Waldumwandlungen und Waldneuanlagen

Details

Die Umwandlung von Waldflächen, beispielsweise durch Rodungen, und eine Neuanlage von Wald erfordern die vorherige Erteilung einer Genehmigung. Die Zuständigkeit hierfür wurde durch das Hessische Waldgesetz in den Landkreisen den Kreisausschüssen als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Im Landkreis Marburg-Biedenkopf sind die entsprechenden Anträge im Fachdienst Naturschutz einzureichen. Für die Umwandlung von Waldflächen ist die flächengleiche Ersatzaufforstung eines bislang nicht bewaldeten Bereichs notwendig. Stehen geeignete Flächen nachweislich nicht zur Verfügung, ist ein Ersatz in Geld (Walderhaltungsabgabe) zu leisten.

Der Fachdienst Naturschutz beteiligt im Verfahren die Untere Forstbehörde (das jeweils zuständige Forstamt) sowie weitere betroffene Instanzen.

Nach den Regelungen des Hessischen Waldgesetz bedürfen jegliche Maßnahmen der Waldumwandlung einer Genehmigung. Hierbei ist jeweils zwischen einer dauerhaften und einer vorübergehenden Waldumwandlung zu unterscheiden. Auch die gegebenenfalls notwendige forstrechtliche Kompensation in Form der Wiederaufforstung oder der Walderhaltungsabgabe wird in einem solchen Genehmigungsverfahren durch die zuständige Behörde geprüft. In dem Verfahren werden zudem weitere Fachbehörden beteiligt.

Kosten

Für die Genehmigung können Verwaltungsgebühren entstehen. Auch im Falle eines negativen Bescheids können Verwaltungsgebühren anfallen.

Rechtsgrundlagen

  • 12 HWaldG – Hessisches Waldgesetz

  • 14 HWaldG – Hessisches Waldgesetz

  • 24 HWaldG – Hessisches Waldgesetz

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