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Salmonellenuntersuchungskostensatzung

21.06.2023

SATZUNG des Landkreises Marburg-Biedenkopf über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Untersuchung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn und bei Puten (Salmonellenuntersuchungskostensatzung)

Aufgrund des § 5 der Hessischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786, 794) und § 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. I S. 134) in Verbindung mit § 1 Abs. 5 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens und der Lebensmittelüberwachung vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 232), hat der Kreistag des Landkreises Marburg Biedenkopf in seiner Sitzung vom 02.06.2023 folgende Satzung beschlossen:

Inhalt

§ 1 Kostenpflichtige Tatbestände 

§ 2 Gebührensätze 

§ 3 Auslagen

§ 4 Kostenschuldner

§ 5 Entstehen des Kostenanspruchs und Fälligkeit der Kosten

§ 6 Inkrafttreten

Anlage

§ 1
Kostenpflichtige Tatbestände

(1) Abweichend von den Gebührensätzen in Abschnitt 28 der Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 8. Dezember 2009 (GVBl. I S. 522), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung verwaltungskostenrechtlicher Vorschriften vom 11. Juli 2022 (GVBl. I S. 402-406) werden mit dieser Satzung kostenpflichtige Tatbestände und Gebührensätze bestimmt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Untersuchung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn und bei Puten nach

  1. der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. EU Nr. L 325 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/429 vom 09. März 2016 (ABl. EU Nr. L 84 S. 1),
  2. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 517/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 mit spezifischen Vorschriften für Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen relevanten Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. Nr. L 138 S. 45), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/268 vom 15. Februar 2019 (ABl. EU Nr. L 46 S. 11),
  3. der Verordnung (EU) Nr. 200/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 mit Vorschriften im Hinblick auf ein Unionsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella-Serotypen bei erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden (ABl. EU Nr. L 061 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/268 vom 15. Februar 2019 (ABl. EU Nr. L 46 S. 11).
  4. der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (ABl. EU Nr. L 195 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2021/1756 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Oktober 2021 (ABl. EU Nr. L 357 S. 27), 

(2) Eine Kostenpflicht besteht für alle in der Anlage genannten Amtshandlungen.

(3) Die Vorschriften der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bleiben unberührt, soweit diese Satzung hierfür keine Tatbestände vorsieht.

(4) Sofern für die in der Anlage aufgeführten Amtshandlungen Gebühren nach Zeitaufwand fällig werden, ist die Allgemeine Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) vom 11. Dezember 2009 (GVBl. I S. 763, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2013 (GVBl. I S. 687) anzuwenden.

§ 2
Gebührensätze

(1) Im Geltungsbereich der VO (EU) Nr. 2017/625 werden die Gebührensätze gemäß deren Artikel 79ff so bestimmt, dass die Kosten, die durch die amtlichen Kontrollen entstehen, gedeckt sind. Soweit Anhang IV zur VO (EU) Nr. 2017/625 Mindestgebühren vorsieht, dürfen diese nicht unterschritten werden. Bei diesen Amtshandlungen sind die Kosten nach Anhang VI zur VO (EU) Nr. 2017/625 zu bemessen. 

(2) Die Höhe der Gebühren für die in § 1 genannten Amtshandlungen ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. 

§ 3
Auslagen

Auslagen werden nach § 9 Hessisches Verwaltungskostengesetz nur dann gesondert erhoben, wenn dies in der Anlage zu dieser Satzung vorgesehen ist. Im Übrigen sind die Auslagen mit der Gebühr abgegolten.

§ 4
Kostenschuldner

Zur Zahlung der Kosten sind die natürlichen und juristischen Personen verpflichtet, die nach dieser Satzung kostenpflichtige Amtshandlungen beantragen oder sonst zurechenbar verursachen oder veranlassen oder in deren Interesse die Amtshandlungen vorgenommen werden oder deren Tätigkeiten Amtshandlungen nach sich ziehen. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 

§ 5
Entstehen des Kostenanspruchs der Kostenschuld und Fälligkeit der Kosten

 

(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.

(2) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig, sofern in dem Kostenbescheid kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird. 

§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. 

Marburg, 21.06.2023

Der Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf 

gez.
Jens Womelsdorf
Landrat

Anlage zur Salmonellenuntersuchungskostensatzung

Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr in €
1 Gebühren im Zusammenhang mit der Salmonellenbeprobung in Betrieben
11 jährliche amtliche Salmonellenbeprobung bei Betrieben mit mehr als 1.000 Legehennen gemäß Nr. 2.1 Buchstabe a des Anhangs i.V.m. Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 je Bestandsuntersuchung 200,00 €

 

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