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Hessische Rettungsmedaille, Öffentliche Belobigung und Hessische Medaille für Zivilcourage
Details
Die Hessische Rettungsmedaille wird für die Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr oder die Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Allgemeinheit unter eigener Lebensgefahr verliehen.
Bestand für die rettende Person keine eigene Lebensgefahr, kann eine Öffentliche Belobigung ausgesprochen werden.
Die Hessische Medaille für Zivilcourage würdigt Personen, die anderen in einer Notsituation helfen oder sich unter erheblichen persönlichen Nachteilen oder Gefahren für die Werte der Hessischen Verfassung einsetzen.
Hinweise
Die Anregung kann formlos eingereicht werden. Selbstanregungen sind ausgeschlossen.
Fristen
Die Rettungstat sollte nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
Voraussetzungen
Hessische Rettungsmedaille: Rettung aus Lebensgefahr oder Abwendung einer erheblichen Gefahr unter eigener Lebensgefahr.
Öffentliche Belobigung: Rettungstat ohne eigene Lebensgefahr.
Hessische Medaille für Zivilcourage: Hilfe in einer Notsituation oder Einsatz für die Werte der Hessischen Verfassung unter erheblichen persönlichen Nachteilen oder Gefahren.
Unterlagen
Formlose schriftliche Anregung; gegebenenfalls Zeugenaussagen und weitere Nachweise.
Bearbeitungsdauer
Keine feste Bearbeitungsdauer. Das Verfahren kann mehrere Monate dauern.
Verfahrensablauf
Die formlose Anregung wird an die Hessische Staatskanzlei oder den Hessischen Ministerpräsidenten gerichtet. Im Prüfverfahren werden die zuständigen örtlichen Stellen beteiligt und erforderliche Berichte und Stellungnahmen eingeholt. Anschließend entscheidet der Hessische Ministerpräsident über die Auszeichnung. Die Aushändigung kann unter anderem durch den Landrat erfolgen.
Rechtsgrundlagen
Erlass über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten und von Zivilcourage in der Fassung vom 5. September 2008 (GVBl. I S. 919), zuletzt geändert durch Erlass vom 20. Oktober 2020 (GVBl. S. 743).
Rechtsbehelf
Die Anregung begründet keinen Anspruch auf Verleihung einer staatlichen Auszeichnung.
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen erhalten Sie beim Landkreis Marburg-Biedenkopf und bei der Hessischen Staatskanzlei.
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