Die gesetzlichen Grundlagen wurden mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (SGB) und den damit verbundenen Änderungen in weiteren Gesetzen geschaffen, die zum 01.07.2004 in Kraft traten.
- § 17 SGB IX, §§ 57 und 61 SGB XII sowie die BudgetV
- § 17 Abs. 2 SGB IX (Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget) öffnet den Weg, Leistungen im Persönlichen Budget zu gewähren.
Im Gesetz wurde geregelt:
- wie der zuständige Rehabilitationsträger die Leistungen zur Teilhabe ausführen kann (allein oder durch andere Leistungsträger).
- dass auf Antrag Leistungen zur Teilhabe auch durch ein monatliches Persönliches Budget ausgeführt werden können, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehaträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt.
- dass die beteiligten Leistungsträger trägerübergreifend eine Komplexleistung, d.h. aus einer Hand, erbringen, wobei ein Leistungsträger die Federführung übernimmt.
- dass budgetfähige Leistungen sich auf alltägliche, regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. Eine Pauschalierung weiterer Leistungen bleibt unberührt. An die Entscheidung ist der Antragsteller für die Dauer von sechs Monaten gebunden.
- dass die Bemessung den individuell festgestellten Bedarf deckt und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgt.
Für den Träger der Sozialhilfe finden sich in
- § 57 SGB XII und
- § 61 SGB XII
die entsprechenden Rechtsgrundlagen, aus denen Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege auf Antrag als Persönliches Budget bewilligt werden.
Die Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 SGB IX (Budgetverordnung – BudgetV) regelt vor allem Folgendes:
- Die beschriebenen gesetzlichen Grundlagen werden in dieser Verordnung mit Inhalten zum Persönlichen Budget, zum Verfahren und den Zuständigkeiten der beteiligten Leistungsträger ausgestaltet.
- Die möglichen beteiligten Leistungsträger werden benannt und die Hilfe als trägerübergreifende Komplexleistung hervorgehoben.
- Das Verfahren wird in folgende Schritte gegliedert:
- Bedarf ermitteln und festlegen,
- entsprechenden Geldwert bemessen,
- Inhalt der Zielvereinbarung vereinbaren,
- den erforderlichen Beratungs- und Unterstützungsbedarf schriftlich festhalten.
Die Zielvereinbarung wird zwischen der den Antrag stellenden Person und dem (federführenden) Leistungsträger geschlossen. Inhaltlich sind mindestens die Förder- und Leistungsziele, die erforderlichen Nachweise und die Qualitätssicherung zu regeln. Aus wichtigem Grund kann von beiden Seiten mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden.