Beschreibung
Beschreibung
Wenn für Ihr Grundstück kein Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlagen Ihrer Gemeinde besteht, kann Ihr Abwasser bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen über eine Kleinkläranlage gereinigt werden.
Die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt im Regelfall der Gemeinde. Auskunft darüber, ob z. B. der Anschluss Ihres Grundstückes an die öffentliche Abwasserentsorgung geplant ist oder ob die Abwasserbeseitigung durch eine Kleinkläranlage möglich ist, erteilt Ihnen Ihre Gemeinde. Auskünfte zu den Anforderungen, die an eine Kleinkläranlage zu stellen sind, erteilt Ihnen die untere Wasserbehörde.
Die Gemeinde beseitigt den in der Kleinkläranlage anfallenden Schlamm.
Details
Rechtsgrundlage
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - (Öffnet in einem neuen Tab)
Hessisches Wassergesetz (HWG) (Öffnet in einem neuen Tab)
Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer - Abwasserverordnung (AbwV) - (Öffnet in einem neuen Tab)
Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) (Öffnet in einem neuen Tab)
Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
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Herr Detlef Messer | 06421 4051436 |