Die Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung bestehen in der Verhinderung des Auftretens bzw. der Ausbreitung von Tierseuchen, die sich innerhalb der Tierpopulation ausbreiten können oder die auf Menschen übertragbar sind (sog. Zoonosen). Man unterscheidet anzeige- und meldepflichtige Tierseuchen.
Allgemeines
Tierseuchenbekämpfung
Unter anzeigepflichtigen Tierseuchen fallen ansteckende Krankheiten, die von großer wirtschaftlicher Bedeutung für die Tierpopulation sind und/ oder von Tier auf den Menschen übertragen werden können, z.B. Maul- und Klauenseuche, Geflügelpest, Schweinepest, BSE, Salmonellose, aber auch Krankheiten wie Tollwut und Psittakose. Jeder Tierhalter, der befürchtet, dass die Erkrankung bei seinen Tieren aufgetreten sein könnte, ist verpflichtet, dies bei der zuständigen Veterinärbehörde zu melden. Die Bekämpfung wird von staatlicher Seite im Detail vorgeschrieben. Bei den meldepflichtigen Krankheiten handelt es sich um Erkrankungen, deren Bekämpfung nicht von staatlicher Seite vorgeschrieben ist, deren Vorkommen und Häufigkeit beobachtet wird. Die Feststellung meldepflichtiger Krankheiten ist ebenfalls der Veterinärbehörde zu melden. Darunter fallen beispielsweise Q-Fieber, Schnüffelkrankheit, Mareksche Krankheit, Listeriose, Chlamydiose oder das bösartige Katharralfieber der Rinder.
Vorraussetzung für eine effektive Tierseuchenbekämpfung ist eine umfassende Datenermittlung, die eine Registrierung und Erfassung der landwirtschaftlichen Betriebe, die Kennzeichnung einzelner Tiere, sowie die Erfassung von Handelswegen umfasst. Beim Ausbruch von Seuchen werden unverzüglich weitreichende Maßnahmen für den betreffenden Bestand, ggf. für die Region, ergriffen, die über Bestandssperre, Abgabeverbote von Tieren, Tötungsmaßnahmen, Gebietssperren bis zum totalen Verbringungsverbot reichen. Die frühzeitige Erkennung von Krankheitserscheinungen ist von enormer Bedeutung. Für verschiedene Erkrankungen gibt es staatliche Überwachungsprogramme. Hierbei werden regelmäßig u.a. Blut-, Milch- oder Kotproben untersucht.
Aktuell: Aviäre Influenza (Vogelgrippe)
Vogelgrippe | Pressemitteilung Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 29.11.2023
Hohes Risiko für Vogelgrippe – Mit Beginn der kälteren Jahreszeit wieder vermehrt Nachweise von Geflügelpest
Das Hessische Landwirtschaftsministerium bittet darum, dass Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter ihre Tiere durch Sicherheitsmaßnahmen vor der Geflügelpest schützen. Seit Mitte Oktober werden wieder vermehrt Ausbrüche bei Geflügel, aber auch Fälle bei Wildvögeln in Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten gemeldet. Während im Frühjahr und Sommer überwiegend Möwen betroffen waren, treten die aktuellen Fälle nun stärker bei Wasservögeln auf. Mit den Vogelzügen steigt die Gefahr, dass sich das Virus in der heimischen Wildvogelpopulation weiterverbreitet, denn bei winterlichen Wetterverhältnissen halten sich Wildvögel in höherer Dichte an Rast- und Sammelplätzen auf.
Wegen der steigenden Meldungen von Fällen bei Wildvögeln stuft das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI), Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, das Risiko eines Viruseintrages in deutsche Geflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zu Wildvögeln wieder als hoch ein.
„Biosicherheitsmaßnahmen“ gegen die Tierseuche
Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter können sich durch die konsequente Einhaltung der vorgeschriebenen, sogenannten „Biosicherheitsmaßnahmen“ vor dem Eintrag des Virus schützen. Das heißt konkret: der direkte und indirekte Kontakt von Haus- und Wildvögeln muss unbedingt vermieden werden. Vor allem darf Wildvögeln kein Zugang zu Futter, Einstreu und Gegenständen gewährt werden, die mit Hausgeflügel in Kontakt kommen können. Geflügel darf außerdem nicht an Gewässern trinken, zu denen auch wildlebende Vögel Zugang haben. Neben der Einhaltung dieser Vorsichtsmaßnahmen ist es wichtig, dass Bestände regelmäßig kontrolliert und nur gesunde Tiere zugekauft werden. Erste Krankheits- oder auch Todesfälle bei Geflügel sollten immer durch einen Tierarzt abgeklärt werden. Alle Geflügelhaltungen sind verpflichtet, ihre Bestände bei der zuständigen Veterinärbehörde anzumelden, sofern dies noch nicht erfolgt ist.
