Aufgrund der §§ 52 und 53 der Hess. Landkreisordnung (HKO) i.V. mit den §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), beide in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. 2005 I S. 142), in der derzeit gültigen Fassung, hat der Kreistag des Landkreis Marburg-Biedenkopf am 14.12.2018 für das Haushaltsjahr 2019 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzplan
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019, wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis | |
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 387.589.925 € |
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 387.127.507 € |
mit einem Saldo von | 462.418 € |
im außerordentlichen Ergebnis | |
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 € |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 € |
mit einem Saldo von | 0 € |
im Finanzhaushalt | |
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
7.910.722 € |
und dem Gesamtbetrag der | |
Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 32.544.080 € |
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 39.599.460 € |
mit einem Saldo von | -7.055.380 € |
Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 7.785.830 € |
Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 7.798.600 € |
mit einem Saldo von | -12.770 € |
mit einem Zahlungsmittelüberschuss/ Zahlungsmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von |
842.572 € |
festgesetzt.
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2019 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf
7.785.830 €
festgesetzt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2019 zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
3.632.500 €
festgesetzt.
§ 4 Liquiditätskredite
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2019 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
20.000.000 €
festgesetzt.
§ 5 Hebesätze der Kreis- und Schulumlage
Die Hebesätze werden für das Haushaltsjahr 2019 wie folgt festgesetzt:
1. | Kreisumlage für kreisangehörige Städte und Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern (§ 50 Abs. 1 FAG) |
38,33 v.H. |
2. | Kreisumlage für kreisangehörige Städte und Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern und die nicht Schulträger sind (§ 50 Abs. 1 FAG) |
31,76 v.H. |
3. | Zuschlag zur Kreisumlage (Schulumlage) für kreisangehörige Städte und Gemeinden, die nicht Schulträger sind (§ 50 Abs. 3 FAG) |
20,25 v.H. |
Kreis- und Schulumlage sind mit je einem Zwölftel der Jahresbeiträge am 15. eines jeden Monats fällig. Fällt dieser Tag auf einen Sonn- oder Feiertag, gilt der nächste Bankarbeitstag.
§ 6 Haushaltssicherungskonzept
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7 Stellenplan
Es gilt der vom Kreistag als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
Der Kreisausschuss wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben. Er kann freiwerdende Planstellen für andere Bereiche in Anspruch nehmen.
§ 8 Über- und außerplanmäßige Ausgaben
- Unerheblich im Sinne des § 100 Abs. 1 HGO sind über- und außerplanmäßige Ausgaben
- des Ergebnishaushaltes, wenn sie
- bei überplanmäßigen Aufwendungen den Betrag von 25.000 €, sofern dadurch nicht die Hälfte des Haushaltsansatzes überschritten wird, nicht überschreiten,
- bei außerplanmäßigen Aufwendungen den Betrag von 10.000 € nicht überschreiten oder
- soweit sie auf gesetzlicher, vertraglicher oder tarifvertraglicher Verpflichtung beruhen, unabhängig von der Höhe der Überschreitung oder
- wenn sie durch zweckgebundene Einnahmen gedeckt sind
- des Finanzhaushaltes, wenn sie
- bei überplanmäßigen Auszahlungen den Betrag von 150.000 €, sofern dadurch nicht die Hälfte des Haushaltsansatzes einschließlich der Haushaltsausgabereste überschritten wird, nicht überschreiten und
- bei außerplanmäßigen Auszahlungen den Betrag von 75.000 € nicht überschreiten.
- des Ergebnishaushaltes, wenn sie
- Für die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen gem. § 102 Abs. 5 HGO gelten die Grenzen des Absatzes 1a entsprechend.
35043 Marburg, den 14.12.2018
DER KREISAUSSCHUSS DES
LANDKREISES MARBURG-BIEDENKOPF
gez.: Kirsten Fründt
Landrätin
Bestätigungsvermerk
Die Entwürfe des Haushaltsplans 2019 des Landkreises Marburg-Biedenkopf sowie des Wirtschaftsplans 2019 des Eigenbetriebes „Jugend- und Kulturförderung“ sind in der Zeit vom 19.11.2018 bis einschließlich 27.11.2018 öffentlich ausgelegt worden. Die entsprechende öffentliche
Bekanntmachung wurde am 17.11.2018 in der Oberhessischen Presse sowie in dem Hinterländer Anzeiger vorgenommen und ab dem 17.11.2018 im Internet unter www.marburg-biedenkopf.de unter der Rubrik „Politik & Gremien – Öffentliche Bekanntmachungen“ mit allen Unterlagen veröffentlicht.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 102 Abs. 4, § 103 Abs. 2 und § 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Genehmigung
Hiermit genehmige ich dem Landkreis Marburg-Biedenkopf unter Bezug auf die in der Haushaltsbegleitverfügung gleichen Datums enthaltenen Auflagen und Hinweise gemäß § 97a Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- die in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 vorgesehenen Kreditaufnahme in Höhe von
7.785.830 €
(in Worten: Sieben Millionen siebenhundertfünfundachzigtausendachthundertdreißig Euro)
gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) i.V.m. § 103 Abs. 2 HGO; - die zur Inanspruchnahme der in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
3.632.500 €
(in Worten: Drei Millionen sechshundertzweiunddreißigtausendfünfhundert Euro)
gemäß § 52 Abs. 1 HKO i.V.m. § 102 Abs. 4 HGO; - den in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung genannten Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2019 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, in Höhe von
20.000.000 €
(in Worten: Zwanzig Millionen Euro)
gemäß § 52 Abs. 1 HKO i.V.m. § 105 Abs. 2 HGO.
Regierungspräsidium Gießen (Gz.: RPGI-13-03m0204/6-2015/13)
Gießen, 18.03.2019
gez.: i.V. Becker
Der Haushaltsplan 2019 liegt zur Einsichtnahme ab Freitag, 22.03.2019 bis einschließlich Montag, 01.04.2019 in der Kreisverwaltung in Marburg, Im Lichtenholz 60, Zimmer 238, öffentlich aus. Die Unterlagen können Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr eingesehen werden.
Marburg, 21.03.2019
DER KREISAUSSCHUSS
DES LANDKREISES MARBURG-BIEDENKOPF
gez. Kirsten Fründt
Landrätin