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Änderung Wahlordnung zur Wahl des Kreisseniorenrates

05.01.2019

II. Änderung der Wahlordnung zur Wahl des Kreisseniorenrates des Landkreises Marburg - Biedenkopf

Auf der Grundlage der §§ 5 Abs. 1, 8a, 29 Abs. 1, 30 Nr. 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) vom 01.04.2005 (GVBl. I. S. 183) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Erleichterung der Bürgerbeteiligung auf Gemeindeebene und zur Änderung kommunalrechtlicher Rechtsvorschriften vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) hat der Kreistag in seiner Sitzung am 14.12.2018 folgende II. Änderung der Wahlordnung zur Wahl des Kreisseniorenrates des Landkreises Marburg-Biedenkopf beschlossen.


Artikel 1

Die Wahlordnung wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 1 erhält folgenden neuen Wortlaut:
    Die Mitglieder des Kreisseniorenrats werden für drei Jahre in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl durch eine vom Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführten Briefwahl (Möglichkeit der Onlinewahl gemäß § 15 Abs. 2 dieser Wahlordnung) in den einzelnen Wahlbezirken gewählt, wobei jede Kommune des Landkreises Marburg-Biedenkopf einen eigenen Wahlbezirk bildet.
  2. § 2 Abs. 2: 18:00 wird gestrichen und durch 15:00 ersetzt.
  3. § 4 Abs. 2 wird gestrichen.
  4. § 5 Abs. 1 erhält folgenden neuen Wortlaut:
    Wahlleiter/in ist die Landrätin / der Landrat. Als deren / dessen Stellvertreter/in kann der Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf eine besondere stellvertretende Wahlleiterin / einen besonderen stellvertretenden Wahlleiter bestellen; die Bestellung gilt bis zum Widerruf.
  5. § 5 Abs. 2 wird nach dem Wort „Wahlleiter“ um die Worte „oder deren / dessen Stellvertreter/in“ ergänzt.
  6. § 6 Abs. 1 erhält folgenden neuen Wortlaut:
    Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin / dem Wahlleiter oder deren / dessen Stellvertreter/in als Vorsitzende/m und sechs Beisitzerinnen / Beisitzern. Die Beisitzer/innen müssen das allgemeine Wahlrecht besitzen; sie müssen nicht wahlberechtigt sein. Der Kreisausschuss schlägt die Beisitzer/innen vor. Diese vorgeschlagenen Personen werden von der / dem Wahlleiter/in oder deren / dessen Stellvertreter/in als Beisitzer/in berufen. 
  7. § 8 wird in die folgenden zwei Absätze unterteilt:
    (1) Die Wahlberechtigten werden in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Das Wählerverzeichnis wird nicht ausgelegt und nicht fortgeschrieben.
    (2) Für den Stichtag für die Aufstellung des Wählerverzeichnisses gelten die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes (KWG) und der Kommunalwahlordnung (KWO) entsprechend.
  8. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
  9. § 9 Abs. 2 wird nach dem Wort „Mitglieder“ um die Worte „des Kreisseniorenrates“ ergänzt.
    Des Weiteren wird nach Satz 1 um folgenden Satz ergänzt:
    Hierfür ist ein Vordruck der Geschäftsstelle des Kreisseniorenrates zu verwenden, der über diese bezogen werden kann.
  10. § 9 Abs. 3: 16:00 wird gestrichen und durch 15:00 ersetzt.
  11. § 9 Abs. 4: Im dritten Satz wird nach dem Wort „muss“ um das Wort „zudem“ ergänzt.
  12. § 9 Abs. 5: Im zweiten Satz wird nach dem Wort „Geburtsdatum“ um die Worte „der Unterstützer / die Unterstützerin“ ergänzt
  13. § 10: Im zweiten Satz wird nach den Worten „er / sie“ um die Worte „oder ihre / seine Stellvertretung“ ergänzt.
