Über das KJP
Die KJPler ...
- sind 12 bis 18 Jahre alt und werden für zwei Jahre gewählt.
- kommen aus allen 21 Gemeinden des Landkreises. Alle Kinder und Jugendliche einer Gemeinde wählen zwei Abgeordnete.
- arbeiten in Arbeitsgruppen zu Themen, die sie interessieren.
- haben einen 7-köpfigen Vorstand, der die Arbeit koordiniert.
- treffen sich alle 6 bis 8 Wochen zu einem Wochenendseminar. Dort arbeiten sie an ihren Projekten, halten ihre offiziellen Sitzungen ab und haben gemeinsam viel Spaß.
Die KJPler dürfen an den Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse teilnehmen. Sie berichten dort über ihre Arbeit und können Wünsche und Anregungen äußern. Sie haben die Möglichkeit, eigene Anträge einzubringen, über die der Kreistag dann beschliessen kann.
Das Kreisjugendparlament hat einen eigenen Etat. Sie erhalten vom Landkreis pro Jahr 10.000 Euro. Über das Geld können sie selbst verfügen und eigene Aktionen starten. Mit diesem Geld werden Feste und Seminare veranstaltet oder Jugendgruppen im Kreis unterstützt, z.B. bei der Einrichtung von Jugendräumen.
Hier einige Beispiele für die Arbeit des KJP
- Rock/Hip-Hop-Nächte im Landkreis durchgeführt
- das KJP vergibt alle zwei Jahre den Jugendkulturpreis
- Unterstützung von Jugendclubs in vielen Orten des Landkreises
- Forderung von besseren Busverbindungen
- Mitplanung des Fifty-Fifty-Taxis
- Unterstützung der Kinder- und Jugendtheaterwoche
- Umfragen zum Thema "Unterrichtsgarantie plus" an den Schulen des Landkreises
Warum Partizipation?
Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an allen sie betreffenden Angelegenheiten ist ein verbrieftes Menschenrecht. Seit der Verabschiedung der UN-Kinderrechtskonvention im Jahr 1989 haben Kinder und Jugendliche weltweit Mitsprache- und Beteiligungsrechte.
Partizipation ist also kein großzügiges Geschenk der Erwachsenen an die jüngere Generation, sondern eine Verpflichtung.
Deutlich wird das auch durch eine Bestimmung der Hessischen Gemeindeordnung (HGO).
§ 4c HGO: Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll die Gemeinde über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.
Durch Partizipation wird es Kindern und Jugendlichen ermöglicht, ihr Bürgerrecht auf Selbst- und Mitbestimmung auszuüben. Demokratische Handlungskompetenzen werden gefördert und politisches Wissen erworben. Die Beteiligten lernen Vertrauen in ihre eigenen Möglichkeiten, entdecken und formulieren ihre Interessen und erweitern ihre Fähigkeiten. Kinder und Jugendliche sind Experten in eigener Sache. Sie haben eine ganz eigene Sichtweise auf die Wirklichkeit. Wird diese Sichtweise berücksichtigt, kann vermieden werden, dass an ihren Bedürfnissen vorbei geplant wird.
Durch die Auseinandersetzung mit ihrem Lebensumfeld lernen Kinder und Jugendliche, Mitverantwortung zu übernehmen. Wer beteiligt ist, fühlt sich auch verantwortlich für seine Umwelt. Das erhöht die Akzeptanz von Projekten und damit ihre Wirksamkeit.
Partizipation ist keine Frage des Alters. Entwicklungspsychologen sagen, dass Kinder ab drei Jahren mitreden und mitbestimmen können, wenn mit ihnen auf ihrer Verständnisebene und ihrem Entwicklungsniveau entsprechend geredet wird. Mit sechs bis sieben Jahren sind Kinder bereits ernst zu nehmende Partner. Ab nun gibt es keine Entschuldigung mehr dafür, sie nicht an Entscheidungen, die sie selbst betreffen, mitwirken zu lassen.
Handlungsorte für Partizipation sind überall da, wo Kinder und Jugendliche leben, sich aufhalten und ihren Interessen nachgehen. Das ist in der Familie, in der Schule als auch im kommunalen Lebensumfeld der Fall.
