Schornsteinfegerwesen - Allgemeine Informationen

Details

Sie müssen einen Betrieb mit der Durchführung der Schornsteinfegeraufgaben beauftragen.

Seit dem 01.01.2013 kommt der Schornsteinfeger oder die Schornsteinfegerin nicht mehr unaufgefordert.

Für folgende nicht hoheitliche Aufgaben können Sie einen Schornsteinfegerbetrieb frei wählen:

  • Kehren und Überprüfen Ihrer Feuerungsanlage

  • Messen der Abgaswerte

Hinweis:
Folgende hoheitliche Aufgaben werden weiterhin durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin durchgeführt:

  • Abnahme Ihrer Feuerungsanlagen

  • Feuerstättenschau: Innerhalb von 7 Jahren zwei Mal

  • Führung des Kehrbuches

Der Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks Hessen und der Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e. V. bietet Ihnen auf seiner Internetseite die Möglichkeit, nach regionalen Anbietern von Schornsteinfegerarbeiten zu suchen.

Weitere Auskünfte und Informationen zum Schornsteinfegerwesen erhalten Sie

  • bei Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Ihrer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin,

  • beim Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband (ZIV) -,

  • beim Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e. V.,

  • bei der unten genannten zuständigen Behörde.

Verfahrensablauf

Einen Schornsteinfegerbetrieb können Sie beauftragen als

  • Eigentümer oder Eigentümerinnen von Haus- und Wohnungseigentum oder

  • Hausverwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).

Hinweis :
Als Mieter oder Mieterin dürfen Sie keinen Schornsteinfegerbetrieb beauftragen.

Weiterführende Informationen

Der Feuerstättenbescheid, wird Ihnen als Eigentümer oder Eigentümerin im Anschluss an die Feuerstättenschau durch Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Ihre bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin ausgehändigt.

Im Feuerstättenbescheid steht, wann Sie welche Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten regelmäßig an den Anlagen durchführen lassen müssen.

Sie sind als Eigentümerin oder Eigentümer selbst dafür verantwortlich, die im Feuerstättenbescheid genannten Termine einzuhalten. Die dort festgelegten Arbeiten müssen Sie rechtzeitig bei einem zugelassenen Betrieb in Auftrag geben.

Zugelassen ist jeder Betrieb, der mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist oder die Voraussetzung nach §§ 7 bis 9 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erfüllt.

Die Arbeiten gelten erst dann als ausgeführt, wenn das Formblatt, mit dem der ausführende Betrieb die Durchführung der Arbeiten bestätigt, bei dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin fristgerecht eingegangen ist. Als Eigentümer oder Eigentümerin sind Sie für die Übermittlung und den fristgerechten Eingang des Formblattes verantwortlich. Jedoch dürfen Sie mit dem ausführenden Betrieb vereinbaren, dass dieser die Übermittlung für Sie übernimmt.

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