Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 11 Absatz 1 Tierschutzgesetz

Details

Sie benötigen eine tierschutzrechtliche Erlaubnis, wenn Sie folgende Tätigkeiten mit Tieren betreiben möchten:

·         Sie führen die Zucht oder Haltung, auch zur Abgabe an Dritte, oder Verwendung von Wirbeltieren oder Kopffüßern durch, die selbst oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken, beispielsweise Tierversuchen, verwendet zu werden.

·         Sie führen die Zucht oder Haltung von Wirbeltieren, deren Organe oder Gewebe zu anderen als wissenschaftlichen Zwecken bestimmt sind, beispielsweise zur Anlage von Zellkulturen zur Diagnostik, durch.

·         Sie halten Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung, beispielsweise einer Auffangstation.

·         Sie halten und stellen Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung zur Schau oder stellen sie für Letzteres zur Verfügung.

·         Sie verbringen oder führen Wirbeltiere - außer Nutztiere - zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine Gegenleistung in das Inland ein beziehungsweise vermitteln diese Tiere gegen Entgelt oder eine Gegenleistung, wie beispielsweise durch den Auslandstierschutz Hund/Katze.

·         Sie bilden Schutzhunde aus oder unterhalten hierfür Einrichtungen.

·         Sie führen Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durch. *)

Sie benötigen außerdem eine Erlaubnis für den Umgang mit Tieren, wenn Sie folgende Tätigkeiten gewerblich betreiben möchten. Die Anmeldung eines Gewerbes ist hierfür keine Voraussetzung. Eine Gewerbsmäßigkeit liegt in der Regel dann vor, wenn die Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.

·         Zucht oder Halten von Wirbeltieren außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild (zum Beispiel Hundepension, tiergestützte Intervention)

·         Handel mit Wirbeltieren

·         einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten

·         Tiere zur Schau stellen oder hierfür zur Verfügung stellen

·         Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge

·         Sie bilden Hunde für Dritte aus, wie beispielsweise Begleithunde oder Assistenzhunde, unterhalten hierfür Einrichtungen oder leiten die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter an (Hundeschule, mobiles Hundetraining*)

Hinweis zur Hundeausbildung:

Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken für Dritte:

Die Ausbildung von Hunden zu Schutzzwecken ist dann gegeben, wenn Hunde darauf abgerichtet werden, Personen oder Sachen, insbesondere Gebäude zu schützen. Dieses ist bei der Ausbildung von Hunden nach der Prüfungsordnung für Schutzhunde des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH) in der derzeitigen Fassung oder nach vergleichbaren Kriterien oder bei der Ausbildung von Diensthunden von Polizei, Zoll, Bundeswehr oder privaten Wachdiensten gegeben.

Ausbildung von Hunden für Dritte oder Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter (Hundetraining, Hundeschule):

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn die Hundeausbildung in Hundesportvereinen unter Mitwirkung des Hundehalters durchgeführt wird (keine Gewerbsmäßigkeit). Sobald nicht nur Mitgliedsbeiträge der Vereinsmitglieder entrichtet werden, sondern die angebotene Ausbildung/Kurse gegen Entgelt stattfinden, unterliegen auch Vereine der Erlaubnispflicht, ebenso wie sämtliche anderen gewerbsmäßig agierenden Hundetrainer.

Kosten

Gebühren werden erhoben nach

  • der allgemeinen Verwaltungskostenordnung und

  • der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Wegen der genauen Höhe wird empfohlen, sich beim zuständigen Veterinäramt zu erkundigen.

Unterlagen

  • Lageplan

  • Grundrissskizze der Betriebsräume bzw. der Haltungsvorrichtung

  • Sachkundenachweis

  • Führungszeugnis der Belegart "0" wurde bei der zuständigen Stadt/Gemeindeverwaltung beantragt.

  • aussagekräftiges, formloses Konzept zur geplanten Tätigkeit

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