Haushaltssatzung Landkreis Marburg-Biedenkopf für das Haushaltsjahr 2023
Aufgrund der §§ 52 und 53 der Hess. Landkreisordnung (HKO) i.V. mit den §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), beide in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. 2005 I S. 142), in der derzeit gültigen Fassung, hat der Kreistag des Landkreis Marburg-Biedenkopf am 16.12.2022 für das Haushaltsjahr 2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzplan
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf |
488.160.652 € |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
493.360.355 € |
mit einem Saldo von |
-5.199.703 € |
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf |
0 € |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
0 € |
mit einem Saldo von |
0 € |
mit einem Fehlbedarf von -5.199.703 €
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
2.511.897 € |
und dem Gesamtbetrag der |
|
Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf |
5.486.750 € |
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf |
28.287.351 € |
mit einem Saldo von |
-22.800.601 € |
|
|
Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf |
22.800.601 € |
Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf |
8.265.070 € |
mit einem Saldo von |
14.535.531 € |
|
|
mit einem Zahlungsmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von |
-5.753.173 € |
festgesetzt.
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 22.800.601 € festgesetzt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2023 zur Leistung von Auszahlungen in künftigen Jahren für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 21.935.100 € festgesetzt.
§ 4 Liquiditätskredite
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 15.000.000 € festgesetzt.
§ 5 Hebesätze der Kreis- und Schulumlage
Die Hebesätze werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
1. |
Kreisumlage für kreisangehörige Städte und Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern (§ 50 Abs. 1 HFAG) |
35,93 v.H. |
2. |
Kreisumlage für kreisangehörige Städte und Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern und die nicht Schulträger sind (§ 50 Abs. 1 HFAG) |
29,36 v.H. |
3. |
Zuschlag zur Kreisumlage (Schulumlage) für kreisangehörige Städte und Gemeinden, die nicht Schulträger sind (§ 50 Abs. 3 HFAG) |
20,25 v.H. |
Kreis- und Schulumlage sind mit je einem Zwölftel der Jahresbeiträge am 15. eines jeden Monats fällig. Fällt dieser Tag auf einen Sonn- oder Feiertag, gilt der nächste Bankarbeitstag.
§ 6 Haushaltssicherungskonzept
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7 Stellenplan
Es gilt der vom Kreistag als Teil des Haushaltsplans am 16.12.2022 beschlossene Stellenplan.
Der Kreisausschuss wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben. Er kann freiwerdende Planstellen für andere Bereiche in Anspruch nehmen.
§ 8 Über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen
(1) Unerheblich im Sinne des § 100 Abs. 1 HGO sind über- und außerplanmäßige Ausgaben
a) des Ergebnishaushaltes, wenn sie
- bei überplanmäßigen Aufwendungen den Betrag von 25.000 €, sofern dadurch nicht die Hälfte des Haushaltsansatzes überschritten wird, nicht überschreiten,
- bei außerplanmäßigen Aufwendungen den Betrag von 10.000 € nicht überschreiten oder
- soweit sie auf gesetzlicher, vertraglicher oder tarifvertraglicher Verpflichtung beruhen, unabhängig von der Höhe der Überschreitung oder
- wenn sie durch zweckgebundene Einnahmen gedeckt sind
b) des Finanzhaushaltes, wenn sie
- bei überplanmäßigen Auszahlungen den Betrag von 150.000 €, sofern dadurch nicht die Hälfte des Haushaltsansatzes einschließlich der Haushaltsausgabereste überschritten wird, nicht überschreiten und
- bei außerplanmäßigen Auszahlungen den Betrag von 75.000 € nicht überschreiten.
(2) Für die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen gem. § 102 Abs. 5 HGO gelten die Grenzen des Absatzes 1a entsprechend.
(3) Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen gem. § 102 Abs. 5 HGO werden vom Kreisausschuss beschlossen.
(4) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die durch die zweckentsprechende Verwendung von über- bzw. außerplanmäßigen zweckgebundenen Erträgen bzw. Einzahlungen entstehen, gelten bis zur Höhe des Zuwendungsbetrages einschließlich eines durch laufende Haushaltsmittel gedeckten Eigenanteils grundsätzlich als genehmigt.
35043 Marburg, den 16.12.2022
Der Kreisausschuss des
Landkreises Marburg-Biedenkopf
Jens Womelsdorf
Landrat
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97a HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Feststellungen sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
GENEHMIGUNG
Hiermit genehmige ich dem Landkreis Marburg-Biedenkopf unter Bezug auf die in der Haushaltsbegleitverfügung gleichen Datums enthaltenen Hinweise und Auflagen gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) i.V.m. § 97a Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- die Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich nach § 92 Abs. 5 Nr. 2 HGO für den Finanzhaushalt im Jahr 2023;
- die in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 vorgesehene Kreditaufnahme in Höhe von
22.800.601 € (in Worten: Zweiundzwanzig Millionen achthunderttausendsechshunderteins Euro)
gemäß § 52 Abs. 1 HKO i.V.m. § 103 Abs. 2 HGO; - die Inanspruchnahme der in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
21.935.100 € (in Worten: Einundzwanzig Millionen neunhundertfünfunddreißigtausendeinhundert Euro)
gemäß § 52 Abs. 1 HKO i.V.m. § 102 Abs. 4 HGO;
- den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung genannten Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, in Höhe von 15.000.000 € (in Worten: Fünfzehn Millionen Euro)
gemäß § 52 Abs. 1 HKO i.V.m. § 105 Abs. 2 HGO.
Regierungspräsidium Gießen (Gz.: RPGI-13-03m0204/6-2015/26)
Gießen, 15.03.2023
gez.: Rößler (Regierungsvizepräsident)
Der Haushaltsplan 2023 liegt zur Einsichtnahme ab Montag, 27.03.2023 bis einschließlich Dienstag, 04.04.2023 in der Kreisverwaltung in Marburg, Im Lichtenholz 60, Zimmer 238, öffentlich aus. Die Unterlagen können Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr eingesehen werden.
Marburg, 25.03.2023
Der Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf
gez.: Jens Womelsdorf, Landrat