Aufgrund der §§ 5, 16, 17, 30 Nr. 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. I S. 618), § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2017 (GVBl. S. 470), und §§ 1, 2, 3, 4, 9 und 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), hat der Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf am 23. März 2018 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Unterbringung von Personen nach § 1 des Landesaufnahmegesetzes (Unterbringungsgebührensatzung) beschlossen:
§ 1 Öffentliche Einrichtung / Gebührenerhebung
(1) Zur Unterbringung von Personen gemäß § 1 des Landesaufnahmegesetzes (LAG) betreibt der Landkreis Marburg-Biedenkopf als öffentliche Einrichtung Gemeinschaftsunterkünfte und andere Unterkünfte (§ 3 Abs. 1 Satz 2 LAG) wie Wohnungen und sonstige zweckbestimmte Räume - im Folgenden Unterkünfte genannt -, die er oder ein Dritter in seinem Gebiet im Bestand oder angemietet hat.
(2) Der Landkreis Marburg-Biedenkopf ist Träger (§ 3 Abs. 3 LAG) der öffentlichen Einrichtung nach Abs. 1.
(3) Das Nutzungsverhältnis zwischen dem Träger und der aufgenommenen und untergebrachten Person ist öffentlich-rechtlicher Natur und zeitlich begrenzt (§ 3 Abs. 3 LAG). Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht (§ 3 Abs. 2 LAG).
(4) Der Landkreis Marburg-Biedenkopf erhebt für die Unterbringung von Personen nach Abs. 1 Gebühren gemäß § 4 Abs. 1 und 3 LAG.
§ 2 Gebührenschuld
(1) Gebührenschuldnerin ist die Person, die in einer Unterkunft untergebracht ist (§ 1 Abs. 1 dieser Satzung). Als Haushaltsvorstand ist sie auch Gebührenschuldnerin für weitere Personen, die ihrer Familie angehören.
(2) Der für die Unterbringung zuständige Träger setzt die Unterbringungsgebühren durch einen Gebührenbescheid fest. Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht
mit seinem Beginn, spätestens aber mit dem Tag der Unterbringung. Die Gebührenschuld wird fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides, sofern im Gebührenbescheid keine andere Regelung getroffen wird.
(3) Eine vorübergehende Nichtnutzung der Unterkunft lässt die Verpflichtung zur vollständigen Entrichtung der nach Abs. 2 festgesetzten Unterbringungsgebühren unberührt.
(4) Das Verlassen der Unterkunft ist dem Landkreis Marburg-Biedenkopf unverzüglich anzuzeigen. Ohne Anzeige erlischt das Nutzungsverhältnis zwei Wochen nach dem Verlassen der Unterkunft (§ 5 Abs. 3 LAG) und damit die Gebührenschuld.
(5) Werden der Gebührenschuldnerin laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem zweiten Abschnitt des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) oder nach dem dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) gezahlt, ist der zuständige Sozialleistungsträger befugt, die Gebühren für die untergebrachten Personen direkt an den Träger der Unterkunft zu zahlen.
§ 3 Höhe der Unterbringungsgebühren
(1) Für die Höhe der Unterbringungsgebühren ist § 10 Abs. 2 bis 4 KAG maßgebend, wobei die Gebühren die tatsächlichen mit der Unterbringung verbundenen Kosten nicht überschreiten dürfen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 LAG). Geboten ist eine Kostenermittlung für das Satzungsgebiet (§ 1 Abs. 1).
(2) Die Unterbringungsgebühren betragen im Satzungsgebiet pro Person und Monat für die Unterkunft 310,00 Euro.
(3) Die Gebühr bemisst sich nach dem durchschnittlichen Tageswert der vom zuständigen Träger oder beauftragten Dritten in seinem Gebiet angemieteten Unterkünfte und ist regelmäßig im Abstand von 2 Jahren zu überprüfen. Weichen die Ergebnisse um mehr als 5% von der bisherigen Gebühr ab, setzt der Kreisausschuss die Gebühr mit Wirkung vom 01.01. des folgenden Jahres neu fest.
§ 4 Gebührenermäßigung und -erhöhung
(1) Die Unterbringungsgebühren ermäßigen sich gegebenenfalls monatlich auf den Betrag, um den das Einkommen einer Person ihren Anspruch auf laufende Leistungen nach den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) übersteigt. Gleiches gilt für Personen, die keine laufenden Leistungen nach den vorgenannten Vorschriften beziehen.
(2) Im Fall des Abs. 1 sind Einkommen nach § 7 AsylbLG, §§ 11 bis 11b SGB II oder §§ 82 bis 89 SGB XII zu berücksichtigen.
(3) Die Unterbringungsgebühren verdoppeln sich für die Zeit, für die eine Person, der nach§ 23 Abs. 2 oder 4 AufenthaltG ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 LAG), eine ihr angebotene zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ablehnt (§ 4 Abs. 4 LAG). Die Auflösung dieses Nutzungsverhältnisses bleibt unberührt (§ 5 Abs. 2 LAG).
§ 5 Rückwirkende Gebührenerhebung
(1) Rückwirkend ab 1. Januar 2017 können Unterbringungsgebühren nach dieser Satzungfestgesetzt werden unter Anrechnung bereits gezahlter Gebühren nach der Verteilungs- und Unterbringungsgebührenverordnung vom 21.12.2009 (GVBl. I S. 769, ber. 2010 I S. 16), geändert durch Verordnung vom 21.11.2014 (GVBl. S. 301).
(2) Eine rückwirkende Gebührenerhebung unterbleibt, soweit sie zu einer Nachzahlungspflicht bei einer untergebrachten Person führen würde, für die kein Erstattungsanspruch gegenüber einem Sozialleistungsträger besteht (§ 4 Abs. 3 Satz 4 LAG).
§ 6 Inkrafttreten
Die Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft.
35043 Marburg, den 28.03.2018
DER KREISAUSSCHUSS DES
LANDKREISES MARBURG-BIEDENKOPF
gez.: Kirsten Fründt
Landrätin