Geflügel- oder Vogelausstellungen sollten nur unter Einhaltung von hohen Sicherheitsregeln und ggf. vorbehaltlich einer abgestimmten regionalen Risikobewertung durchgeführt werden. Ein Zusammenbringen von (Rasse-)Geflügel unterschiedlicher Herkunft und eine Haltung über mehrere Tage am Ausstellungsort sollte unbedingt vermieden werden. Im eigenen Interesse sollte auf eine Teilnahme an Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen möglichst verzichtet werden. Zwischen den Besuchen von mehreren Ausstellungen hintereinander wird die Einhaltung einer 21-tägigen Karenzzeit empfohlen. In dieser Zeit sollte im Bestand besonders sorgfältig auf das Vorhandensein von Krankheitsanzeichen geachtet werden.
Kranke oder tote Wildvögel melden
Um eine Infektion von wildlebenden Vögeln mit dem Virus der Geflügelpest möglichst früh zu erkennen, sollten Bürgerinnen und Bürger kranke oder tote Tiere, insbesondere Wassergeflügel (Schwäne, Enten, Gänse), an die zuständige Veterinärbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt melden. Tot aufgefundene Singvögel oder Tauben sollten nur dann gemeldet werden, wenn mehrere tote Vögel dieser Arten an einem Ort gefunden werden.
Hintergrund
Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine besonders schwer verlaufende Form der Aviären Influenza bei Geflügel und anderen Vögeln, die durch hochpathogene Influenzaviren der Subtypen H5 und H7 verursacht wird. Eine Infektion führt zu einer akut verlaufenden Erkrankung, die sich sehr schnell über größere Gebiete ausbreiten kann. Als natürliches Reservoir gelten Wildvögel, insbesondere Wasservögel. Die Geflügelpest-Viren sind sehr stark an Vögel angepasst, daher kommen Infektionen anderer Tierarten und von Menschen selten vor. Bei sehr intensivem Kontakt mit infiziertem Geflügel können sich in seltenen Fällen Menschen und andere Säugetiere anstecken und erkranken. Daher sollte der direkte Kontakt mit erkrankten oder toten Wildvögeln vermieden werden. Eine Ansteckung des Menschen mit dem Erreger über infizierte Vögel oder deren Ausscheidungen ist in Deutschland bislang nicht bekannt geworden. Bei Auftreten von Krankheitssymptomen wie Atemwegserkrankungen oder Entzündungen der Lidbindehäute nach dem Kontakt mit toten oder krank erscheinenden Wildvögeln, sollte ein Arzt aufgesucht werden.
Mehr Informationen:
https://umwelt.hessen.de/Tierschutz-und-Tierseuchen/Tierseuchen/Gefluegelpest
Geflügelpest: FAQs Hochpathogene aviäre Influenza (HPAI, Geflügelpest, „Vogelgrippe“) | Stand: 12.01.2021
In Deutschland sind seit dem 30.10.2020 mehrere HPAI H5-Fälle bei Wildvögeln nahezu zeitgleich an der Nord- und Ostseeküste sowie in Hamburg aufgetreten. Im Küstenbereich des schleswig-holsteinischen Wattenmeeres wird derzeit ein hohes Aufkommen an toten Wasservögeln beobachtet. Außerdem meldeten das Vereinigte Königreich, die Niederlande und auch Deutschland Ausbrüche von HPAIV H5 in Nutzgeflügelbeständen. Das Risiko weiterer Einträge von HPAIV H5 nach Deutschland, der Ausbreitung in Wasservogelpopulationen und des Eintrags in deutsche Nutzgeflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen wird als hoch eingestuft. Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich toter oder kranker Wildvögel sollten unverzüglich weiter intensiviert sowie die Biosicherheit in den Geflügelbetrieben überprüft und ggf. optimiert werden. Kontakte zwischen Geflügel und Wildvögeln sollten unbedingt verhindert werden.
Weiterführende Informationen
- Geflügelpest/Vogelgrippe: Hochpathogene aviäre Influenza (HPAI, Geflügelpest, „Vogelgrippe“) | Risikobeurteilung des Friedrich-Loeffler-Instuts, Stand: 07.12.2023PDF-Datei4,65 MB
- Geflügelpest: FAQs Hochpathogene aviäre Influenza (HPAI, Geflügelpest, „Vogelgrippe“) | Stand: 12.01.2021PDF-Datei117,00 kB
- Geflügelpest: Merkblatt „Hausgeflügel vor der Geflügelpest schützen“PDF-Datei528,02 kB
- Weiterführende Informationen zur Geflügelpest (Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Hinweise des Friedrich-Löffler-Instituts (Öffnet in einem neuen Tab)
Pressemitteilung(en) des Landkreises
- Pressemitteilung 747/2022 vom 07.12.2022: Geflügelpest jetzt amtlich festgestellt
- Pressemitteilung 740/2022 vom 05.12.2022: Geflügelpest-Verdacht festgestellt
- Pressemitteilung 677/2022 vom 07.11.2022: Kreis gibt Hinweise zum Umgang mit Geflügelpest
- Pressemitteilung 789/2021 vom 06.12.2021: Kreis gibt Hinweise zum Umgang mit Geflügelpest
- Pressemitteilung 556/2020 vom 11.11.2020
Blauzungenkrankheit
Mit der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1008 im Amtsblattes der EU wurde der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 geändert. Damit wurde nun der Landkreis Marburg–Biedenkopf und weitere Gebiete Hessens in den Anhang aufgenommen, deren Status als „seuchenfrei“ in Bezug auf Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit damit anerkannt wurde.
