Ausübung Heilkunde, Erlaubnis (Heilpraktiker-Erlaubnis)

Details

Heilpraktikerin beziehungsweise Heilpraktiker ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausübt. Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Zudem muss die Tätigkeit medizinische Fachkenntnisse erfordern und darf keine gesundheitlichen Schäden verursachen können.

Wenn Sie als Heilpraktikerin/Heilpraktiker zur Ausübung der Heilkunde tätig werden wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Kosten

Bei der Erteilung der Heilkundeerlaubnis handelt es sich um eine gebührenpflichtige Leistung.

Im Überprüfungsverfahren werden folgende Gebühren erhoben:

  • Schriftliche Überprüfung 240,00 Euro,

  • Mündlich-praktische Überprüfung 164,00 Euro plus Gebühren für Beisitzer

  • Prüfung nach Aktenlage 80,00 Euro - 180,00 Euro.

Für die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach § 2 Abs. 1 Heilpraktikergesetz ist eine Gebühr von 250,00 Euro fällig.

Für die Erteilung einer, auf ein Tätigkeitsgebiet beschränkte Heilpraktikererlaubnis können je nach Qualifikation der antragstellenden Person eine oder mehrere Teile der Überprüfung entfallen.

Bei der Rücknahme eines Antrags oder der Verschiebung eines Überprüfungstermins entstehen Kosten nach der Verwaltungskostenordnung.

 

Hinweise

Für die Zulassung zur Ausübung des Heilpraktikerberufs ist weder eine medizinische Ausbildung noch eine berufsqualifizierende Fachprüfung erforderlich. Die Überprüfung erstreckt sich vielmehr darauf, ob die antragstellende Person so viele heilkundige Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie nicht zu einer Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung wird.

Fristen

Die schriftlichen Überprüfungstermine finden statt am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober.

Anmeldeschluss für die Überprüfung im Oktober ist der 30.06. und für die Überprüfung im März der 01.12. des vorherigen Jahres.

Voraussetzungen

  • Sie müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben,

  • erforderliche Antragsunterlagen,

  • und Sie müssen bei der Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt nachweisen, dass die Ausübung der Heilkunde durch Sie keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.

Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin“ beziehungsweise „Heilpraktiker“ führen.

Die Heilpraktikererlaubnis darf nicht auf einzelne Gebiete eingeschränkt werden. Einzige Ausnahmen hiervon sind derzeit die Einschränkung der Heilpraktikererlaubnis auf das Gebiet der Psychotherapie, Physiotherapie, Podologie und der Logopädie.

Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung der Erlaubnis über die berufsmässige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (zum Download: Antragsformular, Merkblatt zur Beantragung)

  • Nachweis eines Schulabschlusses (mindestens Hauptschulabschluss)

  • Geburtsurkunde oder Geburtsschein, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde

  • Amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als 3 Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf

  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Heilpraktikerberufs, die nicht früher als 3 Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf

  • Lebenslauf

  • Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (Erklärung zum Download)

  • Eine Erklärung über bislang ohne Erfolg durchgeführte Versuche der Überprüfung (sofern dies auf Sie zutrifft).

Wird eine Heilpraktikererlaubnis beantragt, die sich auf die Ausübung der Physiotherapie, Logopädie oder Podologie beschränkt, ist zusätzlich vorzulegen:

  • Nachweis über den erfolgreichen Abschluss als Physiotherapeut*in, Logopäd*in oder Podolog*in

bzw. bei Erteilung der Erlaubnis nach Aktenlage (nur Psychotherapie):

  • Nachweis über den erfolgreichen Diplom- oder Masterabschluss im Studiengang Psychologie und ein Nachweis, dass das Fach „Klinische Psychologie“ Gegenstand dieser Prüfung war

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