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Schließung der Verwaltung: Am Freitag, 27.12. und am Montag, 30.12.2024 sind sämtliche Liegenschaften der Kreisverwaltung ganztägig für den Publikumsverkehr geschlossen.

Natura 2000 erklärt

Als Natura 2000 wird ein länderübergreifendes Schutzgebietssystem innerhalb der Europäischen Union bezeichnet, das aus der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) von 1992 und der Vogelschutz-Richtlinie von 1979 gebildet wird.

FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete – die sich durchaus überlappen können - bilden zusammen das europäische Schutzgebiets-Netz "Natura 2000". Auch große Teile unseres Landkreises gehören in dieses Netz.

Ziel der für Natura 2000 maßgeblichen FFH-Richtlinie ist es, ein System von idealerweise zusammenhängenden (kohärenten) Schutzgebieten zu schaffen, um die Artenvielfalt innerhalb der EU dadurch nach einheitlichen Kriterien dauerhaft zu schützen und zu erhalten. Eher symbolisch wurde daher als Bezeichnung der Begriff „Natura 2000“ gewählt.

Die FFH-Richtlinie und daran angeschlossen die Natura 2000-Maßgaben bilden für den Naturschutz jedoch ein umfassendes rechtliches Instrumentarium zum Lebensraum- und Artenschutz. In Deutschland wurde Natura 2000 mit der Umsetzung in nationales Recht innerhalb des Bundesnaturschutzgesetzes im April 1998 rechtsverbindlich.

Grundsätzlich geschützt werden im Rahmen der Natura 2000-Schutzgebiete in erster Linie bestimmte Lebensraumtypen und Arten, die in den Anhängen der FFH-Richtlinie aufgelistet sind. Die Festlegung von Maßnahmen und Erhaltungszielen orientiert sich zunächst an den Naturschutzzielen des Natura 2000-Netzes (Anhang I-Lebensraumtypen, Anhang II-Arten). Hierbei ist bezogen auf die Schutzgebiete des jeweiligen Gebietes die Sicherung des Status Quo, der Fortbestand oder ggf. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes gefordert.

218 Lebensraumtypen (Anhang I, FFH-Richtlinie) und mehr als 1000 Tier- und Pflanzenarten (Anhang II, IV, V9 sind insgesamt in den Anhängen der FFH-Richtlinie aufgelistet. Weitere rund 700 Vogelarten kommen natürlicherweise auf dem Gebiet der EU vor, deren Schutz Ziel der Vogelschutzrichtlinie ist.

Um den an die Natura 2000-Gebiete gestellten hohen Erwartungen gerecht zu werden, ist alle sechs Jahre ein Monitoring (Berichterstattung) durchzuführen, das den Erfolg der in den FFH-Gebieten durchgeführte Schutzmaßnahmen dokumentiert.

FFH-Gebiete

Grundlage hierfür ist die 1992 von der europäischen Union eingeführte „Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie" (FFH-Richtlinie), deren Ziel es ist, ein europaweites Netz von schutzwürdigen Arten und Lebensräumen (Natura 2000) aufzubauen und damit auch eine Vereinheitlichung von Schutzbestimmungen zu erreichen.

Der Geltungsbereich der Richtlinie umfasst insofern sämtliche Mitgliedsstaaten. Jeder Mitgliedsstaat ist gehalten, nach einem vorgegebenen Auswahlverfahren Schutzgebiete und das Vorkommen von besonders zu schützenden Arten zu benennen.

Zur Erhaltung und Entwicklung der Gebiete und Arten werden entsprechende Managementpläne (in Hessen in der Verantwortung der Oberen Naturschutzbehörden) erarbeitet. Die Erarbeitung des Maßnahmenplanes sowie die Gebietsbetreuung erfolgt für das Offenland durch Mitarbeiter des Fachbereichs "Ländlicher Raum und Verbraucherschutz“ (LRV). Für Schutzgebiete mit überwiegendem Waldanteil erfolgt die Erstellung und Betreuung durch den „Landesbetrieb Forst“. Beeinträchtigungen bzw. Eingriffe in den genannten Gebiete sind nur noch nach Prüfung von deren Verträglichkeit mit den festgelegten Schutzzielen der Gebiete (vgl. FFH- Verträglichkeitsprüfung) möglich. Die Prüfung auf Verträglichkeit eines Vorhabens wird von der jeweils verfahrensbeteiligten zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführt.