Weiterführende Links
Übersichtskarte (Stand 23.06.2021)
Afrikanische Schweinepest
Erläuterungen zu Tierkrankheiten
Rinderhaltungen
BHV1 (Bovines Herpes-Virus 1)
Die Vorschriften zur BHV1-Verordnung sind bereits seit vielen Jahren in Kraft und bei den Rinderhaltern bekannt. Wer neu Rinder halten möchte, wird empfohlen, sich beim Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz über die Vorgaben zu erkundigen.
Brucellose
In 3-jährigem Abstand ist eine Blutuntersuchung aller Rinder über 24 Monate erforderlich. In Milchviehbeständen ist eine Untersuchung über die Tankmilch möglich, wobei in diesen Betrieben eine fristgerechte Untersuchung durch den HVL veranlasst wird.
Hinweis:
Zuchtbullen müssen in jedem Fall in 3jährigem Abstand über Blut untersucht werden. Weiterhin gilt bei Verkalbungen: Bei Rindern über 24 Monate hat der Besitzer Aborte während des letzten Drittels der Trächtigkeit einschließlich der Nachgeburten auf Brucellose untersuchen zu lassen.
Leukose:
Analog zur Brucelloseuntersuchung ist eine Untersuchung aller Rinder über 24 Monate in einem Abstand von 3 Jahren notwendig. In Milchviehbeständen kann die Untersuchung ebenfalls über die Tankmilch erfolgen. Die Untersuchungen werden in diesem Fall vom HVL veranlasst.
Schweinehaltungen
Stichtagsmeldung und Meldevorschriften
Jeder Schweinehalter muss spätestens bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der von ihm gehaltenen Schweine am 01. Januar eines jeden Jahres beim HVL oder direkt in der HIT-Datenbank melden. Ebenso ist der Schweinehalter verpflichtet, jeden Zugang von Schweinen in seinem Betrieb analog über den HVL oder die HIT-Datenbank zu melden.
Schweinesalmonellen-Verordnung
Jeder Halter von Schweinen, in dessen Betrieb Schweine bis zur Schlachtreife gemästet werden und der über mehr als 50 Mastplätze verfügt, hat gleichmäßig über das Jahr verteilt Stichproben in Form von Blutproben oder als Muskelprobe (Fleischsaftprobe) von Schlachtkörpern in der Schlachtstätte entnehmen zu lassen. Die Proben werden auf Antikörper gegen Salmonellen untersucht. Die Probennahme erfolgt bei größeren Schlachtstätten durch entsprechend beauftragtes Personal. Anhand der Ergebnisse wird der Schweinebetrieb kategorisiert. In Beständen, bei denen mehr als 40% der untersuchten Proben positive Antikörper aufweisen, muss der Status der zuständigen Veterinärbehörde innerhalb von 14 Tagen gemeldet werden. Es sind entsprechende weitere Maßnahmen einzuleiten. Bei der Organisation der Probennahme und Auswertung der Ergebnisse ist ebenfalls der HVL behilflich. Fragen können ebenfalls an die Veterinärbehörde gerichtet werden.
Wildschweinepest
Zur Überwachung der Seuchenfreiheit des Wildschweinebestandes sind im Landkreis pro Jahr von 60 erlegten Wildschweinen Proben zu entnehmen und über den Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz einzusenden. Probengefäße können von hier angefordert werden.
Schaf- und Ziegenhaltung
Stichtagsmeldung und Meldevorschriften
Auch für Schaf- und Ziegenhaltungen gilt wie bei der Schweinehaltung, dass jeweils spätestens am 15. Januar eine Stichtagsmeldung der am 01. Januar gehaltenen Tiere beim HVL oder direkt in der HIT-Datenbank erfolgen muss. Ebenso ist jedes Tier, das in den Betrieb eingestallt wird, entsprechend zu melden. Weiterhin muss bei jeder Verstellung von Tieren ein entsprechendes Begleitpapier ausgefüllt werden, das dem neuen Tierhalter übergeben werden muss.