Gerade im kommunalen Bereich hat sich in den letzten Jahren eine Fülle von unterschiedlichen Beteiligungsformen etabliert. Projektbezogene Angebote, die sich auf die Durchführung einer bestimmten Maßnahme (z. B. Gestaltung eines Spielplatzes oder eines Jugendraumes) beziehen, stehen dabei neben offenen Formen wie Jugendforen oder auch repräsentativen Formen wie ein Kinder- und Jugendparlament. Die einzig richtige Beteiligungsform gibt es nicht. Sie muss der Situation und den Rahmen-bedingungen vor Ort entsprechen und sich am Lebensumfeld der Betroffenen orientieren. Die Hürden zur Beteiligung sollten möglichst niedrig sein und niemand darf ausgeschlossen werden.
Ernstgemeinte Partizipation ist damit nicht nur ein einmaliges Angebot, sondern eine langfristige Strategie!
Geschäftsordnung
Neufassung der Geschäftsordnung des Kreisjugendparlaments Marburg Biedenkopf, beschlossen auf der Sitzung am 9. Oktober 2021
§ 1 Teilnahme und Rederecht
An den Sitzungen des Kreisjugendparlamentes nehmen mit Rederecht alle gewählten Abgeordneten sowie der/die Kreistagsvorsitzende, die Vorsitzenden der Kreistagsfraktionen sowie der/die Jugenddezernent/-in und sein/ihr Vertreter/-in teil.Gäste erhalten auf Wunsch Rederecht.
Die Mitglieder des Kreisjugendparlamentes sollen an den Sitzungen teilnehmen. Sind sie verhindert, melden sie dies möglichst frühzeitig der Geschäftsstelle des KJP.
§ 2 Einberufung
Die Geschäftsstelle lädt im Auftrag des KJP alle Abgeordnete sowie Vertreter:innen des Kreistages und der Verwaltung sowie ggfls. weitere Gäste zu den Sitzungen ein.
Die Tagesordnung wird im Rahmen eines Vorbereitungstreffens, an dem alle Abgeordneten teilnehmen können, besprochen und festgelegt.
Eingeladen wird schriftlich unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung.
Die Einladung soll nach Möglichkeit 14 Tage vor der Sitzung abgesendet werden. Davon kann abgewichen werden, wenn der Zeitpunkt der nächsten Sitzung bereits frühzeitig bekannt gemacht wurde.
§ 3 Sitzungsleitung
Die Sitzungsleitung eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen sachlich und unparteiisch.
Sie soll das Wort entziehen, wenn der/die Redner/-in es eigenmächtig ergriffen hat; weiterhin kann sie eine/n Abgeordnete/n bei ungebührlichem Verhalten mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen.
§ 4 Öffentlichkeit
Die Sitzungen des Kreisjugendparlamentes sind öffentlich durchzuführen.
§ 5 Beschlussfähigkeit
Das Kreisjugendparlament ist beschlussfähig, wenn mindestens 20% der Abgeordneten anwesend sind.
Wird diese Quote nicht erreicht, können Beschlüsse nur einstimmig gefasst werden. Die nicht anwesenden Abgeordneten werden umgehend über diesen Beschluss informiert und können innerhalb von 5 Tagen ein Veto gegen den Beschluss aussprechen. Das Veto muss begründet werden.
Wird ein Veto ausgesprochen, muss der Antrag auf der nächsten Sitzung erneut verhandelt werden. Das KJP ist dann für diesen Tagesordnungspunkt unabhängig von der Zahl der anwesenden Abgeordneten beschlussfähig. Darauf muss in der Einladung hingewiesen werden.
§ 6 Tagesordnung
Die Tagesordnung wird vor der Sitzung vorgestellt und evtl. Anträge zur Änderung werden beschlossen.
§ 7 Antragsrecht
Jede/r Abgeordnete des Kreisjugendparlamentes kann Anträge beim Kreisjugendparlament einbringen.
Rechtzeitig eingegangene Anträge werden auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.
Es werden alle Anträge bearbeitet. Anträge können durch die Antragstellenden zurückgenommen werden.
§ 8 Beratung
Die Sitzungsleitung ruft die Tagesordnung zur Beratung auf, zur Antragsbegründung erhalten Antragstellende und etwaige Berichterstatter:innen das Wort.
Verweist das Kreisjugendparlament einen Antrag an einen Ausschuss, so ist damit die Beratung des Gegenstandes abgeschlossen.