Die Maßnahmenpläne können beim Fachbereich „Ländlicher Raum und Verbraucherschutz“ von Interessierten jederzeit eingesehen werden. Darüber hinaus sind die Unterlagen zu den NATURA 2000-Gebieten sowohl bei der Unteren als auch bei der Oberen Naturschutzbehörde (Regierungspräsidium Giessen, Tel.: 0641/303-0) einsehbar.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMULV).

Vogelschutzgebiete

Als der Naturschutz sich Ende des 19. Jahrhunderts als gesellschaftliche Bewegung etablierte, spielte der Vogelschutz (vor allem als Schutz der „nützlichen“ heimischen Singvögel) eine zentrale Rolle. Auch wenn diese Bedeutung abnahm – mittlerweile stehen auch andere Artengruppen sowie die gesamte belebte Natur als „System“ im Mittelpunkt – nimmt der Vogelschutz immer noch einen besonders großen Raum ein. Dies äußert sich z.B. darin, dass es mit der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland eine eigene Fachbehörde für diese Artengruppe gibt (Adresse: Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, Steinauer Str. 44, 60386 Frankfurt, Tel. 069/420105 – 0).

Die Vogelschutzwarte wiederum verfügt über ein Netz ehrenamtlicher Vogelschutzbeauftragter, die auch in unserem Landkreis für fast jeden Ort benannt wurden und bei Fragen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. (Die Adressen können in der UNB erfragt werden.)

Die besondere Bedeutung des Vogelschutzes zeigt sich auch im europäischen Naturschutz: Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen des Naturschutzes der EU ist für alle Lebensräume, Pflanzen und Tiere mit Ausnahme der Vögel die FFH-Richtlinie und für die Vögel die Vogelschutzrichtlinie („Richtlinie 79/409/EG der EU-Kommission vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten“). Die Vögel verfügen damit im Vergleich mit anderen Artengruppen nicht nur über eine „eigene“ Richtlinie, sondern diese wurde auch 13 Jahre vor der FFH-Richtlinie erlassen.

Folge der Vogelschutzrichtlinie ist, dass für die Vogelarten spezielle EU-Vogelschutzgebiete erlassen werden, die den  FFH-Gebieten stark ähneln und deshalb z.B. bei dort geplanten Eingriffen ebenfalls eine Verträglichkeitsprüfung verlangen.

Gebietsbetreuung für Natura 2000-Gebiete

Für jedes Schutzgebiet werden die für die Erhaltung und Entwicklung notwendigen Maßnahmen in einem „Maßnahmenplan“  festgelegt. Der Maßnahmenplan wird mit den Landnutzern sowie den zuständigen Behörden, Verbänden und Eigentümern abgestimmt.

Die Erarbeitung des Maßnahmenplanes sowie die Gebietsbetreuung erfolgt für das Offenland durch Mitarbeiter des Fachbereichs "Ländlicher Raum und Verbraucherschutz“ (LRV). Für Schutzgebiete mit überwiegendem Waldanteil erfolgt die Erstellung und Betreuung durch den „Landesbetrieb Forst“. Die Fachaufsicht obliegt der Oberen Naturschutzbehörde des Regierungspräsidiums Gießen. Der Plan hat eine Gültigkeit von 10 Jahren und kann bei Bedarf fortgeschrieben werden. Zum Zwecke des Erfahrungsaustausches  finden jährlich sogenannte „Runde Tische“ statt.

Die Umsetzung der Maßnahmen soll vorrangig durch freiwillige Vereinbarungen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes (HALM) erfolgen oder auch durch Empfehlungen von Vorschlägen für Kompensationsmaßnahmen. Die Maßnahmenpläne können beim Fachbereich „Ländlicher Raum und Verbraucherschutz“ von Interessierten jederzeit eingesehen werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an die genannten Gebietsbetreuenden, die Ihnen für weitere Informationen über die Natura-2000-Gebiete zur Verfügung stehen.

Nachfolgende Maßnahmenpläne werden zur Zeit von der Landrätin des Landkreises Marburg-Biedenkopf erarbeitet:

Lahntal zwischen Marburg und Gießen, 5218-401

Ansprechpartner: Herr Engelhard (Fachteamleitung)

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