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XXVIII. Nachtragssatzung zur Änderung der Hauptsatzung für den Landkreis Marburg-Biedenkopf

Aufgrund der §§ 5, 5a, 29 und 30 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBL 2005 I S. 183) in der derzeit gültigen Fassung hat der Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf in seiner Sitzung am 15.12.2023 folgende XXVIII. Nachtragssatzung zur Änderung der Hauptsatzung für den Landkreis Marburg-Biedenkopf beschlossen:  

Artikel 1

§ 4 der Hauptsatzung für den Landkreis Marburg-Biedenkopf erhält folgende neue Fassung:

§ 4
Öffentliche Bekanntmachungen

neu: 

(1)  Satzungen, Verordnungen, für die Allgemeinheit bestimmte An­ordnungen, die Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse sowie weitere öffentliche Sitzungen, die öffentlichen Bekanntmachungen der Kreiswahlleiterin/des Kreiswahlleiters und andere Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden auf der Internetseite https://www.marburg-biedenkopf.de/  bekannt gemacht.  Die Hinweisbekanntmachungen erfolgen in den Tageszeitungen der Oberhessischen Presse und des Hinterländer Anzeigers.  

(2)   Pläne, Karten oder Zeichnungen, die in eine Bekanntmachung ein­bezogen sind und nicht in digitaler Form vorliegen, werden zur wirksamen Verkündung abweichend von Abs. 1 vier Wochen lang im Kreishaus in Marburg-Cappel ausgelegt, soweit andere Vorschriften keine längeren Auslegungsfristen bestimmen. Beginn und Ende, Orte, Gebäude und Räume der Auslegung, die Öffnungszeiten der Räume und ein Hinweis auf den Inhalt der auszulegenden Pläne, Karten oder Zeichnungen sind in der Form des Abs. 1 öffentlich bekannt zu machen.  

(3)  Eine öffentliche Bekanntmachung gilt als vollendet 

  1. in den Fällen des Abs. 1 mit dem Ablauf des Tages, an dem die öffentliche Bekanntmachung ins Internet eingestellt wurde (Bereitstellungstag).  
  2. in den Fällen des Abs. 2 mit dem Ablauf des letzten Tages der Auslegungsfrist. Hier gelten bei der Fristbestimmung der Tag des Auslegens und der Tag der Einziehung der Unterlagen nicht als Auslegungstage. Diese beiden Tage sind auf den auszulegenden Unterlagen zu vermerken und von dem zuständigen Bediensteten unterschriftlich zu bestätigen. 
  3. fällt weg 

(4)   unverändert  

Artikel 2

§ 4a erhält folgende neue Fassung:

§ 4a
Film- und Tonaufnahmen

Film- und Tonaufnahmen seitens der Kreisverwaltung sowie für eigene Zwecke des Landkreises sind von dem Kreistagsvorsitzenden/der Kreistagsvorsitzenden zu genehmigen. Dieser Genehmigung kann der Kreistag widersprechen.

Artikel 3

§ 6 erhält folgende neue Fassung:

§ 6
Wappen und Flagge

(1)   unverändert 

(2)   unverändert 

neu: 

(3)    Die Führung und der Gebrauch des Kreiswappens und der Kreisflagge sowie der Wappen der Altkreise Marburg und Biedenkopf ist dem Landkreis Marburg-Biedenkopf vorbehalten. Die unbefugte Verwendung durch Dritte ist nicht erlaubt und kann auf dem Rechtsweg verfolgt werden. Der Rechtsschutz erstreckt sich auf jedwede Darstellung der Wappen oder der Wappenbilder sowie der Kreisflagge, die zu einer Verwechslung mit den amtlichen Wappen oder der Kreisflagge führen kann. 

(4)   Einwohnerinnen und Einwohnern des Landkreises Marburg-Biedenkopf sowie juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen mit Sitz im Landkreis Marburg-Biedenkopf kann auf Antrag erlaubt werden, die Kreiswappen oder die Kreisflagge in einer Form zu verwenden, die von den amtlichen Wappen durch klare Unterscheidungsmerkmale deutlich abweicht. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Führung oder der Gebrauch die berechtigten Interessen des Landkreises Marburg-Biedenkopf nicht beeinträchtigt. 

(5)   Anträge auf Erlaubnis der Verwendung der Kreiswappen oder der Kreisflagge sind an den Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf zu richten. Aus dem Antrag und dem beigefügten Entwurf muss ersichtlich sein, in welcher Form und zu welchem Zweck die Kreiswappen verwendet werden sollen. Die Darstellung muss heraldisch und künstlerisch einwandfrei sein und Verwechslungen mit den amtlichen Wappen ausschließen.  

(6)   Die Erlaubnis zur Verwendung der Kreiswappen oder Kreisflagge durch Dritte erteilt der Kreisausschuss schriftlich nach freiem Ermessen und mit jederzeit entschädigungslosem Widerrufsrecht. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn

  1. sie aufgrund unrichtiger Angaben erteilt worden ist, 
  2. an die Erlaubnis geknüpfte Bedingungen nicht erfüllt werden,
  3. durch die Art der Verwendung der Anschein eines amtlichen Charakters oder einer Verbindung mit dem Landkreis Marburg-Biedenkopf hervorgerufen wird, die vom Landkreis Marburg-Biedenkopf nicht gebilligt wird oder
  4. schutzwürdige Interessen des Landkreises Marburg-Biedenkopf beeinträchtigt werden.
Artikel 4

§ 10 erhält folgende neue Fassung:

§10
In Kraft treten

Die XXVIII. Nachtragssatzung zur Änderung der Hauptsatzung für den Landkreis Marburg-Biedenkopf tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.  

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. 

Marburg, 21.12.2023 

Der Kreisausschuss des 
Landkreises Marburg-Biedenkopf 

gez.
Jens Womelsdorf
Landrat

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