§ 9 Abstimmung
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Parlament über das weitere Verfahren bzgl. des Antrages. Vor der Abstimmung verliest die Sitzungsleitung die endgültige Fassung des Antrages. Die Sitzungsleitung stellt das Abstimmungsergebnis fest und gibt es unverzüglich bekannt. Werden begründete Zweifel an der Feststellung vorgebracht, so lässt sie die Abstimmung wiederholen.
§ 10 Wahl eines Sprechergremiums
Drei vor der Wahl festzulegende nicht zur Wahl stehende Abgeordnete führen die Wahl durch.
Zu wählen ist ein vierköpfiges Sprechergremium gemäß § 2.7 der Satzung.
Die Wahl unterliegt keinen weiteren Beschränkungen. Verlauf und Ergebnis der Wahl werden im Protokoll vermerkt, die Wahl tritt damit in Kraft.
§ 11 Sprechergremium
Das Sprechergremium arbeitet gleichberechtigt zusammen. Entscheidungen sollen einvernehmlich getroffen werden.
§ 12 Finanzen
Über die Verwendung der Haushaltsmittel des Kreisjugendparlamentes entscheidet das Parlament in seinen Sitzungen. In dringenden Fällen ist das Sprechergremium berechtigt, einvernehmlich über eine Summe bis zu 150 Euro zu entscheiden.
§ 13 Protokoll
Es wird ein Protokoll über die wesentlichen Inhalte der öffentlichen Sitzungen des Kreisjugendparlaments geführt.
Darin soll die Angabe
- der Anwesenden
- der verhandelten Gegenstände
- der gefassten Beschlüsse
- der vollzogenen Wahlen
enthalten sein. Die Abstimmungsergebnisse sind zu vermerken. Das Protokoll ist von der Sitzungsleitung zu unterzeichnen.
Das Protokoll soll nach Beginn der nächsten Sitzung bekannt gegeben, ggf. geändert und vom Kreisjugendparlament genehmigt werden.
§ 14 Aufwandsentschädigung
Eine Aufwandsentschädigung für die Sitzungen wird nicht gezahlt.
Satzung
Satzung des Kreisjugendparlamentes des Landkreises Marburg-Biedenkopf
Aufgrund der §§ 5 und 30 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) vom 07.03.2005 (GVBl. I. S. 183), in der derzeit gültigen Fassung, hat der Kreistag des Landkreises Marburg-Biedenkopf in seiner Sitzung am 19.11.2021 folgende Neufassung der Satzung des Kreisjugendparlamentes des Landkreises Marburg-Biedenkopf“ beschlossen.
§ 1 Präambel
- Das Kreisjugendparlament des Landkreises Marburg-Biedenkopf ist eine Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen des Landkreises. Es ist unabhängig, überparteilich und frei in der Wahl seiner Themen.
- Im Dialog mit Politik und Verwaltung soll das Kreisjugendparlament ein ernsthafter Gesprächspartner sein. Es soll beratend in die jugendpolitische Arbeit des Kreises integriert
§ 2 Wahlverfahren
- Die Abgeordneten des Kreisjugendparlamentes werden in freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Das aktive und passive Wahlrecht haben alle Kinder und Jugendliche, die im Landkreis Marburg-Biedenkopf (mit Ausnahme der Stadt Marburg) ihren Hauptwohnsitz haben und die zum festgelegten Wahlstichtag das 12. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Für die Wahl zum Kreisjugendparlament wird die Altersgrenze, das aktive und passive Wahlrecht betreffend, einmalig auf das vollendete 19. Lebensjahr angehoben. Ausschlaggebend ist dabei der für die Wahl festgelegte Wahlstichtag.
- Die Abgeordneten werden für zwei Jahre gewählt. Sie bleiben auch dann Abgeordnete, wenn sie während der Wahlzeit das 18. Lebensjahr vollenden.
- Die Wahlperiode des Kreisjugendparlaments wird einmalig um ein Jahr verlängert. Die Abgeordneten bleiben während dieses Jahres auch dann Abgeordnete, wenn sie während der Wahlzeit das 19. Lebensjahr vollenden.
- Die Anzahl der Abgeordneten jeder Kommune bestimmt sich nach der Anzahl der Wahlberechtigten. Grundsätzlich werden 2 Abgeordnete pro Kommune gewählt. Bei mehr als 500 Wahlberechtigten werden 3 Abgeordnete, bei mehr als 1000 Wahlberechtigten werden 4 Abgeordnete gewählt. Die Zahl der Mandate steigt also jeweils um eins mit beginnenden weiteren 500 Wahlberechtigten.
