Aufgrund der §§ 52 und 53 der Hess. Landkreisordnung (HKO) i.V. mit den §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), beide in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. 2005 I S. 142), in der derzeit gültigen Fassung, hat der Kreistag des Landkreis Marburg-Biedenkopf am 15.12.2017 für das Haushaltsjahr 2018 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzplan
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018, wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis | |
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 394.885.472 € |
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 392.846.720 € |
mit einem Saldo von | 2.038.752 € |
im außerordentlichen Ergebnis | |
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf | 0 € |
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 0 € |
mit einem Saldo von | 0 € |
im Finanzhaushalt | |
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
9.888.352 € |
und dem Gesamtbetrag der | |
Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 15.565.349 € |
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 27.416.487 € |
mit einem Saldo von | -11.851.138 € |
Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 12.461.588 € |
Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 8.033.600 € |
mit einem Saldo von | 4.427.988 € |
mit einem Zahlungsmittelüberschuss/ Zahlungsmittelfehlbedarf des Haushaltsjahres von |
2.465.202 € |
festgesetzt.
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2018 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf
12.461.588 €
festgesetzt.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsjahr 2018 zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
5.300.000 €
festgesetzt.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2018 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
35.000.000 €
festgesetzt.
§ 5 Hebesätze der Kreis- und Schulumlage
Die Hebesätze werden für das Haushaltsjahr 2018 wie folgt festgesetzt:
1. | Kreisumlage für kreisangehörige Städte und Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern (§ 50 Abs. 1 FAG) |
38,33 v.H. |
2. | Kreisumlage für kreisangehörige Städte und Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern und die nicht Schulträger sind (§ 50 Abs. 1 FAG) |
31,76 v.H. |
3. | Zuschlag zur Kreisumlage (Schulumlage) für kreisangehörige Städte und Gemeinden, die nicht Schulträger sind (§ 50 Abs. 3 FAG) |
31,76 v.H. |
Kreis- und Schulumlage sind mit je einem Zwölftel der Jahresbeiträge am 15. eines jeden Monats fällig. Fällt dieser Tag auf einen Sonn- oder Feiertag, gilt der nächste Bankarbeitstag.
§ 6 Stellenplan
Es gilt der vom Kreistag als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
Der Kreisausschuss wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifvertragsrecht zwingend ergeben. Er kann freiwerdende Planstellen für andere Bereiche in
Anspruch nehmen.
§ 7 Über- und außerplanmäßige Ausgaben
- Unerheblich im Sinne des § 100 Abs. 1 HGO sind über- und außerplanmäßige Ausgaben
- des Ergebnishaushaltes, wenn sie
- bei überplanmäßigen Aufwendungen den Betrag von 25.000 €, sofern dadurch nicht die Hälfte des Haushaltsansatzes überschritten wird, nicht überschreiten,
- bei außerplanmäßigen Aufwendungen den Betrag von 10.000 € nicht überschreiten oder
- soweit sie auf gesetzlicher, vertraglicher oder tarifvertraglicher Verpflichtung beruhen, unabhängig von der Höhe der Überschreitung oder
- wenn sie durch zweckgebundene Einnahmen gedeckt sind
- des Finanzhaushaltes, wenn sie
- bei überplanmäßigen Auszahlungen den Betrag von 150.000 €, sofern dadurch nicht die Hälfte des Haushaltsansatzes einschließlich der Haushaltsausgabereste überschritten wird, nicht überschreiten und
- bei außerplanmäßigen Auszahlungen den Betrag von 75.000 € nicht überschreiten.
- des Ergebnishaushaltes, wenn sie
- Für die Genehmigung über- und außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen gem. § 102 Abs. 5 HGO gelten die Grenzen des Absatzes 1a entsprechend.
35043 Marburg, den 15.12.2017
DER KREISAUSSCHUSS DES
LANDKREISES MARBURG-BIEDENKOPF
gez.: Kirsten Fründt
Landrätin
Bestätigungsvermerk
Die Entwürfe des Haushaltsplans 2018 des Landkreises Marburg-Biedenkopf sowie des Wirtschaftsplans 2018 des Eigenbetriebes „Jugend- und Kulturförderung“ sind in der Zeit vom 27.11.2017 bis einschließlich 05.12.2017 öffentlich ausgelegt worden. Die entsprechende öffentliche Bekanntmachung wurde am 23.11.2017 in der Oberhessischen Presse sowie in dem Hinterländer Anzeiger vorgenommen und ab dem 23.11.2017 im Internet unter www.marburg-biedenkopf.de unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ mit allen Unterlagen veröffentlicht.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 102 Abs. 4, § 103 Abs. 2 und § 105 Abs. 2 HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Genehmigung
Hiermit erteile ich dem Landkreis Marburg-Biedenkopf unter Bezug auf die in der Haushaltsbegleitverfügung gleichen Datums enthaltenen Auflagen die aufsichtsbehördliche Genehmigung
- zu der in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 vorgesehenen Kreditaufnahme in Höhe von
12.461.588 €
(in Worten: Zwölf Millionen vierhunderteinundsechzigtausendfünfhundertachtundachtzig Euro)
(davon 4.427.988 € Mittel aus dem Kommunalinvestitionsprogramm)
gemäß § 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) i.V.m. § 103 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO); - zur Inanspruchnahme der in § 3 der vorgenannten Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018
vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von
5.300.000 €
(in Worten: Fünf Millionen dreihunderttausend Euro)
gemäß § 52 Abs. 1 HKO i.V.m. § 102 Abs. 4 der HGO; - zum in § 4 der vorgenannten Haushaltssatzung genannten Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2018 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen
werden dürfen, in Höhe von
35.000.000 €
(in Worten: Fünfunddreißig Millionen Euro)
gemäß § 52 Abs. 1 HKO i.V.m. § 105 Abs. 2 HGO.
Regierungspräsidium Gießen (Gz.: RPGI-13-03m0204/6-2015/11)
Gießen, 08.02.2018
gez.: Dr. Ullrich, Regierungspräsident
Der Haushaltsplan 2018 liegt zur Einsichtnahme ab Freitag, 23.02.2018 bis einschließlich Montag, 05.03.2018 in der Kreisverwaltung in Marburg, Im Lichtenholz 60, Zimmer 238, öffentlich aus. Die Unterlagen können Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr eingesehen werden.
Marburg, 22.02.2018
DER KREISAUSSCHUSS
DES LANDKREISES MARBURG-BIEDENKOPF
gez. Kirsten Fründt
Landrätin