Wer einen Beruf des Gesundheitswesens selbständig ausüben will oder wer Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt oder beschäftigen will, hat Beginn und Ende dieser Tätigkeit innerhalb eines Monats dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen (§ 12 Abs. 1 S. 1 HGöGD).
Zu Beginn der Tätigkeit sind die Anschrift der Niederlassung anzugeben und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen. Änderungen hinsichtlich der notwendigen Angaben sind dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen (§ 12 Abs. 1 S. 2 HGöGD).
Berufe des Gesundheitswesens
„Berufe des Gesundheitswesens" sind in diesem Zusammenhang zum einen die freien Berufe:
- Ärztin / Arzt
- Zahnärztin / Zahnarzt
- Psychotherapeutisch tätige Psychologin / Psychotherapeutisch tätiger Psychologe
- Heilpraktikerin / Heilpraktiker
und zum anderen alle Fachberufe des Gesundheitswesens, die einer staatlichen Anerkennung unterliegen.
Diese sind:
- Hebamme / Entbindungspfleger
- Gesundheits- und Krankenpflegerin / Gesundheits- und Krankenpfleger (alte Bezeichnung: Krankenschwester / Krankenpfleger)
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin / Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (alte Bezeichnung: Krankenschwester / Krankenpfleger)
- Krankenpflegehelferin / Krankenpflegehelfer
- Altenpflegerin / Altenpfleger
- Altenpflegehelferin / Altenpfleger
- Logopädin / Logopäde
- Podologin / Podologe
- Physiotherapeutin / Physiotherapeut
- Orthoptistin / Orthoptist
- Masseurin und medizinische Bademeisterin / Masseur und medizinischer Bademeister
- Ergotherapeutin / Ergotherapeut
- Diätassistentin / Diätassistent
- Gesundheitsaufseherin / Gesundheitsaufseher
- Desinfektorin / Desinfektor
- Medizinische Dokumentarin / Medizinischer Dokumentar
- Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik / Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik
- Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin / Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
- Medizinisch-technische Radiologieassistentin / Medizinisch-technischer Radiologieassistent
- Pharmazeutisch-technische Assistentin / Pharmazeutisch-technischer Assistent
- Rettungsassistentin / Rettungsassistent
Hinweis
Unabhängig vom HGöGD ergibt sich für die nachfolgend aufgeführten Gesundheitsberufe eine Pflicht zur Anmeldung beim zuständigen Gesundheitsamt aus § 2 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufsgesetz).
- Ärztin / Arzt
- Zahnärztin / Zahnarzt
- Tierärztin / Tierarzt
- Apothekerin / Apotheker
- Psychologische Psychotherapeutin / Psychologischer Psychotherapeut
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin / Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
Ordnungsrechtliche Maßnahmen
Wird die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig versäumt, kann die zuständige Behörde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten.
Nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 HGöGD handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 1 S. 1 HGöGD nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit die selbständige Ausübung eines Fachberufes des Gesundheitswesens oder die Beschäftigung von Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens anzeigt.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 21 Abs. 2 HGöGD mit einer Geldbuße bis zu 3.000 € geahndet werden.
Gebühren
Eine schriftliche Bestätigung über die erfolgte Anzeige nach § 12 HGöGD ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt gemäß Ziffer 6251 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI) derzeit 15 €.