Masern werden durch Viren ausgelöst und kommen weltweit vor. Sie sind hoch ansteckend.
Das Masernschutzgesetz soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern.
Der § 20 Absatz 8 ff. Infektionsschutzgesetz regelt eine Nachweispflicht über den ausreichenden Schutz gegen Masern für Betreute in Gemeinschaftseinrichtungen, das dort tätige Personal und für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Personen, die bereits vor dem 1. März 2020 in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut wurden oder in einer Gemeinschaftseinrichtung oder einer medizinischen Einrichtung tätig waren und bis 31. Juli 2022 keinen Nachweis vorlegt haben oder aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden konnten, müssen dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit eines vorgelegten Nachweises, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung das Gesundheitsamt zu benachrichtigen.
Die Meldung erfolgt an das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet. Die meldepflichtigen Daten der zu meldenden Person sind Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
Kontakt
Fachbereich Gesundheitsamt
Landkreis Marburg-Biedenkopf
Schwanallee 23
35037 Marburg
E-Mail: masernschutzmarburg-biedenkopfde
Weiterführende Informationen
- FAQ des Bundesgesundheitsministeriums (Öffnet in einem neuen Tab)
- masernschutz.de | Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (Öffnet in einem neuen Tab)
- impfen.hessen.de | Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (Öffnet in einem neuen Tab)
- Dokumentationshilfen für Kitas | familie.hessen.de (Öffnet in einem neuen Tab)