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Schließung der Verwaltung: Am Freitag, 27.12. und am Montag, 30.12.2024 sind sämtliche Liegenschaften der Kreisverwaltung ganztägig für den Publikumsverkehr geschlossen.

Agrarförderung

Direktzahlungen ab 2023

Informationen zu den Direktzahlungen für die Förderperiode ab Januar 2023 – Informationsstand Dezember 2023

Einleitung:

Im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union sind ab 2023 neue Regelungen zu Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebe eingeführt worden.

Die Ausgestaltung der Öko-Regelungen erfolgt zielgerichtet im Hinblick auf die verfolgten Biodiversitäts-, Umwelt- und Klimaziele und den angestrebten Flächenumfang.

Weiterhin wird verschiedenen Nachhaltigkeitsstrategien Rechnung getragen, damit die Landwirtschaft nicht nur produktiv und wettbewerbsfähig sein muss, sondern gleichzeitig auch umweltverträglich.

Mit der Ausgestaltung der gekoppelten Prämie für Mutterschafe und -ziegen sowie für Mutterkühe wird ein weiterer Beitrag für Umwelt- und Klimaschutz erbracht.

Gesamtübersicht zu den Direktzahlungen ab 2023:

  • Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit
  • Konditionalität
  • Regelungen für Klima und Umwelt (Öko-Regelungen)
  • Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit
  • Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
  • Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch
  • Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Rind- und Kalbfleisch

 Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit:

  • Einheitsbetrag 170,93 €/ha
  • 15. Mai als fester Endtermin für die Online-Antragsabgabe des Gemeinsamen Antrags (somit auch am Sonnabend, Sonntag oder Feiertag)
  • Die förderfähige Mindestfläche beträgt 1,00 ha. Ausnahme: bei Anträgen zur Förderung von Mutterschafen/-ziegen sowie Mutterkühen, wenn die zu gewährende Direktzahlung nicht unter 225,00 € beträgt
  • Als „landwirtschaftliche Fläche“ sind Ackerland, Dauerkulturen und Dauergrünland jeweils einschließlich Agroforstsysteme definiert. Agroforstsysteme liegen vor, wenn auf der Fläche mit dem vorrangigen Ziel der Energie- und Wertholznutzung bestimmte Gehölzpflanzen angebaut werden
    1. in mindestens 2 Streifen mit höchstens 35 % der Fläche oder
    2. verstreut über die Fläche mit mindestens 50, höchstens 200 Gehölzpflanzen.
    Neu zu Ackerland und Dauerkulturen als landwirtschaftliche Fläche zählen dabei auch „begrünte Randstreifen von untergeordneter Bedeutung mit einer Breite von höchstens 15 Metern“.
  • Aktive Betriebsinhabereigenschaft
    Antragstellende (Person oder Unternehmen) muss Mitglied in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung sein, es sei denn, im Vorjahr ≤ 5.000,- € Direktzahlungen. Als Nachweis gilt der letzte BG-Bescheid.
  • Flächenmonitoring
    Je nach Wetterlage können neue Satellitenbilder abgerufen werden, so dass Veränderungen an der Fläche relativ leicht flächendeckend erkennbar werden. Das Auswertungsergebnis wird den Antragstellenden im Agrarportal mitgeteilt und ihnen somit die Möglichkeit eröffnet, die Beanstandung aufzuklären, bzw. zu korrigieren.
  • Aktuell werden 5 Monitore überwacht 1. Kulturart; 2. Mindesttätigkeit auf Brachen; 3. Einhaltung der Sperrfrist auf Brachen; 4. Landwirtschaftliche Tätigkeit auf Dauergrünland; 5. Erkennung von nichtbeihilfefähigen Flächen

Konditionalität:

Diese Bedingungen/Auflagen umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und die Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ).

