Ausnahme vom LKW-Fahrverbot in Ferienzeiten beantragen

Details

In Deutschland dürfen an allen Samstagen in der Hauptferienzeit vom 1. Juli - 31. August eines Jahres in der Zeit von 7:00 - 20:00 Uhr für festgelegte Strecken auf Autobahnen und Bundesstraßen Lastkraftwagen (Lkw) mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lkw mit Anhänger nicht verkehren.

Das Verbot gilt generell nicht für

  1. den kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger,
  2. den kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
  3. die Beförderung von
    • frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    • frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    • frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    • leicht verderblichem Obst und Gemüse,
  4. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 3 stehen,
  5. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

Voraussetzungen

Eine Ausnahmegenehmigung kann nur in dringenden Fällen erteilt werden, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich und eine Alternativstrecke nicht vorhanden ist. Umwege sind dabei in Kauf zu nehmen.

Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein sind keine Rechtfertigung für eine Ausnahme.

Unterlagen

  • Die Anträge sind schriftlich, jedoch formlos und mit Begründung zu stellen.
  • Fracht- und Begleitpapiere
  • Falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 Kilometern handelt: eine Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung.
  • Kraftfahrzeug- und Anhängerschein
  • Für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.

Verfahrensablauf

Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall auf Antrag erteilt werden. Bei Antragstellung sind neben den Angaben zur antragstellenden Person, zu dem oder den Fahrzeugen und dem Fahrzeughalter auch die Abschnitte zu benennen, die laut der aktuellen Fassung der Ferienreiseverordnung (siehe Rechtsgrundlagen) vom Verbot betroffen sind und für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden soll. Der Antrag ist zu begründen. Eine erteilte Genehmigung gilt jeweils für den individuellen LKW bzw. die individuelle Fahrzeugkombination und ist stets in Urschrift in der Fahrzeugkabine mitzuführen. Lichtbildkopien oder elektronische Kopien ersetzen diese nicht!

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