Belehrung nach Infektionsschutzgesetz § 43 für Beschäftige im Lebensmittelbereich

Details

Unter bestimmten Voraussetzungen können Krankheitserreger vom Menschen in Nahrungsmittel eingebracht und dann durch den Verzehr der Nahrungsmittel auf andere Personen übertragen werden. Um einen möglichen Eintrag von Krankheitserregern in die Nahrungskette zu verhindern bzw. das Risiko hierfür zu reduzieren, ist der hygienische Umgang mit Lebensmitteln von grundsätzlicher und großer Wichtigkeit. Achten Sie insbesondere auf die Händehygiene! Von erheblicher Bedeutung ist außerdem, dass unter bestimmten gesundheitlichen Voraussetzungen, die mit einem erhöhten Risiko für die Übertragung von Krankheitserregern verbunden sind (s.u.), bestimmte Tätigkeiten mit Lebensmitteln vorübergehend nicht ausgeübt werden dürfen. Gesetzlich ist dies im 8. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes (§§ 42 und 43 IfSG) „Gesundheitliche Anforderungen an des Personal beim Umgang mit Lebensmitteln“ geregelt.

Kosten

Die Erstbelehrung muss immer durch das Gesundheitsamt erfolgen. Kosten: 29 Euro.Vergünstigte Tarife können angeboten werden für:

  • Nachbelehrungen bereits erstbelehrter Personen und

  • für Schüler*innen, die im Rahmen eines Schulpraktikums eine Belehrung benötigen.

Für die Inanspruchnahme einer Vergünstigung benötigen Sie einen Gutscheincode, den Sie telefonisch (06421 / 405 40) oder mit E-Mail (belehrung@marburg-biedenkopf.de) anfordern können.

Fristen

Der Belehrungs-Nachweis muss vor erstmaliger Aufnahme von Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1 IfSG erbracht werden und darf bei Aufnahme der Tätigkeit höchstens 3 Monate alt sein.

Folgebelehrung

  • Der Arbeitsgeber ist verpflichtet, die Belehrung alle 2 Jahre zu wiederholen und zu dokumentieren.

  • Sie können die Folgebelehrung auch über das oben dargestellte Online-Verfahren durchführen.

Verfahrensablauf

Belehrung nach § 43 IfSG

Erstbelehrung (Online-Verfahren)

Der Belehrungs-Nachweis muss vor erstmaliger Aufnahme von Tätigkeiten nach § 42 Abs. 1 IfSG erbracht werden und darf bei Aufnahme der Tätigkeit höchstens 3 Monate alt sein.

▪ Die Erstbelehrung muss immer durch das Gesundheitsamt erfol gen. Kosten: 29 Euro.

▪ Anmeldung und Durchführung er folgen online-basiert über https://mr.gotzg.de/

▪ Weitergehende Informationen zum Verfahren finden Sie auf unserer Homepage unter www.marburg-biedenkopf.de. Bitte geben Sie hierfür „Online Belehrung“ in die Suchfunktion ein.

▪ Sie haben Fragen? E-Mail: belehrung@marburg-biedenkopf.de. Telefon: 06421 / 405 40

Folgebelehrung

▪ Der Arbeitsgeber ist verpflichtet, die Belehrung alle 2 Jahre zu wie derholen und zu dokumentieren.

▪ Sie können die Folgebelehrung auch über das oben dargestellte Online-Verfahren durchführen.

Rechtsgrundlagen

8. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes (§§ 42 und 43 IfSG) „Gesundheitliche Anforderungen an des Personal beim Umgang mit Lebensmitteln“

Welche Personen / Tätigkeiten unterliegen der Pflicht zur Belehrung nach § 42 Absatz 1 IfSG?

1. Personen, die in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind,

2. Personen, die die in § 42 Absatz 2 IfSG genannten Lebensmittel (s. u.) herstellen, behandeln oder Inverkehrbringen,

3. Personen, die mit Bedarfsgegenständen, die für die unter Nr. 1 und 2 genannten Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die im § 42 Absatz 2 genannten Lebensmittel zu befürchten ist.

Für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich gelten diese Regelungen demnach nicht!

Welche gesundheitlichen Voraussetzungen begründen ein Tätigkeitsverbot nach § 42 Absatz 1 IfSG?

1. Personen, die an einer infektiösen Magen-Darmerkrankung mit Durchfall und / oder Erbrechen (infektiöse Gastroenteritis) erkrankt sind oder dessen verdächtig sind (z.B. Salmonellose, Shigellose, Hepatitis A / E, Cholera, Typhus und Paratyphus),

2. Personen, die Salmonellen, EHEC, Shigellen o. Cholera-Vibrionen mit dem Stuhl ausscheiden (Ausscheider), auch wenn keine Krankheitszeichen bestehen,

3. Personen, die an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können.

In den unter 1-3 genannten Fällen bedarf das Tätigkeitsverbot nach § 42 Abs. 1 IfSG keiner Anordnung, sondern gilt automatisch. Es endet, wenn nach ärztlichem Urteil eine Infektionsgefährdung nicht mehr zu befürchten ist bzw. bei Ausscheidern mit Nachweis von 2 negativen Stuhlproben im Abstand von jeweils 1-2 Tagen.

Lebensmittel im Sinne von § 42 Absatz 2 IfSG

▪ Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus

▪ Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis

▪ Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus

▪ Eiprodukte

▪ Säuglings- und Kleinkindernahrung

▪ Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse, Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage

▪ Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen

▪ Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

Weiterführende Informationen

Allgemein

▪ Die Bescheinigung über die Erstbelehrung des Gesundheitsamtes und die Folgebelehrungen muss der Arbeitgeber an der Betriebsstätte aufbewahren und bei Kontrollen vorlegen können.

▪ Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten Kopie.

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