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Umwandlung von Grünland in Ackerland

Umwandlung von Grünland in Ackerland

Durch das im Rahmen der GAP – Reform eingeführte „Greening“ muss ab 2015 der Schutz von bestimmtem Dauergrünland und die Beibehaltung des Dauergrünlandanteils für eine Region ( hier Hessen ) sichergestellt werden.

Betroffen sind von dieser Regelung zuerst einmal alle landwirtschaftlichen Betriebe die einen Antrag auf Agarförderung stellen.

Entsprechend des unten dargestellten Ablaufschemas wird daraus resultierend eine entsprechende Beantragung bzw. Anzeige notwendig.

Wer also Grünland umwandeln will, Direktzahlungen beantragt und der Greeningpflicht unterliegt, muss einen entsprechenden Antrag stellen. Für Landnutzer, die nicht dieser Verpflichtung unterliegen, aber Grünland umwandeln wollen raten wir dies entsprechend anzuzeigen.

Mit der VO (EU) 1307/2013 (Amtsblatt der EU vom 20.12.2013 L 347/619) hat die EU eine neue Definition für das Dauergrünland eingeführt, die im Artikel 4 Absatz 1 Ziffer h wie folgt ausgeführt ist:

„“Dauergrünland und Dauerweideland“ (zusammen Dauergrünland) sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes sind.“ (vgl. S. 89 Broschüre „Umsetzung der EU-Agrarreform in Deutschland).

Die Umsetzung der VO führt zu verschiedensten Fallkonstellationen die in der nachfolgenden Grafik dargestellt sind.

Da sich durch den doch sehr komplexen Sachverhalt für die persönlichen Fallgestaltung und Beantragung bzw. Anzeige in der Regel bei der Rückfragen ergeben, steht der Fachdienst Landwirtschaft für Rückfragen gerne zur Verfügung.

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