Nutzungs- und Gebührensatzung des Landkreises Marburg-Biedenkopf für die Teilnahme an Betreuungsangeboten und am warmen Mittagstisch an Grundschulen sowie an Bildungs- und Betreuungsangeboten im Pakt für den Ganztag
Aufgrund des § 5 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 04.09.2020 (GVBl. S. 573), der §§ 1, 2 und 10 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) und der §§ 15 Abs. 1 und 2 sowie 157 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.2017 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.12.2022 (GVBl. S. 734) hat der Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf in seiner Sitzung am 02.06.2023 folgende Nutzungs- und Gebührensatzung beschlossen:
§ 1 |
(1) Der Landkreis Marburg-Biedenkopf entscheidet als Schulträger, an welchen seiner Schulstandorte Betreuung angeboten werden kann. Träger der Angebote können der Schulträger, Elternvereine oder andere rechtsfähige Vereinigungen sein. Betreuungsangebote an Grundschulen sind Teil eines pädagogischen Gesamtkonzeptes der Schule im Rahmen des Schulprogrammes.
(2) Der Landkreis Marburg-Biedenkopf unterhält seine schulischen Betreuungseinrichtungen als öffentliche Einrichtungen.
(3) Die Bildungs- und Betreuungsangebote im Pakt für den Ganztag ergänzen bzw. erweitern die bestehenden Betreuungsangebote an Grundschulen bzw. Grundstufen an Förderschulen. Die Angebote im Pakt für den Ganztag werden vom Land Hessen und dem Landkreis Marburg-Biedenkopf (im Folgenden „Landkreis“ genannt) als Schulträger gemeinsam als Kooperationsmodell gestaltet.
(4) Der Landkreis erhebt Gebühren für die Inanspruchnahme der in seiner Trägerschaft organisierten schulischen (Ferien-) Betreuungsangebote an Grundschulen und Grundstufen der Förderschulen sowie der Bildungs- und Betreuungsangebote im Pakt für den Ganztag. Die genannten Angebote sollen verlässliche Schulöffnungszeiten für Grundschulkinder sicherstellen und die teilnehmenden Kinder in ihrer ganzheitlichen Entwicklung fördern.
§ 2 |
(1) Für die Teilnahme eines Kindes am Betreuungsangebot oder Pakt für den Ganztag ist eine schriftliche Anmeldung durch die gesetzlichen Vertreter*innen des Kindes erforderlich. Die Anmeldung erfolgt jeweils für ein Schuljahr (01. August eines Jahres bis 31. Juli des folgenden Jahres).
(2) Mit der Teilnahme entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis; dieses dauert bis zum Ende eines Schuljahres, sofern keine vorzeitige Abmeldung (Abs. 6) oder Kündigung durch den Landkreis erfolgt.
(3) Nachträgliche Anmeldungen innerhalb eines Schuljahres sind bei Verfügbarkeit freier Plätze möglich. Die Gebührenpflicht beginnt rückwirkend zum 01. des Monats, in dem die Neuanmeldung erfolgt ist. Gleiches gilt für Ummeldungen innerhalb der angebotenen Betreuungszeiten und Tarife.
(4) Über die Aufnahme wird in Abstimmung zwischen dem jeweiligen Team des Betreuungs- bzw. Paktangebotes und dem Schulträger entschieden.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(6) Abmeldungen während des laufenden Schuljahres sind nur zum Schulhalbjahreswechsel (01.02. eines Jahres) oder in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Umzug, Schulwechsel) möglich. Die Abmeldung hat durch die gesetzlichen Vertreter*innen schriftlich zu erfolgen.
§ 3 |
(1) Bedarfsgerecht wird an verschiedenen Standorten eine Ferienbetreuung angeboten. Eine Ferienbetreuung kommt nur zustande, wenn mindestens zehn Kinder verbindlich angemeldet sind.
(2) Für die Ferienangebote werden Gebühren erhoben, die zusätzlich zu zahlen sind.
(3) Die Anmeldungen und die Gebührenpflicht gelten für die Dauer der gebuchten Ferienwoche(n).
(4) Sollte während der Ferienbetreuung ein warmer Mittagstisch angeboten werden, wird rechtzeitig darüber informiert, ob die Abrechnung der hierfür anfallenden Entgelte über die Software MensaMax oder per Lastschriftverfahren erfolgt.