Jede/r Wahlberechtigte kann sich mit Zustimmung seiner/ihrer Erziehungsberechtigten auf die Kommune bezogene Liste der Kandidatinnen und Kandidaten aufnehmen lassen. Gewählt wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl auf die Kommune bezogenen Listen.
Legt ein/e Abgeordnete/r während der Wahlperiode sein/ihr Mandat nieder, rückt der oder die Kandidat/in mit der nächst höchsten Stimmenzahl auf der jeweiligen Liste der Kommunen nach.
- Sollte in einer Kommune keine Liste zustande kommen oder kein nur ein/e Kandidat/in die Wahl annehmen, fallen die nicht vergebenen Mandate an die anderen Kommunen. Die Reihenfolge der Verteilung bestimmt sich dabei nach der Anzahl der wahlberechtigten Jugendlichen pro Kommune. Die Kommune mit der höchsten Zahl an Wahlberechtigten erhält das erste nicht vergebene Mandat, danach die Kommunen mit der jeweils nächst höchsten Zahl an Wahlberechtigten, solange bis alle freien Mandate vergeben sind und die reguläre Abgeordnetenzahl erreicht ist.
Das Verfahren wird auch angewandt, wenn ein/e Abgeordnete/r während der Wahlperiode das Mandat niederlegt und es keine weitere/n Nachrücker/in auf der auf die Kommune bezogenen Liste der Kandidatinnen und Kandidaten gibt.
- Interessierten Jugendlichen soll die Möglichkeiten gegeben werden, an den Seminaren und Aktivitäten des Kreisjugendparlamentes teilzunehmen und mit zu arbeiten.
Nicht gewählte Kinder und Jugendliche, die langfristig und aktiv mitarbeiten, können auf Antrag eines oder mehrerer Abgeordneter in das Kreisjugendparlament berufen werden.
- Alle wahlberechtigten Kinder und Jugendlichen erhalten die Wahlunterlagen übersandt. Die Stimmabgabe erfolgt in einem festgelegten Zeitraum. Die Stimmabgabe kann auch in einem Online-Verfahren durchgeführt werden.
- Der jeweilige Wahlstichtag des Kreisjugendparlaments wird vom Kreistag
§ 3 Sitzungen des Kreisjugendparlamentes
- Die Sitzungen des Kreisjugendparlamentes finden mindestens halbjährlich statt und sind öffentlich.
- Das Kreisjugendparlament wählt ein Sprechergremium, das aus 4 Abgeordneten besteht. Das Sprechergremium vertritt das Kreisjugendparlament nach außen. Im Sprechergremium sollen nach Möglichkeit alle Regionen des Landkreises vertreten sein.
- Der/die Jugenddezernent/in und sein/e Stellvertreter/in im Amt nehmen an den Sitzungen des Kreisjugendparlamentes teil. Sie haben dort Rederecht.
- Das Kreisjugendparlament gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, die Regelungen über die Aufwandsentschädigung für Abgeordnete des Kreisjugendparlamentes enthalten muss. Aufwandsentschädigungen werden aus den Mitteln beglichen, die in 4 Abs. 2 dieser Satzung genannt sind. Fahrtkosten werden aus dem Kreishaushalt getragen.
- Zur konstituierenden Sitzung des Kreisjugendparlamentes lädt der/die Kreistagsvorsitzende ein. Er/Sie leitet die Sitzung bis zur Wahl des Sprechergremiums.
§ 4 Aufgaben und Kompetenzen des Kreisjugendparlaments
- Das Kreisjugendparlament behandelt sowohl Themen, die Kinder und Jugendliche vor Ort betreffen, als auch gesellschafts- und jugendpolitische Themen. Es soll Vorstellungen von Kindern und Jugendlichen zur öffentlichen Diskussion stellen.
Durch das Kreisjugendparlament sollen Kinder und Jugendliche in Planungsverfahren und Entscheidungsprozesse von Politik und Verwaltung des Landkreises Marburg- Biedenkopf einbezogen werden.
Das Kreisjugendparlament soll Kinder und Jugendliche zum Mitdenken und Mithandeln motivieren und Kenntnisse über die Funktionsweise parlamentarischer Demokratie vermitteln.
- Das Kreisjugendparlament diskutiert wichtige Themen in
- Die Vertreter:innen des Kreisjugendparlaments werden zu allen Ausschusssitzungen des Kreistages eingeladen. Sie sollen dort Rederecht erhalten.
