Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet am
Sonntag, den 16. Februar 2025, um 15:00 Uhr.
Nach Möglichkeit sind die Wahlvorschläge so frühzeitig vor dem 16. Februar 2025 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können. Wird ein Wahlvorschlag so spät eingereicht, dass eventuelle Mängel, die seine Gültigkeit berühren, wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht mehr beseitigt werden können, so geht dieses Risiko zu Lasten dessen, der den Wahlvorschlag eingereicht hat.
Die Wahlvorschläge sind während der allgemeinen Öffnungszeiten schriftlich beim Fachbereich Recht und Kommunalaufsicht im 2. Stock, Zimmer 225a und 229, Im Lichtenholz 60, 35043 Marburg, Tel.: 06421/ 405-1223 oder 06421/ 405-1604 einzureichen. Wollen Sie den Wahlvorschlag persönlich abgeben, vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin unter genannten Telefonnummern.
Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag muss auf dem Formblatt „Wahlvorschlag“ im Original eingereicht werden. Das Formular ist im Internet unter www.marburg-biedenkopf.de zugänglich. Es kann auch direkt bei der Geschäftsstelle des Kreisseniorenrates, FB Gesundheitsamt, FD Verwaltung, Schwanallee 23, 35037 Marburg, Tel.: 06421/ 405-40, E-Mail: kreisseniorenratmarburg-biedenkopfde kostenfrei bezogen werden kann.
Jeder Wahlvorschlag muss gem. § 9 Abs. 4 WO den Vor- und Zunamen, Anschrift und Geburtsdatum der Bewerberin/des Bewerbers aufführen. Er ist von der Bewerberin/dem Bewerber zu unterzeichnen. Mit dem Wahlvorschlag muss zudem die Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers eingereicht werden, dass sie/er bereit ist, bei einer evtl. Wahl das Mandat eines Mitgliedes des Kreisseniorenrates zu übernehmen.
Eine Möglichkeit, Kopien, Faxe oder sonst elektronisch übermittelte Anlagen und Unterschriften zu akzeptieren, besteht im Wahlverfahren nicht, auch nicht, wenn in den Folgetagen das Original nachgereicht werden sollte. Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen ist eine Ausschlussfrist.
Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter
Die Mitglieder des Kreisseniorenrates werden für drei Jahre in allgemeiner, freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl durch eine vom Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführten Briefwahl in den einzelnen Wahlbezirken gewählt, wobei jede Kommune des Landkreises Marburg-Biedenkopf einen eigenen Wahlbezirk bildet (§ 1 Abs. 1 WO). Stimmen für die Kandidaten dürfen nur aus der eigenen Kommune abgegeben werden.
Gem. § 1 Abs. 2 WO ergibt sich die Anzahl der Mitglieder des Kreisseniorenrates aus den einzelnen kreisangehörigen Kommunen nach dem folgenden Schlüssel:
bis 10.000 Einwohner/innen 1 Sitz
10.001 - 20.000 Einwohner/innen 2 Sitze
20.001 - 50.000 Einwohner/innen 3 Sitze
ab 50.001 Einwohner/innen 4 Sitze
Für die einzelnen Städte und Gemeinden ergibt sich auf Grundlage der Einwohnerzahlen des Statistischen Landesamtes somit die folgende Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Kreisseniorenrates:
Städte und Gemeinden |
Zahl der zu wählenden Kreisseniorenratsmitglieder |
Amöneburg |
1 |
Angelburg |
1 |
Bad Endbach |
1 |
Biedenkopf |
2 |
Breidenbach |
1 |
Cölbe |
1 |
Dautphetal |
2 |
Ebsdorfergrund |
1 |
Fronhausen (Lahn) |
1 |
Gladenbach |
2 |
Kirchhain |
2 |
Lahntal |
1 |
Lohra |
1 |
Marburg |
4 |
Münchhausen |
1 |
Neustadt (Hessen) |
1 |
Rauschenberg |
1 |
Stadtallendorf |
3 |
Steffenberg |
1 |
Weimar (Lahn) |
1 |
Wetter (Hessen) |
1 |
Wohratal |
1 |
Gesamt |
31 |
Werden insgesamt keine Wahlvorschläge zur Wahl des Kreisseniorenrates eingereicht oder zugelassen, findet keine Wahl statt. Sollten in Wahlbezirken keine Wahlvorschläge eingereicht oder zugelassen werden, wird die Wahl trotzdem durchgeführt. Die Anzahl der zu verteilenden Sitze des Kreisseniorenrates reduziert sich um die Sitze der nicht teilnehmenden Wahlbezirke (§ 1 Abs. 3 WO).
Wahlvorschlagsrecht
Wahlvorschläge zur Wahl des Kreisseniorenrates können nur von natürlichen Personen eingereicht werden (§ 9 Abs. 2 WO). Jeder Wahlvorschlag enthält nur eine Bewerberin/einen Bewerber.
Wählbarkeit
Wählbar sind nach § 3 Abs. 1 WO alle Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Marburg-Biedenkopf, die das Kommunalwahlrecht besitzen, die am Wahltag das 63. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz im Landkreis Marburg-
Biedenkopf gemeldet sind. Jede Person ist nur für die Stadt oder Gemeinde wählbar, in der er/sie seinen/ihren Hauptwohnsitz hat.
Zulassung der Wahlvorschläge
Der Wahlausschuss für die Wahl des Kreisseniorenrates beschließt am Mittwoch, 19. Februar 2025 ab 15 h in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Ein Wahlvorschlag ist vom Wahlausschuss gem. § 11 Abs. 2 S. 1 WO zurückzuweisen, wenn er verspätet eingereicht ist oder den Anforderungen nicht entspricht, die durch die WO aufgestellt worden sind.
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden (§ 11 Abs. 2 S. 2 WO). Die zugelassenen Wahlvorschläge werden spätestens am 48. Tag vor der Wahl (6. März 2025) öffentlich bekannt gemacht.
Marburg, den 21. Januar 2025
Der Wahlleiter für die Wahl des Kreisseniorenrates des Landkreises Marburg-Biedenkopf, Im Lichtenholz 60, 35043 Marburg
Im Auftrag
gez.
Jens Womelsdorf