§ 1, 2, 3, 4, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247), hat der Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf am 15.12.2023 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach § 1 des Landesaufnahmegesetzes (Unterbringungsgebührensatzung) beschlossen: 

§ 1 Öffentliche Einrichtung / Gebührenerhebung

(1)  Zur Unterbringung von Personen gemäß § 1 des Landesaufnahmegesetzes (LAG) betreibt der Landkreis Marburg-Biedenkopf als öffentliche Einrichtung Gemeinschaftsunterkünfte und andere Unterkünfte (§ 3 Abs. 1 Satz 2 LAG) wie Wohnungen und sonstige zweckbestimmte Räume, die er in seinem Gebiet im Bestand oder angemietet hat.  

(2)  Der Landkreis Marburg-Biedenkopf oder ein Dritter ist Träger (§ 3 Abs. 3 LAG) der öffentlichen Einrichtung nach Abs. 1.  

(3)  Das Nutzungsverhältnis zwischen dem Träger und der aufgenommenen und untergebrachten Person ist öffentlich-rechtlicher Natur und zeitlich begrenzt (§ 3 Abs. 3 LAG). Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LAG).  

(4)  Der Landkreis Marburg-Biedenkopf erhebt für die Unterbringung von Personen nach Abs. 1 Gebühren gemäß § 4 Abs. 1 LAG, die von der ministeriellen Rechtsverordnung (§ 4 Abs. 2 LAG: Verteilungs- und Unterbringungsverordnung) abweichen (§ 5a Abs.1 Nr. 2 LAG). 

§ 2 Gebührenschuld

(1)  Gebührenschuldnerin ist die Person, die in einer Gemeinschaftsunterkunft oder einer anderen Unterkunft untergebracht ist (§ 1 Abs. 1). Als Haushaltsvorstand ist sie auch Gebührenschuldnerin für weitere Personen, die ihrer Familie angehören.  

(2)  Der für die Unterbringung zuständige Träger setzt die Unterbringungsgebühren durch einen Gebührenbescheid fest. Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit seinem Beginn, spätestens aber mit dem Tag der Unterbringung. Wird das Nutzungsverhältnis während eines laufenden Kalendermonats begründet, vermindert sich die Gebührenschuld anteilig, bezogen auf die Anzahl der Tage des jeweiligen Monats.  Die Gebührenschuld wird fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides, sofern im Gebührenbescheid keine andere Regelung getroffen wird.  

(3)  Der zuständige Sozialleistungsträger ist berechtigt, die nach Abs. 2 festgesetzten Gebühren für die untergebrachten Personen unmittelbar an den Träger der Gemeinschaftsunterkunft oder einer anderen Unterkunft zu zahlen.  

(4)  Eine vorübergehende Nichtnutzung der Unterkunft lässt die Verpflichtung zur vollständigen Entrichtung der nach Abs. 2 festgesetzten Unterbringungsgebühren unberührt.  

(5)  Die Gebührenschuld endet mit dem Tag der Beendigung des Nutzungsverhältnisses. Endet das Nutzungsverhältnis während eines laufenden Kalendermonats, vermindert sich die Gebührenschuld anteilig, bezogen auf die Anzahl der Tage des jeweiligen Monats.  

(6)  Das Verlassen der Unterkunft ist dem Landkreis Marburg-Biedenkopf unverzüglich anzuzeigen. Ohne Anzeige erlischt das Nutzungsverhältnis zwei Wochen nach dem Verlassen der Unterkunft (§ 5 Abs. 4 LAG) und damit auch die Gebührenschuld. 

§ 3 Höhe der Unterbringungsgebühren 

(1)  Für die Höhe der Unterbringungsgebühren ist § 10 Abs. 2 bis 4 KAG maßgebend, wobei die Gebühren die tatsächlichen mit der Unterbringung verbundenen Kosten nicht überschreiten dürfen (§ 5a Abs. 2 Satz 1 LAG). Geboten ist eine Kostenermittlung für das Satzungsgebiet (§ 1 Abs. 1). 

(2)  Die Unterbringungsgebühren betragen im Satzungsgebiet vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2023 bei einer Gemeinschaftsunterkunft und einer anderen Unterkunft pro Person im Monat 310 Euro. Ab dem 01.01.2024 betragen die Unterkunftsgebühren im Satzungsgebiet bei einer Gemeinschaftsunterkunft und einer anderen Unterkunft pro Person im Monat 420 Euro.

§ 4 Gebührenermäßigung

(1)  Gebührenschuldner, die als Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Unterkunftskosten als Sachleistungen erhalten, unterliegen nicht der Gebührenpflicht nach § 2, sondern sind nur erstattungspflichtig, soweit ihnen ein einsetzbares Einkommen und / oder Vermögen zur Verfügung steht. 

(2)  Die Unterbringungsgebühren ermäßigen sich gemäß § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LAG im Falle des Absatzes 1 monatlich auf den Betrag, um den das Einkommen einer Person ihren Anspruch auf laufende Leistungen nach den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylblG) übersteigt.  

(3)  Im Fall des Abs. 1 sind Einkommen und Vermögen nach § 7 AsylblG zu berücksichtigen.  

(4)   Stellt die Gebührenerhebung für eine untergebrachte Person im Einzelfall eine besondere Härte dar, kann der Landkreis Marburg-Biedenkopf die Gebühren auf Antrag ermäßigen oder erlassen. Eine besondere Härte liegt in der Regel nicht vor, wenn die untergebrachte Person wiederholt eine zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund abgelehnt hat oder wenn sie einen Antrag auf laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG stellen könnte und die Gebühr aufgrund dieser Leistungen ganz oder teilweise gedeckt wäre.

§ 5 Keine rückwirkende Gebührenerhebung

(1)  Eine rückwirkende Gebührenerhebung unterbleibt, soweit sie zu einer Nachzahlungspflicht einer untergebrachten Person führen würde, für die kein Erstattungsanspruch gegenüber einem Sozialleistungsträger besteht (§ 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LAG).  

§ 6 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Zugleich tritt die bisherige Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach § 1 des Landesaufnahmegesetzes (Unterbringungsgebührensatzung) vom 23.03.2018, geändert durch Änderungssatzung vom 14.11.2019, außer Kraft. 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. 

Marburg, 21.12.2023 

Der Kreisausschuss des
Landkreises Marburg-Biedenkopf 

gez.
Jens Womelsdorf
Landrat

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