  1. GAB-Standards:

GAB 1: Maßnahmen im Bereich der Wasserpolitik

GAB 2: Schutz von Gewässern vor Verunreinigung durch Nitrat aus landw. Quellen
GAB 3: Erhaltung wildlebender Vogelarten (VSG)
GAB 4: Erhaltung natürlicher Lebensräume sowie wildlebende Tiere und Pflanzen (FFH)
GAB 5: Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts

GAB 6: Verwendungsverbot bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung
GAB 7: Vorschriften über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

GAB 8: Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden
GAB 9: Tierwohl: Mindestanforderung für den Schutz von Kälbern
GAB 10: Tierwohl: Mindestanforderung für den Schutz von Schweinen
GAB 11: Tierwohl: über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere

  1. GLÖZ-Standards:

GLÖZ 1: Erhaltung von Dauergrünland

Umwandlung in Ackerland oder in nicht landwirtschaftliche Fläche

  • Mit Genehmigung (Auflage zur Ersatzeinsaat bei herkömmlichen Grünland und ohne Ersatzeinsaat bei ab 2015 neu entstandenem Dauergrünland)
  • Ohne Genehmigung, aber mit Anzeige über nächsten OAS-GA bei ab 01.01.2021 neu entstandenem Grünland
  • Ohne Genehmigung, wenn sich beispielsweise eine Vegetation von einer Fläche natürlich ausbreitet, die unmittelbar angrenzt (z.B. Wald)
  • Ohne Genehmigung, wenn im Antragsjahr im Betrieb maximal bis 500 m² umgewandelt werden (Aber: bei Öko-Regelung 4 gilt absolutes Pflugverbot auf Grünland)
  • Keine Genehmigung wird erteilt, wenn das Grünland ein Grünlandlebensraumtyp nach der FFH-Richtlinie ist

GLÖZ 2: Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren

  • Dauergrünland darf nicht umgewandelt oder gepflügt werden.
  • Dauerkulturen dürfen nicht in Ackerland umgewandelt werden.
    Hierzu hat die Landesregierung Gebietskulissen ausgewiesen.

GLÖZ 3: Verbot der Verbrennung von Stoppelfeldern

GLÖZ 4: Pufferstreifen entlang von Wasserläufen

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Biozidprodukten, Düngemitteln ist bis zu einem Abstand von 3 Metern zur Böschungsoberkante untersagt. Anderweitige Abstandsregeln nach Fachrecht sind darüber hinaus zu beachten:

  • 4 Meter – (§ 23 HWG ab 06.06.2018) Einsatz und Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln in einem Bereich von 4 Metern ab Böschungsoberkante und ab 01.01.2022 Pflügen verboten.
  • 5 Meter – (§ 38a WHG ab 19.06.2020) geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke bei einer Neigung von 5 % auf 20 Meter ab Böschungsoberkante (Erneuerung des Pflanzenbewuchses einmal in 5 Jahren möglich).

GLÖZ 5: Erosion

  • KWasser1 – Kein Pflügen vom 1. Dez. bis zum 15. Feb.
    Pflügen nach Ernte Vorfrucht – nur bei Aussaat vor dem 1. Dez. zulässig
  • KWasser2 – Kein Pflügen vom 1. Dez. bis zum 15. Feb.
    Pflügen zwischen 16. Feb. und dem Ablauf des 30. Nov. – nur bei unmittelbar folgender Aussaat zulässig (bei Kulturen mit Reihenabstand > 45 cm = Pflugverbot)
    KWasser1  und  KWasser2  Pflügen quer zum Hang zulässig, wenn dadurch mindestens eine der nachfolgenden Anforderungen erfüllt wird:
    • das Anlegen einer rauen Winterfurche vor einer frühen Sommerkultur (ohne Mais) oder   auf schweren Böden (Bodenart korrespondierend mit mindestens 17 % Tongehalt)
    • eine späträumende Gemüsekultur dient als Vorfrucht zu einer Frühjahrskultur
    • eine Bodenbedeckung ab der Ernte der Vorfrucht
    • die Anlage von Erosionsschutzstreifen

GLÖZ 6:

 Mindestbedeckung in sensiblen Zeiten (1. Dez. – 15. Jan. Folgejahr) für 80 % der Flächen (20 % der Flächen dürfen unbedeckt bleiben, beispielsweise um die „Frostgare“ zu nutzen)
In dieser Zeit ist auf Ackerland eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen durch:

  • Winterkulturen
  • mehrjährige Kulturen
  • Zwischenfrüchte
  • Getreidestoppelbrachen (ohne Mais)
  • sonstige Begrünungen
  • brachliegende landwirtschaftliche Flächen

