Informationen für pflegebedürftige Menschen, deren Betreuer/-innen und Angehörige
Antworten auf diese und weitere Fragen soll Ihnen die nachfolgenden Informationen zu den Rahmenbedingungen und Voraussetzungen eines Antrages auf Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) geben.
Voraussetzungen der Hilfegewährung
- Nicht ausreichendes Einkommen und Vermögen
- andere Sozialleistungen haben Vorrang (z. B. Leistungen der Unfallversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung)
- bei Ehepaaren und Lebenspartnern, die nicht getrennt leben, sind das Vermögen und das Einkommen beider Personen zu berücksichtigen
- Sozialhilfe wird erst ab Bekanntwerden gewährt, wichtig ist daher eine rechtzeitige Antragstellung
Welche Unterlagen sind erforderlich?
- Kopie des Personalausweises
- Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK)
- bereits vorhandene Bescheide der Pflegekasse
- Rentenbescheide zu Altersruhegeld, Witwenrente, Zusatzrenten, Betriebs bzw. Werksrenten
- Girokontoauszüge der letzten drei Monate
- Kopien bzw. sonstige Nachweise aller Sparbücher, Festgeldkonten u.a., die in den 10 Jahren vor Antragstellung bestanden haben
- Policen von Lebens und Sterbegeldversicherungen mit Nachweis des aktuellen Rückkaufswertes
- Grundbuchauszüge zu vorhandenen Grundstücken
- Kopie des Übergabevertrages bei Übergabe von Grundbesitz
- Kopie des Schwerbehindertenausweises
- Kopie des Betreuerausweises bei Bestehen einer Betreuung
- Vollmacht, sofern der Antrag von Angehörigen oder sonstigen Personen eingereicht wird
An welche Behörde muss ich mich wenden?
Maßgebend für die Zuständigkeit bei der Hilfe zur Pflege ist der gewöhnliche Aufenthalt, d. h. in der Regel die Meldeanschrift. Damit ist unser Fachdienst für die Personen, die im Landkreis Marburg-Biedenkopf wohnen, zuständig.
Gehört der Wohnort der leistungsberechtigten Person zum Stadtgebiet Marburg, wenden Sie sich bitte an den Fachbereich 4 – Arbeit, Soziales und Wohnen der Stadt Marburg, Friedrichstraße 36, 35037 Marburg (E-Mail: sozialesmarburgstadtde).
Welches Einkommen und Vermögen muss ich einsetzen?
Hilfe zur Pflege ist nur möglich, wenn alle anderen vorrangigen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Einkommen und Vermögen, das die gesetzlich festgelegten Freigrenzen übersteigt, muss daher grundsätzlich in angemessenem Umfang zur Finanzierung der Pflegekosten eingesetzt werden.
Neben dem Einkommen ist insbesondere der Einsatz folgender Vermögenswerte zu prüfen:
- Guthaben auf Girokonten/Sparbüchern und Bargeld
- Bausparverträge/Rückkaufswerte von Lebensversicherungen, Wertpapiere
- Kraftfahrzeuge, Kunstgegenstände, Sammlungen
- Haus, Grundstücke, Ackerland, Waldbesitz
Was passiert mit meinem/unserem Haus?
Sofern die pflegebedürftige Person und/oder deren Ehegatte/Partner Eigentümer/in eines Hausgrundstückes ist/sind, muss geprüft werden, ob dieser Grundbesitz als geschützt zu betrachten ist.
Dies geschieht anhand grundstücksbezogener Kriterien (u. a. Wohnfläche, Wert, Anzahl der Bewohner, Grundstücksgröße) auf der Grundlage einer Schätzung durch das zuständige Ortsgericht bzw. den sog. Gutachterausschuss.
Ist das Hausgrundstück angemessen, erfolgt die Hilfeleistung als Zuschuss, eine vorrangige Verwertung des Hauses ist nicht erforderlich.
Ist das Hausgrundstück als unangemessen zu betrachten, muss es vorrangig zur Deckung der Pflegekosten eingesetzt werden. In diesen Fällen wird die Hilfe als Darlehen (i. d. R. gegen Eintragung einer Grundschuld) bewilligt, damit ein Auszug bzw. Wohnsitzwechsel vermieden werden kann.
Keinen Schutz genießen Häuser, die nicht mehr selbst bewohnt werden. Für dieses Grundvermögen besteht die Verpflichtung der Veräußerung, damit aus dem Erlös die Pflegekosten gedeckt werden können.
Ist eine sofortige Verwertung (z. B. mangels Kaufinteressenten) nicht möglich, kann die Sozialhilfe ebenfalls als Darlehen bewilligt werden.
Müssen meine Kinder zahlen?
Sobald Sozialhilfe gewährt wird, gehen die gesetzlichen Unterhaltsansprüche bis zur Höhe der Leistungen auf den Sozialhilfeträger über.
Es muss daher auch geprüft werden, ob die außerhalb lebenden Angehörigen, die sich nicht oder nur geringfügig an der Pflege beteiligen, zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden können.
Ebenfalls ist zu prüfen, ob Ansprüche auf Rückforderung/en der innerhalb der letzten zehn Jahre getätigten Schenkungen bestehen.
Case Management
Unsere Kolleginnen vom Case Management
- beraten und begleiten Sie während des gesamten Bewilligungszeitraums, z. B. wenn Sie Fragen zur aktuellen Versorgung haben oder wenn sich an Ihrer Situation kurzfristig etwas verändert.
- Mindestens einmal im Jahr wird Ihre Versorgung gemeinsam besprochen und bewertet: Was ist gut gelaufen? Was hat sich verändert? Was benötigen Sie ggf. an neuen/anderen Hilfen oder Hilfsmitteln?
Dadurch können Heimaufnahmen vermieden oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.
Was sonst noch wichtig ist!
- In Zusammenhang mit der Sozialhilfegewährung sind Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen richtig und vollständig zu machen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Mangelnde Mitwirkung bzw. fehlerhafte oder unvollständige Angaben können zur Versagung der beantragten Hilfe oder der Rückforderung bereits gezahlter Leistungen führen.
- Sofern die Hilfeleistung als Darlehen bewilligt worden ist oder Hausgrundstücke zum Nachlass des/der Leistungsempfänger/in gehören, ist die Sozialhilfe später zurück zu zahlen (ggf. durch die Erben).
- Dieses Merkblatt liefert lediglich einen ersten Überblick. Bei weiteren Einzelfragen zögern Sie bitte nicht, sich mit den Mitarbeiter/-innen unseres Fachdienstes in Verbindung zu setzen. Antragsformulare können dort ebenfalls angefordert werden.