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Verlängerung der 4. Allgemeinverfügung des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf zur Bekämpfung des Coronavirus vom 19. April 2020

Die 4. Allgemeinverfügung des Kreisausschusses des Landkreises Marburg-Biedenkopf zur Bekämpfung des Coronavirus vom 19. April 2020 wird bis einschließlich 10.05.2020 verlängert. Eine weitere Verlängerung dieser Verfügung bleibt vorbehalten.

Begründung:

Die o. g. Allgemeinverfügung vom 19.04.2020 enthält für die in § 1 Abs. 7 S. 1 und S. 2 Nr. 1 der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona -Virus des Landes Hessen vom 17.03.2020 (im Folgenden: 4. VO) aufgeführten Betriebe ergänzend zu den in § 1 Abs. 8 S. 2 4. VO genannten Anforderungen für eine Öffnung dieser Betriebe unter Ziffer 1 bis 9 Anordnungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutrittes und zur Vermeidung von Warteschlangen.

Die zeitliche Befristung bis zum 03.05.2020 beruhte auf der seinerzeitigen entsprechenden Befristung der 4. VO. Mittlerweile ist durch die Achte Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus vom 27.04.2020 (GVBI. S. 282) die Geltungsdauer der 4. VO bis zum 10.05.2020 verlängert worden.

Dementsprechend und aufgrund der in Ziffer 10 der o. g. Allgemeinverfügung vom 19.04.2020 vorbehaltenden Verlängerung wird die 4. Allgemeinverfügung ebenfalls der Geltungsdauer der 4. VO angepasst bzw. bis zum 10.05.2020 verlängert. Die Infektionslage im Landkreis Marburg-Biedenkopf hat sich zwar weiter stabilisiert (Stand 03.05.2020: 196 Infektionsfälle, davon 177 genesen) und ist derzeit unter Kontrolle, die erzielten Erfolge beruhen jedoch auf den massiven Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und dürfen nicht leichtfertig „aufs Spiel gesetzt" werden.

Unverändert gilt auch die Risikobewertung des RKI für Deutschland, die unter www.rki.de/covid-19-risikobewertunq (Öffnet in einem neuen Tab) abrufbar ist. Das RKI stuft die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschlandderzeit immer noch als hoch ein und die Wahrscheinlichkeit für schwere Krankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und/oder bestehenden Vorerkrankungen zu. Durch die von dem Landesverordnungsgeber vorgenommene schrittweise Öffnung von Betrieben und Einrichtungen dürfen die bisher erzielten Erfolge nicht zunichte gemacht werden. Leitlinie ist und bleibt - auch für den Kreisausschuss des Landkreises Marburg -Biedenkopf -, dass jeder an COVID-19-Erkrankte die erforderliche und bestmögliche medizinische Versorgung erhält. Aus diesem Grund kann eine Überlastung der Krankenhäuser nicht in Kauf genommen werden bzw. in fahrlässiger Weise herbeigeführt werden. Der Kreisausschuss hält in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens - ergänzend zu den Anforderrungen in § 1 Abs. 8 S. 2 4. VO - die seiner Allgemeinverfügung vom 19.04.2020 unter Ziffer 1 bis 9 genannten Anordnungen für eine Öffnung der in § 1 Abs. 7 S. 1 und S. 2 Nr. 1 4. VO angeführten Betriebe weiterhin für erforderlich.

Diese Anordnungen sind für die Betriebsinhaber zumutbar sowie aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an einer Sicherung der erforderlichen und bestmöglichen Krankenhausversorgung für COVID-19-Erkrankte auch angemessen.

Die angeordneten Maßnahmen tragen zur Kontaktreduzierung und damit zum Schutz besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppen bei. Denn gegen den SARS-CoV2 Virus stehen nach wie vor weder ein Impfstoff, noch wirksame Medikamente zur Behandlung der Erkrankung zur Verfügung. Daher sind kontaktreduzierende Maßnahmen für die breite Bevölkerung derzeit das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung zentraler Infrastrukturen. Da - wie ausgeführt - die bisher im Landkreis bei der Eindämmung des Virus erzielten Erfolge nicht zunichte gemacht werden dürfen und von der Anordnung alle Betriebe im Landkreis Marburg -Biedenkopf und alle Per sonen betroffen sind, die sich im Landkreis Marburg-Biedenkopf aufhalten, wird von einer vorherigen Anhörung gem. § 28 Abs. 2 Nr. 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz abgesehen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht in Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen, erhoben werden.

Hinweise:

Ein separates Infoblatt „Hygiene in Einrichtungen, Betrieben und Begegnungsstätten - Informationen Ihres Gesundheitsamtes" ist auf der Internetseite des Landkreises Marburg -Biedenkopf zu finden. Die Beachtung dieser Hinweise wird dringend empfohlen.

Eine Anfechtungsklage gegen diese Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG).

Mund-Nasen-Bedeckung: Gemäß § 1 Abs. 8a S. 1 4. VO ist das Betreten des Publikumsbereichs von Betrieben i.S.v. § 1 Abs. 7 S. 1 und S. 2 Nr. 1 4. VO nur gestattet, wenn für die gesamte Dauer des Aufenthaltes eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird. Dies gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der o. g. Betreibe entbehrlich, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden.

Für den Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf:

gez. Kirsten Fründt
Landrätin

gez. Marian Zachow
Erster Kreisbeigeordneter

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