1. Grundsätze
Es ist Anliegen und Ziel des Landkreises Marburg-Biedenkopf, die noch vorhandenen Zeugnisse der Geschichte, der Kultur, der Kunst und des Handwerkes im Kreisgebiet für künftige Generationen zu erhalten, dem Kreis damit sein unverwechselbares Erscheinungsbild zu bewahren und den Bürgern hierdurch eine enge Bindung an die Heimat und die Würdigung der Leistungen der Vorfahren zu ermöglichen.
In Erfüllung der Aufgaben nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz beteiligt sich deshalb der Landkreis Marburg-Biedenkopf neben dem Land Hessen, den Gemeinden und den Eigentümern nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und diesen Richtlinien an den Kosten für die Erhaltung der Kulturdenkmäler.
2. Förderungsfähige Maßnahmen
2.1 Gefördert werden können denkmalpflegerische Maßnahmen zur
- Instandsetzung
- Pflege
- Untersuchung
- Dokumentation
von und an Kulturdenkmälern oder Teilen von Kulturdenkmälern nach § 2 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG), wenn die Arbeiten nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten, mit denk-malschutzrechtlicher Genehmigung und nach den Regeln der Technik und des Handwerks ausgeführt werden. Eine wiederholte Förderung und eine Förderung in Teilabschnitten ist nicht ausgeschlossen. Für Architekten- und Ingenieurhonorare können anteilig Beihilfen gewährt werden, soweit ein denkmalbedingter Mehraufwand nachgewiesen wird.
2.2 Bei Bestandteilen von Gesamtanlagen nach § 2 (2) HDSchG und in der Umgebung von Kulturdenkmälern werden nur Maßnahmen gefördert, die nach außen wirken.
2.3 Nicht förderungsfähig sind Neubauten, Anbauten, neue Inneneinrichtungen und nicht denkmalgeschützte Innenausstattungen sowie Maßnahmen oder die Anteile der Maßnahmen, die ein Eigentümer im Rahmen seiner grundgesetzlichen Sozialpflichtigkeit selbst aufzubringen verpflichtet ist.
Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen, die
- nicht durch denkmalpflegerische Forderungen begründet sind, sondern zum üblichen, im eigenen Interesse liegenden Erhaltungsaufwand des Eigentümers zählen,
- der Instandsetzung dienen, die bisher aus spekulativen Gründen unterlassen worden sind,
- zur Beseitigung widerrechtlich durchgeführter Veränderungen notwendig sind.
2.4 Nicht förderungsfähig sind bereits ausgeführte Maßnahmen, die abweichend von den Genehmigungen oder Bewilligungen ausgeführt wurden oder deren Bewilligung mit unzutreffenden Angaben erreicht wurden.
3. Abstimmung mit anderen Förderungsprogrammen
3.1 Gemeindeeigene Kulturdenkmäler werden aus dem Kreisausgleichsstock gefördert.
3.2 Doppelförderung einzelner Gewerke oder Bauteile, für die Zuschüsse aus Haushaltsmitteln von Bund und/oder Land gewährt werden, ist ausgeschlossen. Ergänzungsförderung von sonst nicht bezuschussten Arbeiten und zur Gewährleistung der Zumutbarkeit nach § 11 HDSchG ist jedoch möglich. Darlehen oder Steuerabschreibungen gelten nicht als Zuschüsse.
3.3 Vorrangig werden Maßnahmen an solchen Kulturdenkmälern gefördert, für die andere Förderungsprogramme nicht oder nur sehr eingeschränkt in Anspruch genommen werden können (insbesondere an Kulturdenkmälern außerhalb der Sanierungs- oder Dorferneuerungsgebiete).
4. Antragsberechtigung
4.1 Antragsberechtigt sind die Eigentümer des Kulturdenkmales.
4.2 Mieter und Pächter können Anträge stellen, wenn vertragliche oder grundbuchliche Regelungen nachgewiesen werden, nach denen langfristige Mietverträge mit Unterhaltungsverpflichtung bestehen. In solchen Fällen bleiben zusätzliche Verträge mit Rückzahlungsverpflichtungen vorbehalten.
5. Umfang der Förderung
5.1 Die Höhe der Beihilfe wird nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 11 und 26 HDSchG ermittelt. Dabei sind die Wertigkeit des Baudenkmals, die Art der Arbeiten bezüglich ihres denkmalpflegeri-schen Wertes und im Einzelfall auch die persönlichen Verhältnisse des Eigentümers angemessen zu berücksichtigen.
5.2 Die Vergabe von Beihilfen erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
6. Antragsunterlagen
6.1 Anträge zur Gewährung einer Beihilfe können gleichzeitig mit dem Antrag auf bauordnungsrechtliche Genehmigung oder denkmalschutzrechtliche Genehmigung eingereicht werden.
