Abbruch von Gebäuden - § 63a HBO
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*** Bitte prüfen Sie anhand der Mitarbeitenden-Übersicht auf der rechten Seite, (oder alternativ auf der Liste unter "Downloads"), welcher unserer Mitarbeitenden für Ihre Kommune zuständig ist***
Mit der Novellierung der Hessischen Bauordnung wurde im letzten Jahr auch der Abbruch von Gebäuden genehmigungsfrei - beziehungsweise anzeigepflichtig - gestellt. Dies gilt jedoch ausschließlich für die Hessische Bauordnung! Andere Genehmigungen, beispielsweise nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz, natur-/boden- oder wasserschutzrechtliche Genehmigungen müssen weiterhin vor Beginn einer Maßnahme beantragt werden.
Hierbei unterscheidet der neue § 63a Hessische Bauordnung (HBO) zwischen genehmigungsfreien und anzeigepflichtigen Abbrüchen:
Genehmigungs- und anzeigefreie Abbrüche gelten für
vollständig freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 - 3 ("freistehend" erfasst hierbei auch Kleingaragen und untergeordneten Gebäude für Abstellzwecke, die direkt am Gebäude angebaut sind)
Sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind bis zu einer Höhe von 10 Metern
Anlagen in öffentlicher Trägerschaft
Gebäude und bauliche Anlagen, die gem. Anlage zu § 63 HBO genehmigungsfrei errichtet werden können
Anzeigepflichtige Abbrüche gelten für
Gebäude der Gebäudeklasse 4 und 5
Nicht freistehende Gebäude (z.B. wenn direkt eine Scheune oder ein Nebengebäude angrenzt)
Sonstige Bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 10 Metern
ACHTUNG! Anzeigepflichtige Abbrüche müssen mindestens einen Monat vor dem geplanten Beginn der Arbeiten bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden. Erst nach Ablauf dieser Frist darf mit dem Abbruch begonnen werden.
Sollten Sie ein anzeigepflichtiges Abbruchvorhaben planen, beachten Sie bitte, dass die Standsicherheit aller angrenzender Gebäude durch einen Nachweisberechtigten für Standsicherheit beziehungsweise durch einen Prüfsachverständigen für Standsicherheit bescheinigt sein muss. Auch muss der gesamte Abbruch durch diese Person überwacht werden.
Kosten
Die Kosten für die Bearbeitung der Abbruchanzeige werden nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) sowie der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (AllgVerwKostO) nach Zeitaufwand abgerechnet.
Hinweise
Da für Abbrucharbeiten kein Bauantrag mehr erforderlich ist, sind Sie als Bauherr vollumfänglich für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlicher Vorschriften zuständig. Dies gilt für jeden Abbruch - egal wie klein oder groß das Vorhaben ist.
Dies betrifft insbesondere:
Einhaltung der Asbest-Richtlinie
Einhaltung der AVV Baulärm (Vorschrift zum Schutz gegen Baulärm)
Einhaltung der Vorgaben zur Entsorgung von Bauabfällen des Regierungspräsidiums Gießen
Kampfmittelräumung und Altlastenkataster-Prüfung
Demontage und entsprechende Abmeldung von Leitungen (Wasser, Abwasser, Strom, Gas etc.)
Meldung beim Finanzamt und dem statistischen Landesamt
Einhaltung der Sicherheit auf der Baustelle
Zudem können weitere Genehmigungen für den Abbruch erforderlich sein:
Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde (z.B. bei Baumfällarbeiten o.ä.)
Genehmigung der Unteren Wasserbehörde
Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde
Sondernutzungserlaubnis, falls die Abbrucharbeiten aufgrund z.B. von Leitungswegen in den öffentlichen Straßenraum eingreifen
Fristen
Der Antrag muss mindestens einen Monat vor Beginn der Abbrucharbeiten bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.
Unterlagen
Bitte verwenden Sie das Formular BAB 33 aus dem Bauvorlagenerlass (Unter "Downloads" verfügbar).
Weitere Unterlagen, die dem Antrag zwingend beizufügen sind:
Eine genaue Beschreibung der Anlagen, die abgebrochen werden und eine Beschreibung der Anlagen, die auf dem Grundstück verbleiben sollen
Liegenschaftskarte mit erkennbarer Markierung des Gebäudes oder Gebäudeteils, der abgebrochen werden soll
Bescheinigung über die Standsicherheit der verbleibenden baulichen Anlagen bei Beseitigung nach § 63a Satz 3 i. V. m. Satz 4 HBO
Aussagekräftige Fotos aller betroffener Gebäude oder Gebäudeteile - sowohl des abzubrechenden Gebäudes, als auch der Gebäude, die auf dem Grundstück verbleiben sollen
Rechtsgrundlagen
Hessische Bauordnung
Allgemeine Verwaltungskostenordnung
Hessisches Verwaltungskostengesetz