Soweit der Hersteller nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist nach § 43 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ein Teil der Probe, sofern die Probe ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes nicht in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück derselben Art und Charge wie das als Probe entnommene (Zweitprobe) zurückzulassen.
Das Zurücklassen der Gegenprobe (Teil- bzw. Zweitprobe) und der Ablauf der Versiegelung der Gegenprobe ist auf der Entnahmeniederschrift zu vermerken. Gegenproben sind in geeigneten Behältnissen zu verpacken und amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Das einzelne Behältnis ist mit folgenden Angaben zu versehen:
- Datum der Probenahme
- Datum des Ablaufs der Versiegelung
- Verkehrsbezeichnung
- gegebenenfalls Lagerungshinweise
- Die/der Verfügungsberechtigte ist über die Behandlung der Gegenprobe zu belehren.
Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass an der zurückgelassenen Gegenprobe keine Veränderungen vorgenommen werden dürfen und dass die Untersuchung nur durch einen zugelassenen Sachverständigen gemäß § 43 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) innerhalb der von dem/der entnehmenden Beauftragten festgesetzten Frist durchgeführt werden darf. Die Fristsetzung soll in erster Linie auf die Haltbarkeit des entnommenen Produkts abgestimmt sein. Im Bedarfsfall sind besondere Transport- oder Lagerbedingungen vorzuschreiben.
Eine bundesweite Liste von Gegenprobensachverständigen gibt es auf den Seiten des Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Öffnet in einem neuen Tab).