  14. § 11 Abs. 3: Der Satzteil „und veranlasst, dass amtliche Musterstimmzettel bereitgehalten werden sowie im Bekanntmachungsorgan des Landkreises Marburg-Biedenkopf veröffentlicht werden“ wird gestrichen.
  15. § 12 wird nach dem ersten Satz wie folgt geändert:
    Gleichzeitig teilt er schriftlich mit,
       • dass die Wahl als Briefwahl (und gegeben falls als Onlinewahl) durchgeführt wird,
       • dass jede/r Wähler/in so viele Stimmen hat, wie Mitglieder des Kreisseniorenrats in ihrer / seiner Kommune zu wählen sind,
       • wie der amtlich hergestellte Stimmzettel zu kennzeichnen ist,
       • dass der Wahlbrief dem Kreisausschuss am Wahltag bis 15:00 Uhr an folgender Adresse:
         Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf,
         Im Lichtenholz 60, 35043 Marburg zugegangen sein muss,
       • dass die Stimmabgabe bei der Onlinewahl bis 15:00 Uhr erfolgen muss und
       • ab wann das Wahlergebnis öffentlich durch Zählen der Stimmen ermittelt wird und an welchem Ort und zu welchem Zeitpunkt eine öffentliche Sitzung des Wahlausschusses stattfindet.
  16. § 14 Abs. 1: Die Zahl 3 wird durch die Zahl 2 ersetzt.
  17. § 15 Abs. 1: 18:00 wird gestrichen und durch 15:00 ersetzt.
  18. § 16 Abs. 1: Der erste Satz wird gestrichen und ersetzt durch „Am nächsten Werktag nach dem Wahltag (außer am Samstag) ermittelt der Wahlausschuss öffentlich in der Zeit von 8.30 Uhr – 15.30 Uhr das Wahlergebnis durch Zählen der Stimmen. Er stellt sodann in öffentlicher Sitzung das Wahlergebnis fest.“
  19. § 16 Abs. 3: Im zweiten Satz wird das Wort „er“ gestrichen und die Wörter „die Wahlleiterin / der Wahlleiter oder ihre / seine Stellvertretung öffentlich“ ergänzt. Der letzte Satz erhält folgenden neuen Wortlaut: Gleichzeitig benachrichtigt sie / er die Gewählten.
  20. § 16 Abs. 4: Die Zahl 18 wird durch die Zahl 17 ersetzt.
  21. § 17 Abs. 1 letzter Satz: Das Wort „mindesten“ wird durch das Wort „mindestens“ ersetzt.
  22. § 17 Abs. 2 erhält folgenden neuen Wortlaut:
    Über eventuelle Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl entscheidet der Kreistag in einer seiner ersten beiden nach dem Ende der Einspruchsfrist folgenden Sitzungen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
  23. § 18 wird um folgenden Wortlaut ergänzt:
    Die Wahlleiterin / Der Wahlleiter oder deren / dessen Stellvertreter/in stellt das Ausscheiden des bisherigen Mitglieds des Kreisseniorenrates und den Namen des nachrückenden Mitglieds des Kreisseniorenrates oder das Leerbleiben des Sitzes fest. Dies gibt  sie / er gegenüber dem ausscheidenden Mitglied des Kreisseniorenrates, dem  nachrückenden Mitglied des Kreisseniorenrates sowie der / dem Vorsitzende/n des Kreisseniorenrates bekannt.
  24. § 19: Der erste Satz wird gestrichen und durch den Wortlaut „Innerhalb eines Monats nach Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss tritt der Kreisseniorenrat zusammen und wählt aus ihren seinen Reihen den Vorstand des Kreisseniorenrats gemäß der durch den Kreistag beschlossenen Satzung des Landkreises Marburg-Biedenkopf über die Bildung eines Kreisseniorenrates.“ ersetzt.


Artikel 2

Die II. Änderung der Wahlordnung zur Wahl des Kreisseniorenrates des Landkreises Marburg-Biedenkopf wird als Satzung beschlossen und tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Marburg, 28.12.2018


Der Kreisausschuss des
Landkreises Marburg-Biedenkopf

 

gez.:
Kirsten Fründt
Landrätin

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