Beschreibung
Beschreibung
Mit den Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) werden alleinerziehende Elternteile unterstützt, wenn ein Kind keinen, nicht ausreichenden oder unregelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält.
In diesem Fall tritt die Unterhaltsvorschussstelle zunächst in Vorlage. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf das Land über, das sich die gezahlten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück holt und gegebenenfalls gerichtlich geltend macht.
Unterhaltsvorschuss wird auf schriftlichen Antrag gewährt.
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn
- ein Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- das Kind in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
- der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine Waisenbezüge erhält.
- Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben jedoch nur Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder der im Bezug von Leistungen nach dem SGB II stehende alleinerziehende Elternteil erzielt monatlich eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600,00 € brutto.
Die Unterhaltsleistung wird im Regelfall unter Anrechnung des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes in Höhe des sich nach § 1612 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gewährt.
Darüber hinaus werden auch Halbwaisenrentenbezüge, erhaltene Unterhaltszahlungen und, bei Kindern ab dem vollendeten 15. Lebensjahr, auch dessen Einkünfte angerechnet.
Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind 18 Jahre alt wird.
Details
Dokumente
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis oder Pass bzw. Aufenthaltstitel
- Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
- Scheidungsurteil
- ggf. Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung
- ggf. amtliche Festlegung über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel). Bitte als Original (vollstreckbare Ausfertigungen) beifügen.
- Einkunftsnachweise über Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen, Sozialhilfe bzw. Sozialgeld
- Bei Kindern über 15 Jahren bitte Schul- oder Studienbescheinigungen, Ausbildungs- oder Arbeitsverträge vorlegen.
- Verfügt das Kind über 12 Jahren über regelmäßiges Einkommen und über Vermögen bitte entsprechende Kontoauszüge vorlegen.
- Wurden bereits schon einmal Unterhaltsvorschussleistungen bezogen, bitte die Bewilligungs- bzw. Einstellungsbescheide der bisherigen Unterhaltsvorschussstellen vorlegen
Gebühren
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlage
Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Einschränkungen | Telefon | E-Mail-Adresse |
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Frau Meral Benian | Buchstabenbereich: U und W bis Z und Ti bis Tz | 06421 4051748 | |
Herr Dominik Böth | Buchstabenbereich: K und V und Schneider bis Schz | 06421 4051538 | |
Frau Tanja Boucsein | Buchstabenbereich: P und Q und S und Ta bis Th | 06421 4051540 | |
Frau Jaqueline Hofmann | Buchstabenbereich: B bis C und Ren bis Roh | 06421 4051352 | |
Herr Chris Jauer | Buchstabenbereich: M bis O und Ra bis Rem | 06421 4051373 | |
Herr Marius Kaschmirek | Buchstabenbereich: G bis J und Schk bis Schneider | 06421 4051386 | |
Frau Natascha Staudinger | Buchstabenbereich: A und L und Schäfer, M bis Schj | 06421 4051289 |