Schutz vor Tierseuchen - Tierseuche anzeigen

Details

Nach dem Tiergesundheitsgesetz müssen Sie bestimmte Tierseuchen sofort anzeigen.

Dadurch sollen Seuchen rechtzeitig erkannt und bekämpft werden können, damit sie sich nicht weiter ausbreiten.

Hier finden Sie eine Auflistung der anzeigepflichtigen Tierseuchen.

Sie müssen nicht nur den Ausbruch einer Seuche anzeigen, sondern auch bereits den Verdacht auf einen Ausbruch.


Nach dem Tiergesundheitsgesetz müssen Sie eine Tierseuche anzeigen, wenn Sie

  • der Halter oder die Halterin des Tieres sind

  • den Halter oder die Halterin vertreten

  • zeitweilig das Tier beaufsichtigen

  • beruflich mit Tieren zu tun haben, beispielsweise

    • Beschäftigte im Viehhandel, Viehtransporteure

    • Fischzüchter oder Fischzüchterinnen,

    • Hufschmiede und Klauenpfleger,

    • Beschäftigte in der Jagd, Fischerei oder Schäferei,

    • mit der Ausübung der Tierheilkunde Beschäftigte

    • Leiter oder Leiterinnen einer Untersuchungsstelle oder

    • Personen, die Tiere künstlich besamen, deren Leistung prüfen, Tiere kastrieren, die gewerbsmäßig schlachten

Achtung: Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie den Verdacht auf eine Tierseuche nicht sofort anzeigen oder ihn sogar verheimlichen. Die Tierseuche kann sich dann zum Beispiel über den Tierhandel oder Personen weiterverbreiten. In diesem Fall müssen Sie mit einer Geldbuße von bis zu 30.000,00 Euro rechnen. Zudem werden Ihnen keine Entschädigungen für eigene Tierverluste gezahlt.

Kosten

für die Anzeige: Keine

Hinweise

Als Tierbesitzer oder Tierbesitzerin können Sie eine Beihilfe von der Hessischen Tierseuchenkasse erhalten. Die Beihilfe dient dazu, Verluste durch Tierseuchen zu verringern.

In welchen Fällen die Tierseuchenkasse eine Beihilfe gewährt, ist in der Leistungssatzung festgelegt. Eine Beihilfe können Sie vor allem erhalten für:

  • Schäden durch Tierverluste, bei denen Sie keine Entschädigung erhalten

  • andere Schäden nach amtlichen Maßnahmen

Die Beihilfe erhalten Sie nur für Tiere, für die Sie Beiträge an die Tierseuchenkasse entrichten müssen. Beitragspflichtig sind:

  • Pferde

  • Rinder

  • Schweine

  • Schafe

  • Bienenvölker

  • Geflügel

Die Höhe der einzelnen Beihilfen können Sie in der Leistungsübersicht der Hessischen Tierseuchenkasse nachlesen.

Hinweis: Sie bekommen keine Beihilfe, wenn Sie für Tierverluste bereits eine Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz erhalten.

Richtlinien der Hessischen Tierseuchenkasse über die Gewährung von Beihilfen (Beihilferichtlinien)

Entschädigung bei der Tierseuchenkasse beantragen

Fristen

Sie müssen Ihren Verdacht sofort anzeigen.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Tierseuche oder Ihren Verdacht über den Ausbruch einer Tierseuche sofort anzeigen. Benachrichtigen Sie das zuständige Veterinäramt telefonisch oder persönlich. Die Anzeige kann formlos erfolgen.

Machen Sie Angaben zu:

  • vermutete Seuche

  • auftretende Symptome

  • Art, Anzahl, Standort und Haltungsform der Tiere

  • Besitzer oder Besitzerin der Tiere

  • möglicherweise: Betroffene Nachbarbestände

  • von Ihnen getroffene Maßnahmen

  • wurden die Tiere ge- oder verkauft

  • ggf. Haltung anderer Tierarten

Sie müssen alles tun, um ein Ausbreiten der Seuche zu verhindern: Sie müssen zum Beispiel die kranken und verdächtigen Tiere von Orten fernhalten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht.

Das zuständige Veterinäramt geht Ihrer Verdachtsanzeige nach. Es ordnet zunächst an, dass die kranken und verdächtigen Tiere von anderen empfänglichen Tieren abgesondert und soweit erforderlich eingesperrt werden. Der Personen und Fahrzeugverkehr auf Ihrem Betrieb wird eingeschränkt. Bestätigt sich der Verdacht auf eine Tierseuche, leitet das zuständige Veterinäramt die notwendigen Gegenmaßnahmen ein. Dies können zum Beispiel die Untersuchung, die Quarantäne oder die Tötung der Tiere sein.

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