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Schließung der Verwaltung: Am Freitag, 27.12. und am Montag, 30.12.2024 sind sämtliche Liegenschaften der Kreisverwaltung ganztägig für den Publikumsverkehr geschlossen.

Hinweise zu Ökokonten

Wer vorlaufende (vor oder ohne Eingriff) Kompensationsmaßnahmen im eigenen oder im Interesse anderer ohne rechtliche Verpflichtung durchführen oder eine Fläche für solche Zwecke bereitstellen will, kann diese durch die Untere Naturschutzbehörde auf einem Ökokonto einbuchen lassen.

Ökokonto-Maßnahmen

Die Kompensationsmaßnahme muss den Anforderungen der Kompensationsverordnung entsprechen. Vorlaufende Kompensationsmaßnahmen können nur dann bei der Kompensation eines Eingriffs Berücksichtigung finden, wenn sie nach Abnahme durch die Untere Naturschutzbehörde zuvor in ein Ökokonto eingebucht wurden.

Bis zu dem Zeitpunkt, an dem sich der bei Einrichtung des Ökokontos prognostizierte Zielzustand mit dem entsprechenden Punktezuwachs auf einer Fläche eingestellt hat, können einige Jahre vergehen, z.B. aufgrund notwendiger, längerfristiger Pflegearbeiten.

Sowohl bei der Einrichtung des Ökokontos als auch bei geplanten Abbuchungen (vgl. Bestandswert, Ausgangswert und Abschlussbewertung § 3 Abs. 2 u. 3 KV) von Ökopunkten eines bestehenden Ökokontos müssen die betreffenden Flächen zuvor hinsichtlich ihrer aktuellen ökologischen Wertigkeit mit Hilfe der in der gültigen Kompensationsverordnung vorgegebenen Biotoptypenklassifizierung bewertet bzw. eingestuft werden. Diese Einstufungen erfolgen mit Hilfe von Fachgutachten auf Grundlage einer vor Ort erfolgten Kartierung. Der sich hierbei ergebende Wert (tatsächlicher Zielzustand bzw. Abschlussbewertung) kann sich von dem zu Beginn prognostizierten Wert (potenzieller Zielzustand) unterscheiden. Dieser Wert ist aber entscheidend im Rahmen der Bilanzierung und somit für die Anrechnung der Biotopwertpunkte.

Grundsätzlich gilt: Einem Eingriff ist nicht nur eine reine Biotopwertpunktzahl, sondern in jedem Fall eine Fläche inklusive einer zugehörigen Maßnahme als Kompensation zuzuordnen. Das hat z.B. zur Folge, dass bei Abbuchung nur eines Teils der vorhandenen Biotopwertpunkte nur ein Teil der gesamten Maßnahmen-Fläche dem Eingriff zugeordnet wird. Diese Teilfläche wird aus dem Ökokonto ausgebucht (vgl. § 3 Abs. 5 KV) und gilt damit als „verbraucht“. Sie wird bei Ausbuchung automatisch im sog. „Kompensationsflächen-Kataster“ des Hessischen „Naturschutzregisters“ (NATUREG) erfasst und ist damit zukünftig in dem Zustand zum Zeitpunkt der Abbuchung zu erhalten (vgl. § 3 Abs. 4 KV).

Die dem Konto gutgeschriebenen Ökopunkte sind frei handelbar und können je nach Bedarf ge- oder aber auch verkauft werden. Sich in diesem Zusammenhang ergebende Veränderungen Ihres Punktekontos sind unverzüglich der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen, damit die entsprechenden Kontodaten aktualisiert werden können. Nach jeder registrierten Veränderung Ihres Kontostandes erhalten Sie von unserer Behörde einen Bescheid über den Stand Ihres Punkteguthabens.

Vor einer geplanten Abbuchung ist der aktuelle Entwicklungszustand der betreffenden Fläche durch ein entsprechendes Gutachten zu dokumentieren und eine Bewertung der Fläche nach gültiger Kompensationsverordnung durchzuführen. Wenn im Zuge einer Abbuchung nur eine Teil-Summe des Ökokontos abgebucht werden soll, ist auf einer Kartengrundlage die betroffene Teilfläche der Gesamt-Ökokontomaßnahme darzustellen (und dazu der entsprechende Flächenumfang zu ermitteln).

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt macht darauf aufmerksam, dass der ernsthafte Handel mit Ökopunkten umsatzsteuerpflichtig ist, man wird finanztechnisch zum Unternehmer. Es empfiehlt sich, sich entsprechend beraten zu lassen.

Rechtliche Grundlagen

Hessisches Naturschutzgesetz (HENatG) vom 7.12.2006 (GVBl. I S. 619 ff.) Bundesnaturschutzgesetz (BnatSchG) in der geänderten Fassung vom 18.12.2007 (BGBl. I Nr. 63 S. 2873) Kompensationsverordnung (KV) vom 1.09.2005 (GVBl. I S. 624)

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