Baukontrolle

Details

*** Bitte prüfen Sie anhand der Mitarbeitenden-Übersicht auf der rechten Seite (oder alternativ auf der Liste unter "Downloads"), welcher unserer Mitarbeitenden für Ihre Kommune zuständig ist***

Alle Anlagen im Geltungsbereich der Hessischen Bauordnung sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.

Diese Pflicht obliegt zunächst grundsätzlich dem Grundstücks- bzw.- Anlageneigentümer oder Nutzer.

Auch die anderen "am Bau Beteiligten", wie Planer, Bauleiter, Ausführende und Nachweisberechtigte oder Sachverständige, haben in der Planungs- und Bauzeit verschiedene Überwachungspflichten. Nachweisberechtigte und Sachverständige haben hierzu Nachweise oder Bescheinigungen auszustellen und der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

Die Bauaufsichtsbehörde überprüft die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen, sowie die Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten nach eigenem Ermessen in Abhängigkeit vom Schwierigkeitsgrad und der Bedeutung der Anlage. Bei Sonderbauten werden in der Regel in der Baugenehmigung wiederkehrende Sicherheitsüberprüfungen in bestimmten Turnus angeordnet, soweit sich diese nicht schon aus Sonderbauvorschriften ergeben.


Kontrollen
Zu den Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde gehört auch die Feststellung illegaler Bautätigkeiten und Nutzungen. Dies sind Maßnahmen, für die eine erforderliche Baugenehmigung nicht beantragt wurde oder noch nicht erteilt wurde. Bevor die Bauaufsichtsbehörde als Eingriffsbehörde tätig wird, wird sie zunächst im Rahmen einer Anhörung Bauvorlagen anfordern, um die Zulässigkeit des Vorhabens prüfen zu können. Dies gilt nicht bei Gefahr in Verzug.

Die Feststellung von "Schwarzbauten" erfolgt auf Grund von eigenen Recherchen, aber auch auf Hinweis von anderen Ämtern, Behörden oder der Bevölkerung.

Grundsätzlich sind die beauftragten Baukontrolleure/innen berechtigt, ein Grundstück oder Gebäude zu betreten. Gem. § 61 Abs. 6 HBO gilt dies für alle Grundstücke und Gebäude - so auch für private Wohnungen, Häuser oder Geschäftsräume.

Kosten

Es wird eine Gebühr nach Zeitaufwand für die Überprüfungen festgesetzt. Hierzu gehören auch die Zeiten der Vor- und Nachbereitung im Büro und die Fahrtzeiten. Für repressives Einschreiten oder die Anforderung von Bauvorlagen sind Gebührenrahmen von 40,00 Euro - 3.200,00 Euro vorgesehen.

Hinweise

Wenn Sie selbst Betroffener einer Baukontrolle und des daraus resultierenden Verfahrens sind, können Sie selbstverständlich jederzeit Auskunft zum Sachstand des Verfahrens erhalten. Egal, ob Sie erst einmal "nur" eine Anhörung oder bereits eine Verfügung im Anschluss an die Baukontrolle erhalten, es ist in jedem Fall sehr wichtig, dass Sie sich als verantwortlicher Eigentümer mit der Bauaufsichtsbehörde in Verbindung setzen - denn nur dann können wir Sie im weiteren Verfahren beraten und begleiten.

Anzeigende, Nachbarn oder anderweitig Interessierte erhalten grundsätzlich keine Auskunft - auch wenn sie selbst die Anzeige des "Schwarzbaus" bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht haben. Auch als "betroffener" Nachbar bekommen Sie keine Auskunft, so lange Sie kein konkretes rechtliches Interesse darlegen (§ 28 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz). Gleiches gilt für alle Bauantragsunterlagen, die nicht für Ihr Eigentum erstellt wurden.