GLÖZ 7: Fruchtwechsel

  1. 33 % AL - andere Hauptkultur als im Vorjahr
  2. 33 % AL - Fruchtwechsel entweder durch
    • andere Hauptkultur als im Vorjahr     oder
    • Zwischenfrucht     oder
    • Begrünung durch Untersaat in Hauptkultur
    • spätestens im 3. Jahr Wechsel der Hauptkultur

   3. 33 % AL - auf den restlichen Ackerflächen einen Wechsel der Hauptkultur spätestens im dritten Jahr, erstmals 2024

Davon ausgenommen sind:

  • Kleinbetriebe bis 10 ha landwirtschaftlicher Fläche
  • Betriebe des ökologischen Landbaus (Vorlage Art. 35 Bescheinigung)
  • Betriebe mit hohem Grünlandanteil, bzw. Grünfutteranbau (75 %)
  • bei spät geernteten Kulturen, wenn Reste auf Fläche verbleiben
  • Brachflächen und bestimmte Ackerfutterpflanzen

GLÖZ 8:
1. Keine Beseitigung von Landschaftselementen
2. Mindestanteil von Ackerland an nichtproduktiven Flächen

Zu 2.: Angerechnet werden:

  • Landschaftselemente, die einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Ackerland haben
  • mindestens 4 % des Ackerlandes als brachliegende Fläche

Erläuterungen zur nichtproduktiven Ackerfläche als Brache:

  • Mindestparzellengröße 0,10 ha
  • Die nichtproduktive Fläche (Brache mit NC 591) muss während des gesamten Antragsjahres, beginnend unmittelbar nach der ernte der Hauptkultur im Vorjahr, der Selbstbegrünung überlassen werden oder ist aktiv zu begrünen (keine Reinsaat)
  • Sperrzeit: 1. Apr. – 31. Aug. (wegen Brut- und Setzzeiten verlängert)
  • Mähen und Mulchen (nur alle zwei Jahre erforderlich)
  • ab 15. Aug.: Aussaat oder Pflanzung für Ernte Folgejahr kann vorbereitet und durchgeführt werden (Herbstaussaat für Winterraps und Wintergerste)
  • ab 1. Sept.: Herbstaussaat und Beweidung durch Schafe und Ziegen möglich

Davon ausgenommen sind:

  • Kleinbetriebe bis 10 ha LF
  • Betriebe mit mehr als 75 % Grünfutteranteil

GLÖZ 9: Umweltsensibles Dauergrünland in FFH-Gebieten

Flächendeckende Pflegemaßnahmen an der Grasnarbe sind 15 Werktage vor geplanter Durchführung in Natura 2000 Gebieten (FFH und VSG) anzuzeigen (ähnliche Auswirkungen wie Pflügen).

Regelungen für Klima und Umwelt (Öko-Regelungen):

Alle 7 Öko-Regelungen sind grundsätzlich kombinierbar, sofern sachkundig vertretbar

1.a) Nichtproduktive Flächen auf Ackerland (Brache)

  • Mindestparzellengröße 0,10 ha
  • ist der Selbstbegrünung zu überlassen, bzw. aktive Begrünung (keine Reinsaat)
  • keine Anrechnung von Landschaftselementen
  • nichtproduktive Fläche (Brache) muss während des ganzen Jahres brachliegen
  • Sperrzeit: 1.Apr. – 31. Aug.
  • Mähen und Mulchen (nur alle zwei Jahre erforderlich)
  • ab 1. Sept. Herbstaussaat oder Beweidung durch Schafe/Ziegen möglich
  • Ausnahme für Herbstaussaat von Winterraps und Wintergerste ab 1. Aug.
  • Einheitsbeträge je begünstigungsfähiger Fläche:
    Stufe 1: 1.690,- €/ha, bis zu 1 %
    Stufe 2:    650,- €/ha, 2 %
    Stufe 3:    390,- €/ha, 3–6 %
    Ausnahme:

Im Falle eines Betriebes mit mehr als 10 ha Ackerland „nichtproduktives Ackerland“ im Umfang von bis zu 1 ha auch dann begünstigungsfähig, wenn dies mehr als 6 % des förderfähigen Ackerlands des Betriebes ausmacht.