Schmallenbergvirus
Das Schmallenbergvirus ist auch im Landkreis Marburg-Biedenkopf aufgetreten. Bislang – bis zum 21.02.2012 - konnte bei 12 eingesandten Schaflämmern und einem Ziegenlamm der Erreger festgestellt werden.
Näher Informationen zum Verlauf, Ausbreitung und klinischem Verlauf sind unter http://www.fli.bund.de (Öffnet in einem neuen Tab) zu erhalten.
Geflügelhaltungen
Newcastle-Krankheit
Hühner und Puten unterliegen der Impfverpflichtung gegen die Newcastle-Krankheit (atypische Geflügelpest) unabhängig davon, ob es sich um gewerbliche oder Hobbyhaltungen handelt. Der Impfstoff kann als Augen-oder Nasentropfen, Spray oder über das Trinkwasser verabreicht werden. Alternativ kann der Impfstoff per Injektion verabreicht werden. Die Abstände der Nachimpfungen richten sich nach den Herstellerangaben des entsprechenden Impfstoffherstellers. Eine Verabreichung der Impfung über das Trinkwasser ist bei Hobbyhaltungen durch den Tierhalter unter bestimmten Voraussetzungen möglich, das Intervall für die Nachimpfung beträgt bei Gabe des Impfstoffes über das Trinkwasser je nach Herstellerangaben 6-8 Wochen.
Weitere Informationen zur New Castle- Krankheit entnehmen Sie bitte dem Link- und Downloadbereich.
Wiederkäuer-Bestände
Blauzungenkrankheit
Mit der Feststellung vom 12.12.2018 wurde der Ausbruch der Blauzungenkrankheit in einem Rinderhaltungsbetrieb in Baden-Württemberg (Serotyp BTV8) erstmals wieder in Deutschland nachgewiesen.
Ab sofort kann der BTV-Freiheitsstatus von Deutschland nicht mehr in Gesundheitsbescheinigungen bestätigt werden.
Um den Ausbruchsbetrieb wurde ein Sperrgebiet mit einem Radius von 150 km eingerichtet.
In Hessen liegen die Kreise Groß-Gerau, Darmstadt-Dieburg, Bergstraße, Odenwaldkreis und die Stadt Darmstadt im Sperrgebiet.
UPDATE – 16.01.2019:
Aufgrund neuer Seuchenausbrüche muss das Restriktionsgebiet auf hessischem Gebiet angepasst werden. Es werden die Landkreise Limburg-Weilburg, Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwaldkreis, Main-Taunus, Hochtaunus, Rheingau Taunus, Offenbach und die kreisfreien Städte Frankfurt, Wiesbaden, Darmstadt und Offenbach mit einbezogen.
Links und Downloads
Online-Services
Formulare und Merkblätter als Download
- Bovine Virus Diarrhoe (BVD) – TierseuchePDF-Datei246,76 kB
- Afrikanische Schweinepest: Informationen zur Auslauf- und Freilandhaltung von Schweinen im Zusammenhang mit der Afrikanischen SchweinepestPDF-Datei290,01 kB
- Bienenhaltung: AnmeldeformularPDF-Datei145,99 kB
- Bienenhaltung: MerkblattPDF-Datei188,55 kB
- Geflügelhaltung: AnmeldeformularPDF-Datei91,84 kB
- Geflügelhaltung: MerkblattPDF-Datei126,31 kB
- Minischweine: Merkblatt für das Halten von Mini- und LiebhaberschweinenPDF-Datei182,99 kB
Weiterführende Links
- Newcastle-Krankheit: ND-Pflichtimpfung von Geflügel in Hobbyhaltung (Stellungnahme der StIKoVet))PDF-Datei1,32 MB
- Weitere Informationen und Vordrucke für Tierhalter sind beim Hessischen Verband für Leistung und Qualitätsprüfung in der Tierzucht e.V. (HVL) abrufbar (Öffnet in einem neuen Tab)
- Regelungen für Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen sowie Tipps zur Reiseplanung mit Heimtieren sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft einzusehen (Öffnet in einem neuen Tab)
Adresse
Fachteam Tierseuchenbekämpfung und Tiergesundheitsschutz
Landkreis Marburg-Biedenkopf
Hermann-Jacobsohn-Weg 1
35039 Marburg
Buslinien:
Linie 6 (H Weintrautstraße)
Linie 8 (Alter Kirchhainer Weg)
Zeiten
Montag bis Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr und nach Vereinbarung.
Bitte beachten Sie etwaige Ausnahmen innerhalb einzelner Bereiche bzw. bei bestimmten Leistungen der Kreisverwaltung.
Für Leistungen der Kfz-Zulassungs- und der Fahrerlaubnisbehörde steht eine Online-Terminvereinbarung zur Verfügung.