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Legionellen-Untersuchung in Wasserversorgungsanlagen

I.        Untersuchungspflicht

Die Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage (ausgenommen Anlagen in Ein- oder Zweifamilienhäusern), einer mobilen oder einer zeitweiligen Wasserversorgungsanlage haben nach § 31 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) das Trinkwasser unter folgenden Voraussetzungen auf den Parameter Legionella species zu untersuchen:

  • das Trinkwasser wird im Rahmen einer gewerblichen1 oder öffentlichen2 Tätigkeit abgegeben,
  • in der Wasserversorgungsanlage befindet sich eine Anlage zur Trinkwassererwärmung, mit
    1. einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder einem zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmer, jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern, oder

    2. einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Trinkwasserleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der Entnahmestelle für Trinkwasser, wo-bei der Inhalt einer Zirkulationsleitung nicht berücksichtigt wird, und

  • in der Wasserversorgungsanlage befinden sich Duschen oder andere Einrichtungen, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.

Wasservolumen

Gemäß nachfolgender Tabelle kann auf Basis der Länge und des Innendurchmessers der Warmwasserleitung orientierend auf das darin enthaltene Wasservolumen geschlossen werden:

Innendurchmesser ungefähre Stranglänge mit 3 Liter
Inhalt
10 mm 38 Meter
½ Zoll (DN 13 mm) 23 Meter
15 mm 17 Meter
¾ Zoll (DN 19 mm) 11 Meter
20 mm 10 Meter
25 mm 6 Meter
30 mm 4 Meter

II. Probenahme und Probenahmestellen

Gemäß § 41 Absatz 4 TrinkwV hat der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage Trinkwasserproben auf den Parameter Legionella species an mehreren repräsentativen Stellen zu entnehmen. Für Gebäudewasserversorgungsanlagen gehören hierzu mindestens folgende Probenahmestellen:

  • Ablauf des Trinkwassererwärmers*,
  • Zirkulationsleitung vor dem Wiedereintritt in den Trinkwassererwärmer* und
  • Endständig an jedem Steigstrang, jeweils an dem vom Trinkwassererwärmer am weitesten entfernt liegenden Wasserhahn

    *Die Hähne für die Entnahme dieser Proben müssen in der Regel nachgerüstet werden.

Der Betreiber der Wasserversorgungsanlage hat sicherzustellen, dass an der Wasserversorgungsanlage geeignete, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Probenahmestellen vorhanden sind (z.B. gut zugängliche und abflammbare Entnahmehähne. Kugelhähne und Entleerungshähne sind ungeeignet).

Untersuchungen einer Wasserversorgungsanlage sind gemäß § 39 Abs. 1 der TrinkwV durch eine eigens für diese Prüfzwecke zugelassene Untersuchungsstelle durchführen zu lassen (s. Homepage des Landesamtes für Gesundheit und Pflege unter hlfgp.hessen.de (Öffnet in einem neuen Tab); Suchbegriff „Benannte Stelle“). Verantwortlich hierfür ist der Betreiber der Wasserversorgungsanlage.

III. Allgemeine Hinweise

Im Sinne des vorbeugenden Gesundheitsschutzes wird empfohlen, die Wasserversorgungsanlage entsprechend der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben und die Anlage durch einen Fachbetrieb prüfen, einstellen und warten zu lassen.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch unsere Hinweise zum sicheren Betrieb von Wasserversorgungsanlagen.

Weitergehende Informationen zur Trinkwasserverordnung, zur Legionellen-Thematik und zur Probennahme finden Sie im Internetangebot des Umweltbundesamtes (www.umweltbundesamt.de) und des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (www.dvgw.de).

Haben Sie Fragen? Dann kontaktieren Sie uns gerne unter den unten angegebenen Kontaktdaten.

Letzte Änderung: 23.4.2024

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