1.b) Anlage von Blühstreifen oder Blühflächen auf Ackerland, das der Betriebsinhaber nach ÖR 1.a) bereitstellt (nur in Kombination mit ÖR 1.a)

  • mindestens 0,10 ha groß
  • Bei streifenförmiger Aussaat ist eine Mindestbreite von 5 Metern einzuhalten
  • Blühstreifen und Blühflächen begünstigungsfähig bis 3 ha
  • vorgeschriebene Saatgutmischung (Gruppe A/Gruppe B), Aussaat bis 15. Mai
  • Im 2. Jahr ist ab 1. Sep. ist Bodenbearbeitung zur Herbstaussaat erlaubt
  • Einheitsbetrag je begünstigungsfähiger Fläche: 195,- €/ha

1.d) Altgrasstreifen oder Altgrasflächen in Dauergrünland

  • mindestens 0,10 ha groß
  • mindestens 1 % - maximal 6 % des förderfähigen Dauergrünlands des Betriebes
  • mindestens 10 % - maximal 20 % der förderfähigen Dauergrünlandfläche
  • höchstens 2 aufeinanderfolgende Jahre auf der gleichen Stelle
    Mulchen nur zulässig im 2. Jahr auf der gleichen Fläche
  • Beweidung oder Schnittnutzung nicht vor dem 1. Sep. zulässig
  • Einheitsbeträge je begünstigungsfähiger Fläche:
    Stufe 1: 1.170,- €/ha Fläche, die 1,0 % entspricht
    Stufe 2:    520,- €/ha Fläche die darüber hinaus (1,01 %) bis 3 % entspricht
    Stufe 3:    260,- €/ha Fläche die darüber hinaus (3,01 %) bis 6 % entspricht
  1. Anbau vielfältiger Kulturen im Ackerbau
  • Ackerland, außer brachliegendes Ackerland
  • mindestens 5 verschiedene Hauptfruchtarten
  • jede Hauptfruchtart mindestens 10 %, höchstens 30 % der förderfähigen Ackerfläche
  • Hauptfruchtarten müssen vom 1. Juni bis 15. Juli auf der Fläche erkennbar sein
  • mindestens 10 % Leguminosen
  • Getreideanteil darf 66 % nicht überschreiten
  • Einheitsbetrag je begünstigungsfähiger Fläche: 58,50,- €/ha
  1. Agroforstliche Bewirtschaftungsweise
  • Fläche der Gehölzstreifen auf Ackerland
  • Flächenanteil der Gehölzstreifen an einer Fläche zwischen 2 % und 35 %
  • Gehölzstreifen weitestgehend durchgängig mit Gehölzen bestockt
  • mindestens 2 Gehölzstreifen (Breite zwischen 3 Meter – 25 Meter)
  • Abstand zwischen Gehölzstreifen und zum Flächenrand: 20 Meter – 100 Meter
  • Holzernte zulässig nur im Januar, Februar und Dezember
  • Einheitsbetrag je begünstigungsfähiger Fläche: 78,- €/ha
  1. Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes des Betriebes
  • durchschnittlicher Viehbesatz zwischen 0,3 RGV/ha – 1,4 RGV/ha des Dauergrünlandes des Betriebes im Antragsjahr.
  • keine Neuanlage von Entwässerungsanlagen auf Dauergrünland im Antragsjahr
  • Dünger einschließlich Wirtschaftsdünger nur erlaubt, wenn dies dem Dunganfall von höchstens 1,4 RGV/ha des förderfähigen Dauergrünlandes des Betriebes entspricht
  • keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
  • Einheitsbetrag je begünstigungsfähiger Fläche: 149,50,- €/ha
  1. Extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten
  • anspruchsvolle Maßnahme
  • Landesregierung hat mindestens 20 regionaltypische Kennarten des artenreichen Grünlands und 22 Kennartengruppen festgelegt.
  • Einheitsbetrag je begünstigungsfähiger Fläche: 240,- €/ha
  1. Bewirtschaftung von Acker- und Dauerkulturflächen ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln
  • Ackerland- oder Dauerkulturflächen, wo auf Grund rechtlicher Vorgaben bereits ein Verbot besteht, sind nicht begünstigungsfähig
  • Zeitraum 01. Jan. – 31. Aug. bei:
    • Sommergetreide, Mais
    • Eiweißpflanzen, Gemenge (außer Ackerfutter)
    • Sommer-Ölsaaten
    • Hackfrüchte
    • Feldgemüse
  • Zeitraum 01. Jan. – 15. Nov. bei:
    • AL für Gras oder andere Grünfutterpflanzen
    • Eiweißpflanzen als Ackerfutter, Gemenge
    • Dauerkulturflächen
  • Einheitsbetrag 1 je begünstigungsfähiger Fläche (01. Jan. – 31. Aug.): 169,- €/ha
  • Einheitsbetrag 2 je begünstigungsfähiger Fläche (01. Jan. – 15. Nov.):   65,- €/ha
  1. Bestimmte Bewirtschaftungsmethoden in Natura 2000 Gebieten
  • Begünstigungsfähig sind förderfähige landwirtschaftliche Flächen in Natura 2000 Gebieten (FFH und VSG), wenn
    a) keine zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen durchgeführt werden
    b) keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen vorgenommen werden
  • Einheitsbetrag je begünstigungsfähiger Fläche 52,- €/ha

Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit:

Sofern Anspruch auf die Einkommensgrundstützung, werden ergänzend die ersten 60 Hektar in 2 Gruppen gefördert

  • Gruppe 1: bis 40 ha, Einheitsbetrag 76,28 €/ha
  • Gruppe 2: über 40 ha bis 60 ha, Einheitsbetrag 45,76 €/ha

Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte:

Ziel: Förderung des Beginns der landwirtschaftlichen Tätigkeit (Niederlassung)

  • Erstmalige Beantragung spätestens im 5. Jahr nach dem Jahr der Niederlassung
  • Am Ende des Jahres der erstmaligen Beantragung nicht älter als 40 Jahre
  • Einkommensstützung für die Dauer von längstens 5 Jahren
  • Einkommensstützung bis zu 120 Hektar förderfähiger Fläche des Betriebes
  • Einheitswert je begünstigungsfähiger Fläche: 141,75 €/ha

Weitere Voraussetzungen:

  • über eine bestandene Abschlussprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf des Ausbildungsbereiches Landwirtschaft verfügen (Grüne Berufe) oder
  • einen Studienabschluss im Bereich Agrarwirtschaft oder
  • an von den zuständigen Stellen der Länder anerkannten Bildungsmaßnahmen im Agrarbereich zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes in einem Umfang von 300 Stunden erfolgreich teilgenommen haben oder
  • eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Arbeitnehmer/-in mit mindestens 15 Wochenstunden nachweisen können oder
  • als mithelfende/-r Familienangehörige/-r krankenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein müssen.

Diese sind:        

Brenner/Brennerin
Fachkraft Agrarservice
Fischwirt/Fischwirtin
Forstwirt/Forstwirtin
Gärtner/Gärtnerin
Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin
Landwirt/Landwirtin
Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin
Pferdewirt/Pferdewirtin
Milchtechnologe/Milchtechnologin
Milchwirtschaftlicher Laborant/Laborantin
Revierjäger/Revierjägerin
Tierwirt/Tierwirtin
Winzer/Winzerin

Anmerkung: Sofern Erstantrag auf Gewährung der Junglandwirteprämie vor 2023 gestellt wurde, greift eine Art „Bestandsschutz“ bezüglich der Voraussetzungen. Diese brauchen dann nicht erfüllt werden, es wird aber der Einheitswert von 141,75 €/ha bis maximal 120 ha gewährt.  

Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch:

Voraussetzungen:

  • Alter der Tiere: Am Stichtag 1. Jan. d.J. mindestens 10 Monate alt
  • Nur weibliche Tiere
  • Mindestzahl 6 Tiere
  • Haltungszeitraum: 15. Mai – 15. Aug.
  • Im Haltungszeitraum zu führende Aufzeichnungen zur Rückverfolgung (Identifizierung und Registrierung)
  • Einheitsbetrag je begünstigtem Tier: 38,31 €

Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Rind- und Kalbfleisch:

Voraussetzungen:

  • Betrieb: keine Abgabe von Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnissen
  • Nur weibliche Tiere
  • Mindestzahl 3 Tiere (Mutterkühe), die laut HIT mindestens einmal gekalbt haben
  • Haltungszeitraum: 15. Mai – 15. Aug.
  • Einheitsbetrag je begünstigtem Tier: 85,72 €

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