Schornsteinfegerwesen - Allgemeine Informationen
Details
Sie müssen einen Betrieb mit der Durchführung der Schornsteinfegeraufgaben beauftragen.
Seit dem 01.01.2013 kommt der Schornsteinfeger oder die Schornsteinfegerin nicht mehr unaufgefordert.
Für folgende nicht hoheitliche Aufgaben können Sie einen Schornsteinfegerbetrieb frei wählen:
Kehren und Überprüfen Ihrer Feuerungsanlage
Messen der Abgaswerte
Hinweis:
Folgende hoheitliche Aufgaben werden weiterhin durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin durchgeführt:
Abnahme Ihrer Feuerungsanlagen
Feuerstättenschau: Innerhalb von 7 Jahren zwei Mal
Führung des Kehrbuches
Der Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks Hessen und der Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e. V. bietet Ihnen auf seiner Internetseite die Möglichkeit, nach regionalen Anbietern von Schornsteinfegerarbeiten zu suchen.
Weitere Auskünfte und Informationen zum Schornsteinfegerwesen erhalten Sie
bei Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Ihrer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin,
beim Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband (ZIV) -,
beim Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e. V.,
bei der unten genannten zuständigen Behörde.
Verfahrensablauf
Einen Schornsteinfegerbetrieb können Sie beauftragen als
Eigentümer oder Eigentümerinnen von Haus- und Wohnungseigentum oder
Hausverwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).
Hinweis :
Als Mieter oder Mieterin dürfen Sie keinen Schornsteinfegerbetrieb beauftragen.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Der Feuerstättenbescheid, wird Ihnen als Eigentümer oder Eigentümerin im Anschluss an die Feuerstättenschau durch Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Ihre bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin ausgehändigt.
Im Feuerstättenbescheid steht, wann Sie welche Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten regelmäßig an den Anlagen durchführen lassen müssen.
Sie sind als Eigentümerin oder Eigentümer selbst dafür verantwortlich, die im Feuerstättenbescheid genannten Termine einzuhalten. Die dort festgelegten Arbeiten müssen Sie rechtzeitig bei einem zugelassenen Betrieb in Auftrag geben.
Zugelassen ist jeder Betrieb, der mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist oder die Voraussetzung nach §§ 7 bis 9 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erfüllt.
Die Arbeiten gelten erst dann als ausgeführt, wenn das Formblatt, mit dem der ausführende Betrieb die Durchführung der Arbeiten bestätigt, bei dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin fristgerecht eingegangen ist. Als Eigentümer oder Eigentümerin sind Sie für die Übermittlung und den fristgerechten Eingang des Formblattes verantwortlich. Jedoch dürfen Sie mit dem ausführenden Betrieb vereinbaren, dass dieser die Übermittlung für Sie übernimmt.