(5) Die Abbuchung der Gebühren für die Ferienbetreuung und die ggf. entstehenden Entgelte für den Mittagstisch erfolgt jeweils im Anschluss an die Ferienbetreuung.
§ 4 |
(1) An den in seiner Trägerschaft organisierten schulischen Betreuungsangeboten an Grundschulen und Grundstufen der Förderschulen wird bedarfsgerecht eine Frühbetreuung durch Personal des Landkreises angeboten, wenn hierfür mindestens fünf Kinder verbindlich angemeldet sind. Die Gebühr hierfür richtet sich nach § 5 Abs. 7.
(2) An Schulen mit Bildungs- und Betreuungsangeboten im Pakt für den Ganztag beginnen diese regelhaft um 07:30 Uhr. Sofern es das gemeinsame Paktkonzept vorsieht, kann auch eine Beaufsichtigung vor 07:30 Uhr erfolgen. Personal des Landkreises wird hierfür nicht zur Verfügung gestellt. Nähere Einzelheiten zur Organisation einer Frühaufsicht regelt das jeweilige Paktkonzept der Schule unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des jeweiligen Schulstandortes.
§ 5 |
(1) Für die Inanspruchnahme der Betreuungsangebote sind Benutzungsgebühren zu zahlen. Gebührenpflichtig sind die gesetzlichen Vertreter*innen des betreuten Kindes. Sie haften als Gesamtschuldner.
(2) Die Anmeldung und damit auch die Zahlung der Gebühren gelten für die Dauer des gesamten Schuljahres. Dies ist gemäß Hessischem Schulgesetz der Zeitraum vom 01. August eines Jahres bis 31. Juli des darauf folgenden Jahres. Mit diesem Datum enden der Anmeldezeitraum und die Zahlung der Gebühren automatisch. Die jährliche Gebührenzahlung (12 Monate) wird auf den Zeitraum vom 01. September bis 31. Juli (11 Monate) umgelegt.
(3) Die Gebühren für die Teilnahme an einem Betreuungs- oder Paktangebot werden auch in den Schulferien erhoben.
(4) Eine generelle Beitragsbefreiung oder Ermäßigung für Geschwisterkinder besteht nicht.
(5) Die Pflicht zur Zahlung der Gebühren erlischt automatisch mit Schuljahresende.
(6) Die Gebühren werden nach der Dauer der gebuchten Betreuungszeit gestaffelt. Sie sind am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig. Hierbei ist zum Zwecke der Vereinfachung der Einziehung eine Ermächtigung zur Abbuchung einzuräumen.
(7) Die Gebühren für die Teilnahme an einem Betreuungsangebot an Grundschulen außerhalb des Pakts für den Ganztag richten sich gestaffelt nach der Öffnungszeit wie folgt:
Module | Gebühr pro Monat (elf Monate) |
Gebühr pro Jahr |
Betreuungsangebot nur vor dem Unterricht | 26,00 € | 286,00 € |
Betreuungsangebot nur nach dem Unterricht bis 14.00 Uhr | 55,00 € | 605,00 € |
Betreuungsangebot nur nach dem Unterricht bis 15.00 Uhr | 65,00 € | 715,00 € |
Betreuungsangebot vor und nach dem Unterricht bis 14.00 Uhr | 78,00 € | 858,00 € |
Betreuungsangebot vor und nach dem Unterricht bis 15.00 Uhr | 88,00 € | 968,00 € |
(8) Die Gebühren für die Teilnahme an Bildungs- und Betreuungsangeboten im Pakt für den Ganztag richten sich gestaffelt nach der Öffnungszeit wie folgt:
Module | Gebühr pro Monat (elf Monate) |
Gebühr pro Jahr |
Betreuungsangebot nur nach dem Unterricht bis 15.30 Uhr | 33,00 € | 363,00 € |
Betreuungsangebot nur nach dem Unterricht bis 17.00 Uhr | 66,00 € | 726,00 € |
(9) Die Gebühren für die Teilnahme an einem Ferienbetreuungsangebot richten sich gestaffelt nach der Öffnungszeit wie folgt:
Ferienbetreuungsangebot | Elternbeitrag pro Woche (fünf Tage) |
bereits im Betreuungs- oder Paktangebot angemeldete Grundschulkinder | 40,00 € |
nicht im Betreuungs- oder Paktangebot angemeldete Grundschulkinder | 55,00 € |
(10) Vom Landkreis zu entrichtende Rückbuchungsgebühren im Lastschriftverfahren gehen zu Lasten der Gebührenpflichtigen. Fällige und nicht gezahlte Gebühren werden nach den gesetzlichen Vorgaben gemahnt und vollstreckt.
