Allgemeinverfügung
- Die mit Allgemeinverfügung vom 13.12.2022 erfolgte Gebietsfestlegung (Sperrzone mit Schutzzone und Überwachungszone) wird aufgehoben.
- Die angeordneten Schutzmaßregeln für die Sperrzone bzgl. der Geflügelpest gelten ab sofort nicht mehr.
- Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
Begründung
Im Landkreis Siegen-Wittgenstein wurde der Ausbruch der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI, Geflügelpest) amtlich festgestellt.
Nachdem die Voraussetzungen des Art. 39 i. V. m. Anhang X der Delegierten VO (EU) 2020/687 gegeben waren, sind auch die Voraussetzungen des Artikel 55 i. V. m. Anhang XI der Delegierten VO (EU) 2020/687 zur Aufhebung der Schutz- und Überwachungszone sowie der darin geltenden Schutzmaßregeln erfüllt.
Aus diesem Grund hebe ich meine Allgemeinverfügung vom 13.12.2023 zum Schutz gegen die Geflügelpest und die darin festgehaltene Sperrzone (Schutz- und Überwachungszone) sowie die für diese Sperrzone angeordneten Schutzmaßregeln auf.
Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, die sofortige Vollziehung der Maßnahmen angeordnet werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Geflügelpest in der o. g. Schutz- und Überwachungszone als amtlich erloschen gilt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem Landrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf, Im Lichtenholz 60, 35043 Marburg, erhoben werden.
Marburg, den 19.01.2023
Der Landrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf
gez.
Jens Womelsdorf