Im Rahmen einer Baukontrolle ist nicht nur das betroffene Grundstück zu betrachten - sondern jede illegale Baumaßnahme, die im Rahmen einer solchen Kontrolle festgestellt wird. Sollte in Ihrer Straße oder ihrem Ort eine Baukontrolle stattfinden, können grundsätzlich alle illegalen Tatbestände, die während der Kontrolle augenscheinlich sichtbar sind, aufgenommen werden. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um das eigentlich zu kontrollierende Grundstück handelt, oder jedwedes andere Grundstück, auf dem illegale Maßnahmen durchgeführt wurden.

Voraussetzungen

Eine zwingende Voraussetzung für eine Baukontrolle ist immer der konkrete Anfangsverdacht einer illegalen Maßnahme oder einer Gefährdung. Hierbei spielt es keine Rolle, wie die Bauaufsichtsbehörde an diese Information gelangt ist. Ob durch die Mitteilung einer Kommune, im Rahmen einer anderweitigen Kontrolle in der Straße / im Ort, durch die Bevölkerung oder im Rahmen eines gestellten Bauantrages.

Es ist grundlegende Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde einem konkreten Verdacht auf illegale Bautätigkeit oder Gefährdung durch ein Gebäude nachzugehen. Geäußerte Vermutungen oder anonyme Anzeigen ohne Nachweise reichen für einen konkreten Verdacht nicht zwingend aus.

Bitte beachten Sie, dass eine Baukontrolle immer grundstücksbezogen stattfindet. Insbesondere in Neubaugebieten kann es häufig vorkommen, dass lediglich einzelne Grundstücke im Verfahren betroffen sind. Dies hat die unterschiedlichsten Gründe, liegt aber besonders häufig daran, dass beispielsweise Abweichungen und Befreiungen für ein Grundstück im Bauantragsverfahren beantragt wurde - bei anderen leider nicht.

Verfahrensablauf

Nach dem Bekanntwerden eines " Schwarzbaus" oder einer anderen Gefahr, die von einem Gebäude ausgehen kann (z.B. mangelnde Standsicherheit, herabfallende Teile o.ä.) wird durch die Untere Bauaufsichtsbehörde recherchiert und festgelegt, ob eine Baukontrolle erforderlich ist. Sollte dies der Fall sein, wird einer der Mitarbeitenden der Baukontrolle der Bauaufsichtsbehörde vor Ort weiter ermitteln. Sofern keine Gefahr in Verzug besteht, wird die Eigentümerschaft eines Gebäudes im Vorfeld über den geplanten Termin informiert. Wenn allerdings, zum Beispiel bei illegaler Bautätigkeit oder einer fraglichen Standsicherheit eines Gebäudes, sofortiges Handeln notwendig ist, wird die Baukontrolle unverzüglich durchgeführt - eine vorherige Information des Eigentümers ist dann nicht möglich.

Während der Kontrolle vor Ort verschafft sich der Mitarbeitende einen Überblick über die gesamte Grundstückssituation und das/die vorhandene Gebäude. Dazu gehört auch, dass entsprechende Fotografien getätigt und ggf. Maße genommen werden müssen. Sofern die Eigentümerschaft des betroffenen Grundstückes bei der Baukontrolle anwesend ist, besteht natürlich die Möglichkeit, sich bereits während der Baukontrolle zum Sachstand zu äußern und ggf. Unterlagen bereitzustellen.

Nach Abschluss der Baukontrolle werden die festgestellten Verstöße in der Bauaufsichtsbehörde dokumentiert und ggf. eine Anhörung oder die Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens angestoßen. In jedem Fall erhalten Sie bereits während der Baukontrolle erste Informationen, im Anschluss - je nach notwendigem Verfahrensschritt und "Schwere" der festgestellten Umstände - schriftlich eine Mitteilung der Bauaufsichtsbehörde. Dies kann als Anhörung oder, wenn notwendig, auch schon als Verfügung erfolgen.

Rechtsgrundlagen

  • Hessische Bauordnung (HBO)

  • Allgemeine Verwaltungskostenordnung (AllgVerwKostO)

  • Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)

Vielen Dank fürs Teilen