Grundstücksverkehr

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Grundstücksverkehr

Die rechtsgeschäftliche Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Flächen ab einer Größe von 0,25 ha ist in Hessen grundsätzlich genehmigungspflichtig nach § 2 Grundstückverkehrsgesetz. Das Gesetz dient der Verbesserung der Agrarstruktur und der Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Der vorhandene Grundbesitz soll in erster Linie den Landwirten vorbehalten bleiben, die ihn selbst bewirtschaften und deren Existenz sich auf die Landwirtschaft gründet.
Schwerpunkt des Genehmigungsverfahrens ist die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts. Das Vorkaufsrecht steht hierbei leistungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegenüber Nichtlandwirten oder Nichtforstwirten zu. Dies gilt in Hessen für Flächen ab einer Größe von 0,50 ha (Reichssiedlungsgesetz i.V.m.
RSiedlG AusführungsVO Hessen).

Landpacht

Die Anzeigepflicht bei Landpachtverträgen ergibt sich aus dem Landpachtverkehrsgesetz in Verbindung mit der Hessischen Ausführungsverordnung zum Landpachtverkehrsgesetz. Hiernach sind Landpachtverträge über Flächen von mehr als 1 ha innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss durch den Verpächter anzuzeigen.

Genehmigungs- bzw. Anzeigeverfahren

Genehmigungsbehörden für den Grundstücksverkehr sind die zuständigen Landwirtschaftsbehörden der Landkreise, im Landkreis Marburg-Biedenkopf somit der Fachdienst
83.2 – Landwirtschaft. Das Dezernat 25 des Regierungspräsidiums Kassel ist den Genehmigungsbehörden übergeordnet.

 

Der Landkreis Marburg-Biedenkopf setzt stark auf Digitalisierung und wickelt das Genehmigungsverfahren im Grundstücksverkehr zum größten Teil digital ab.
Am Einfachsten ist es daher, wenn die beauftragten Notariate Ihre Genehmigungsanträge nach dem GrdstVG mit den entsprechenden Verträgen über das EGVP einreichen.


- Safe-ID: DE.Justiz.76564734-a716-4276-92c7-e57f6cfa9c6d.1ef0 (Landkreis Marburg-Biedenkopf)

Bitte auf Übermittlung per qualifizierter elektronischer Signatur achten!

Kosten

Keine

Fristen

Bearbeitungsfrist i.d.R. 1 Monat, bis auf 3 Monate

Unterlagen

Notarielle Veräußerungsverträge, Pachtverträge

Verfahrensablauf

gesetzlich vorgegeben

Weiterführende Informationen

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