Das Kreisjugendparlament ist im Ausschuss für Familie, Jugend, Soziales, Arbeit und Gesundheit, im Jugendhilfeausschuss sowie im Schul- und Kulturausschuss mit zwei Vertreter:innen und zwei Stellvertreter:innen ständig beratend vertreten.
Gemäß § 7 Abs. 4 der Satzung für das Jugendamt des Landkreises Marburg-Biedenkopf stellt das Kreisjugendparlament ein stimmberechtigtes Mitglied für den Fachausschuss Jugendförderung.
Das Kreisjugendparlament entscheidet über die personelle Vertretung in den o. g. Ausschüssen jeweils analog für die jeweilige Legislaturperiode des Kreisjugendparlaments.
Der Kreistag hört Vertreter:innen des Kreisjugendparlaments einmal jährlich zur Arbeit des Kreisjugendparlaments an.
- Das Kreisjugendparlament hat die Möglichkeit, Anträge an den/die Kreistagsvorsitzende/n zu richten. Diese/r nimmt die Anträge entgegen und leitet sie in Abstimmung mit dem Ältestenrat an den zuständigen Ausschuss weiter. Dieser entscheidet über die Zulässigkeit und gibt eine entsprechende Empfehlung zur Aufnahme auf die Tagesordnung der Kreistagssitzung an die/den Kreistagsvorsitzende/n ab.
Die Abgeordneten des Kreisjugendparlamentes erhalten die Möglichkeit, ihren Antrag in der jeweiligen Ausschusssitzung zu begründen und sind bei der Entscheidungsfindung beratend tätig.
- Darüber hinaus kann das Kreisjugendparlament:
- Vertreter:innen von Politik und Verwaltung zur Berichterstattung auffordern,
- Gutachten („Kinderfreundlichkeitsprüfungen“) von den Gemeinden und der Kreisverwaltung anfordern oder selbst in Auftrag geben,
- Kinder- und Jugendvollversammlungen einberufen,
- Anhörungen und Podiumsdiskussionen mit Experten:innen
§ 5 Zusammenarbeit
- Eine konstruktive Zusammenarbeit des Kreisjugendparlaments mit den politischen Institutionen und Gremien des Kreises muss gewährleistet sein.
- Das Kreisjugendparlament strebt eine regelmäßige Zusammenarbeit mit dem Kreisschüler:innenrat, dem Kreisjugendring, anderen Kinder- und Jugendparlamenten – beiräten sowie mit nicht institutionalisierten Kinder- und Jugendgruppen im Landkreis an.
Der Kreisschüler:innenrat und das Kreisjugendparlament vereinbaren, gegenseitig Delegierte zu den jeweiligen Vollversammlungen zu schicken.
- Der Kreisausschuss stellt dem Kreisjugendparlament zur inhaltlichen und organisatorischen Durchführung seiner Aufgaben Haushaltsmittel in Höhe von 10.225,- Euro jährlich zur Verfügung. In die Entscheidung des Kreisjugendparlamentes zur Verwendung dieser Mittel darf der Kreisausschuss nur in analoger Anwendung von § 34 HKO eingreifen. Der Kreisausschuss entscheidet in diesen Fällen endgültig.
- Eine ausreichende personelle Ausstattung zur organisatorischen Betreuung des Kreisjugendparlamentes ist sicherzustellen. Die Geschäftsführung des Kreisjugend- parlamentes liegt beim Fachbereich Familie, Jugend und Soziales – Fachdienst Jugendförderung.
- Der Kreistag und seine Ausschüsse prüfen, ob von Planungsverfahren und Entscheidungen Kinder und Jugendliche betroffen sind, und unterrichten das Kreisjugendparlament über alle Aktivitäten, die Kinder und Jugendliche betreffen könnten.
Das Kreisjugendparlament kann zu Planungen und Beschlüssen des Kreistages, von denen Kinder und Jugendliche betroffen sind, eine Stellungnahme abgeben.
- Vertreter/innen des Kreisjugendparlamentes werden zu den Sitzungen des Kreistages
§ 6 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Marburg, 19.11.2021
Der Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf
gez.:
Kirsten Fründt Landrätin
Adresse
Herr Pablo Höfer
Im Lichtenholz 60
35043 Marburg
Kontakt
- 06421 4051938
- 06421 4051669
- HoeferPmarburg-biedenkopfde