Sonderbau - § 66 HBO
Details
Sonderbauten sind Gebäude und bauliche Anlagen, an die aufgrund ihrer besonderen Art und Nutzen spezielle Anforderungen gestellt werden müssen. Diese Bauten bedingen, dass an sie u.U. besondere Anforderungen gestellt werden müssen, um die Schutzziele der Hessischen Bauordnung erreichen zu können.
In § 2 Abs. 9 der Hessischen Bauordnung (HBO) wird genau beschrieben, welche Gebäude als Sonderbau gem. § 53 HBO zu bewerten sind.
Zu den häufigsten Sonderbauten zählen
Versammlungsstätten ab 200 Personen
Gebäude mit mehr als 1.600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung (außer Wohngebäude)
Schank- und Speisegaststätten mit insgesamt mehr als 120 m² Bruttogrundfläche der Gasträume oder mit nicht im Erdgeschoss liegenden Gasträumen von insgesamt mehr als 70 m² Bruttogrundfläche
Beherbergungsbetriebe mit mehr als 30 Gastbetten,
Spielhallen mit mehr als 150 m² Bruttogrundfläche
Verkaufsstätten mit mehr als 2000 m² Bruttogrundfläche
Daneben gelten auch folgende bauliche Anlagen als Sonderbau:
Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3.000 m² Grundfläche
Einrichtungen zur Pflege unter den Bedingungen der Nr. 7, § 2 Abs. 9 HBO
Krankenhäuser
Tageseinrichtungen für Kinder und Personen mit eingeschränkter Selbstrettungsfähigkeit unter den Bedingungen der Nr. 10, § 2 Abs. 9 HBO
Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen
Garagen mit mehr als 1000 m² Grundfläche
Zelt-, Camping- und Wochenendplätze
Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen
Regallager mit einer Oberkante der Lagerguthöhe von mehr als 7,50 Metern
sonstige bauliche Anlagen oder Räume, durch deren besondere Art oder Nutzung, deren Nutzende oder die Allgemeinheit in vergleichbarer Weise gefährdet oder unzumutbar benachteiligt oder belästigt werden können
Anders als im vereinfachten Bauantragsverfahren nach § 65 HBO wird im sog. "Vollverfahren" nach § 66 HBO im Sonderbau neben den bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Vorgaben sowie den Rechtsgebieten der Träger öffentlicher Belange auch im Bereich unterschiedlicher Richtlinien wie der Beherbergungsstättenrichtlinie, der Versammlungsstättenrichtlinie u.s.w. geprüft.
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Kosten
Die Kosten des Bauantragsverfahrens nach § 66 HBO werden nach dem Gebührenverzeichnis zur Bauaufsichtsgebührensatzung des Landkreises Marburg-Biedenkopf abgerechnet.
Hinweise
Eine Übersicht über die derzeit anzuwendenden Sonderbauvorschriften finden Sie unter:
Fristen
Für die Bearbeitung von Anträgen nach § 66 HBO hat der Gesetzgeber, anders als im vereinfachten Verfahren nach § 65 HBO, keine Fristen vorgegeben.
Voraussetzungen
Gem. § 67 Hessische Bauordnung sind für einen Sonderbau als bauvorlageberechtigt Personen mit der Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ oder Personen, die in die Liste der bauvorlagenberechtigten Ingenieure eingetragen sind, zulässig.
Unterlagen
Grundsätzlich können Bauanträge im Landkreis Marburg-Biedenkopf nur über das Bauportal-Hessen eingereicht werden.
Die benötigten Unterlagen können Sie dem Bauvorlagenerlass entnehmen:
Bauvorlagen, Bauvorlagenerlass und Vordrucke | Hessen Wirtschaft
Bearbeitungsdauer
Selbstverständlich werden Anträge so schnell wie möglich bearbeitet, je nach Art, Umfang und Qualität der vorgelegten Bauvorlagen kann die Bearbeitungszeit jedoch stark variieren.
Rechtsgrundlagen
Hessische Bauordnung (HBO)
Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz
Hessisches Ingenieurkammergesetz
Bauaufsichtsgebührensatzung des Landkreises Marburg-Biedenkopf
Gebührenverzeichnis zur Bauaufsichtsgebührensatzung