(11) Bestehen bei Schuljahreswechsel Zahlungsrückstände, ist die erneute Aufnahme in ein (Ferien-) Betreuungs- oder Paktangebot nicht möglich.
(12) Sollte die Notwendigkeit einer Hilfe zur Erziehung (Kindeswohlgefährdung) bestehen, kann auf einen Ausschluss vom (Ferien-) Betreuungs- oder Paktangebot verzichtet werden.
(13) In wirtschaftlichen oder sozialen Härtefällen kann auf schriftlichen Antrag eine teilweise oder gänzliche Befreiung von der Gebührenpflicht erfolgen. Hierzu zählen z. B.:
- der Bezug von Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II, SGB III und SGB XII sowie von Kinderzuschlag oder Wohngeld
- pädagogische Gründe (Stellungnahme von einer in den pädagogischen Prozess eingebundenen Person erforderlich)
Unabhängig davon besteht nach derzeitiger Rechtslage die Möglichkeit, beim Bezug von Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II, SGB XII, AsylbLG, Wohngeld oder Kinderzuschlag eine Kostenübernahme für das Mittagessen zu erhalten.
§ 6 Besondere Regelungen bei Betriebsstörungen |
(1) Wenn die Betreuungs- oder Paktangebote an mehr als fünf Betreuungstagen im Kalenderhalbjahr nicht oder nur für einen eingeschränkten Personenkreis angeboten werden konnten, entfällt die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren ab dem sechsten Betreuungstag in folgenden Fällen:
- bei gesetzlichen, verordneten oder verfügten Betriebs- oder Betretungsverboten
- bei Ereignissen von höherer Gewalt und bei Streiks
(2) Bereits gezahlte Gebühren sind in diesen Fällen auf Antrag der gesetzlichen Vertreter*innen zurückzuzahlen. Der Rückerstattungsbetrag beträgt pro zu erstattendem Tag ein Zwanzigstel der jeweiligen Gebühr.
§ 7 |
(1) Die Anmeldung zur Teilnahme am Mittagstisch in einem (Ferien-) Betreuungs- oder Paktangebot gilt verbindlich unter Festlegung der Wochentage. Eventuelle Änderungen oder Abmeldungen sind den Betreuungskräften rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Für die Nutzung des warmen Mittagstisches sind zusätzliche Entgelte zu zahlen, die sich nach den tatsächlich bezogenen Leistungen und dem Preis der Lieferanten richten.
(3) Die Zahlung der Beiträge für den warmen Mittagstisch erfolgt über das bargeldlose Bezahlsystem MensaMax. Die Bestellung der Essen erfolgt nach Aufladung eines persönlichen MensaMax-Kontos. Dies bedeutet, dass bereits im Voraus Geld auf das Konto eingezahlt werden muss. Es ist erforderlich, dass das MensaMax-Konto ausreichend gedeckt ist.
(4) Bei vorzeitiger Abmeldung oder Schulwechsel wird das noch auf dem MensaMax-Konto vorhandene Guthaben erstattet. Sollte unterjährig eine Teil- oder vollständige Erstattung des zur Verfügung stehenden Guthabens gewünscht sein, ist das jederzeit (nach vorheriger Information an die Kreisverwaltung) möglich.
(5) Beim Bezug von Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket besteht die Möglichkeit der Übernahme der Kosten für das Mittagessen.
§ 8 |
Die von den Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung der im Fachdienst Betreuung und Ganztag anfallenden Vorgänge werden gespeichert. Konkrete Informationen zum Datenschutz können direkt beim Landkreis oder auf dessen Homepage eingesehen werden.
§ 9 |
Diese Satzung tritt am 01.08.2023 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Marburg, 21.06.2023
Der Kreisausschuss
des Landkreises Marburg-Biedenkopf
gez.
Jens Womelsdorf
Landrat