6.2 Dem formlosen Antrag sind beizufügen, soweit die Unterlagen nicht bereits Bestandteil des Genehmigungsverfahrens sind:
a) Name und Adresse des Antragstellers
b) Name und Adresse des Eigentümers
c) Nachweis des Eigentümers bzw. langfristiger Miet- und Unterhaltungsverträge nach 4.2
d) Beschreibung bzw. Dokumentation des Bestandes (Fotos)
e) Vorlage von zwei detaillierten Kostenvoranschlägen von nach § 18 (2) HDSchG denkmalfach-lich geeigneten Firmen
f) Erklärung über anderweitige öffentliche Förderungsmittel
g) Rechtsverbindliche Unterschrift zur Bestätigung aller Angaben.
7. Eigenleistung
7.1 Neben der Durchführung der Arbeiten durch Fachfirmen ist auch die Ausführung der Arbeiten in Eigenleistung möglich, wenn diese in Absprache mit der Denkmalschutzbehörde erfolgt.
7.2 Die Denkmalschutzbehörde berät den Bauherrn hinsichtlich Art und Umgang möglicher Eigenleistung. Sie sorgt in Absprache mit dem Bauherrn für eine fachgerechte Ausführung der Eigen-leistung.
7.3 Anträge sind bei Eigenleistung um folgende Nachweise zu ergänzen:
a) Nachweis der fachlichen Qualifikation für Arbeiten, die nach Bauordnung oder den Regeln der Technik besondere technische Ausbildung und nach denkmalfachlichen Kriterien besondere Kenntnisse und Erfahrungen benötigen (§ 18 (2) HDSchG).
b) Statt der unter 6.2 e) geforderten Kostenvoranschläge eine genaue Beschreibung über die beabsichtigte Vorgehensweise, die Massen und die geschätzte Zahl der Arbeitsstunden.
7.4 Über die Anzahl der von den einzelnen Personen erbrachten Arbeitsstunden ist je nach Gewerk, Tag und Stunde Buch zu führen.
7.5 Bei fachgerechter Ausführung wird für eine angemessene Anzahl von Arbeitsstunden ein Stundensatz von 10,00 Euro als beihilfefähige Kosten angerechnet. Überprüfung und Entscheidung ist Aufgabe der Unteren Denkmalschutzbehörde.
8. Verwaltungsverfahren
8.1 Die Anträge sind an das Kreisbauamt, Abt. Denkmalschutz, zu richten.
8.2 Die Anträge werden vom Kreisbauamt, Abt. Denkmalschutz, bearbeitet und entsprechend diesen Richtlinien entschieden.
8.3 Über Anträge, die von diesen Richtlinien abweichen, entscheidet der Kreisausschuss nach Anhörung des Denkmalbeirates.
8.4 Der Denkmalbeirat wird über die Förderungsanträge regelmäßig unterrichtet.
9. Bewilligungsbescheid
9.1 Die Untere Denkmalschutzbehörde bestätigt die Beihilfefähigkeit der Maßnahme durch einen Be-willigungsbescheid.
9.2 Der Bewilligungsbescheid kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
9.3 Der Bewilligungsbescheid wird befristet.
9.4 Der Bewilligungsbescheid verpflichtet den Kreis, die bereitgestellten Mittel innerhalb des angegebenen Zeitraumes auszuzahlen, wenn die ordnungsgemäße Ausführung unter Beachtung aller Auflagen, Bedingungen und Genehmigungen überprüft und festgestellt worden ist.
9.5 Die Bescheide können in begründeten Fällen auf Antrag verlängert werden; ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht.
9.6 Vor Aushändigung des Bewilligungsbescheides darf mit der Maßnahme nicht begonnen werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde.
9.7 Die Auszahlung der bewilligten Beihilfe ist unter Vorlage der quittierten Rechnungen bzw. Nachweise der Eigenleistung schriftlich beim Kreisbauamt, Abteilung Denkmalschutz, zu beantragen. Dem Auszahlungsantrag sollten Fotos der ausgeführten Maßnahme beigefügt werden.
10. Verweigerung oder Rückforderung von Beihilfen
10.1 Werden Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, Auflagen oder Bedingungen der Bewilligungsbescheide festgestellt oder entspricht die Ausführung nicht den denkmalfachlich notwendigen handwerklichen Anforderungen, kann die Auszahlung der Beihilfe verweigert oder der Beihilfeantrag gekürzt werden.
10.2 Werden nach Auszahlung der Beihilfe Tatsachen bekannt, die zur Verweigerung der Beihilfe geführt hätten, kann auch eine bereits ausgezahlte Beihilfe zurückgefordert werden.
11. Bautechnische Förderungsvoraussetzungen
Die Beihilfe wird nur gewährt und ausgezahlt, wenn die Ausführung nach den anerkannten Regeln der Technik und des Handwerkes erfolgt. Hierfür werden Merkblätter zu einzelnen Gewerken bereitgestellt.
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Beschluss des Kreisausschusses vom 14. September 1988.
In Kraft getreten am 14. September 1988.
Änderung durch Beschluss des Kreisausschusses vom 23.05.2001 betreffend Punkt 7.5 und zum 01. Januar 2002 in Kraft getreten.