Förderung von Delegationskonzepten

Details

Ärztinnen und Ärzte müssen im Rahmen der Behandlung ihrer Patient*innen nicht alle Tätigkeiten selbst durchführen, sondern können bestimmte Aufgaben auch an nichtärztliches Personal delegieren. Dazu werden in hausärztlichen Praxen häufig sogenannte „Nichtärztliche Praxisassistent*innen“ (NäPa) eingesetzt. Hierbei handelt es sich um Medizinische Fachangestellte (MFA) oder Gesundheits- und Krankenpfleger*innen, die in einer hausärztlichen (oder auch fachärztlichen) Praxis tätig sind und eine entsprechende Fortbildung absolviert haben. Durch den Einsatz von Delegationskonzepten können Ärztinnen und Ärzte zeitlich entlastet werden, wenn die NäPa beispielsweise Hausbesuche übernimmt. Dies kann insbesondere in einem Mittelbereich mit drohender Unterversorgung dazu beitragen, die Versorgung zu verbessern. Daher fördert der Landkreis Marburg-Biedenkopf solche Konzepte.

Hinweise

Antragsberechtigt sind hausärztlich tätige Praxen, die ihren Sitz in einer der ländlichen Regionen des Landkreises Marburg-Biedenkopf haben. Eine Förderung von Praxen in der Universitätsstadt Marburg ist derzeit ausgeschlossen. Vorrang haben hausärztliche Praxen, die im Mittelbereich Biedenkopf (Angelburg, Biedenkopf, Breidenbach, Dautphetal und Steffenberg) tätig sind.

Förderkriterien, zuwendungsfähige Ausgaben

Der Landkreis Marburg-Biedenkopf übernimmt für je eine NäPa pro Praxis die Ausbildungskosten in Höhe von bis zu 1.800 Euro zuzüglich einer Prüfungsgebühr in Höhe von maximal 60 Euro für einen Lehrgang bei der Landesärztekammer Hessen. Andere Delegationskonzepte, wie zum Beispiel VERAH, können nach Prüfung im Einzelfall ebenfalls übernommen werden. Die Förderung erfolgt in diesen Fällen ebenfalls bis zur Höhe der vorgenannten Beträge. In jedem Fall müssen die Anforderungen des § 7 der Vereinbarung über die Erbringung ärztlich angeordneter Hilfeleistungen in der Häuslichkeit der Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützenden Einrichtungen gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V oder in hausärztlichen Praxen (Delegations-Vereinbarung) erfüllt sein.

Fristen

Die Ausbildung darf bei Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. Der Landkreis Marburg-Biedenkopf ist vorab über die geplante Maßnahme zu informieren. Mit Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie ist dafür das entsprechende Formular zu verwenden, vorher gestellte Anträge sind davon unberührt.

Die Auszahlung des Betrages erfolgt nach positiver Antragsprüfung. Der erfolgreiche Abschluss des Ausbildungslehrgangs ist unverzüglich durch Vorlage des entsprechenden Zertifikates sowie der Lehrgangsrechnung gegenüber dem Landkreis Marburg-Biedenkopf nachzuweisen.

Der Landkreis Marburg-Biedenkopf behält sich ausdrücklich vor, den bereits gezahlten Betrag zurückzufordern, falls der Lehrgang vorzeitig abgebrochen, anderweitig nicht erfolgreich abgeschlossen oder die Lehrgangsrechnung oder das Zertifikat über den erfolgreichen Abschluss nicht unverzüglich vorgelegt wird.

Die Höhe der jährlich zur Verfügung stehenden Mittel wird mit dem Haushalt des Landkreises Marburg-Biedenkopf beschlossen. Bewilligungen können dementsprechend erst nach Verabschiedung und Genehmigung des Kreishaushaltes erfolgen. Stehen dort keine oder nicht ausreichende Gelder bereit, ist keine Förderung möglich.

Rechtsgrundlagen

Die Förderrichtlinie tritt am 01.01.2022 für die Dauer eines Jahres in Kraft. Sofern drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist keine Beendigung der Förderrichtlinie durch einen Beschluss des Kreisausschusses erfolgt ist, tritt eine automatische Verlängerung um ein weiteres Jahr ein.

Weiterführende Informationen

Ansprechpartnerin:

Dr. Maren Bredehorst

Versorgungskoordination, Leitung Fachteam Gesundheitsplanung

Fachbereich Gesundheitsamt

Schwanallee 23

35037 Marburg

06421 405 – 4156

E-Mail: BredehorstM@marburg-biedenkopf.de

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